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IGNORED

alte gelbe WBK ungültig


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Geschrieben

Beim Kauf vom Händler geht die Meldung ja auch in Echtzeit vom NWR zur Behörde - ggf. weiß die Behörde somit schon Bescheid, bevor man den Laden verlassen hat 😂.

 

Beim Privatkauf kommt es halt daruaf an, wie schnell der Verkäufer austragen lässt bzw. wie schnell die Behörde das dann bearbeitet...

Geschrieben

Ich frage mich seit Anfang des Threads die ganze Zeit warum hier eine alte gelbe WBK mit Zähnen, Klauen und allelei advokatischen Winkeltricks verteidigt werden soll anstatt die einfache Neuausstellung OHNE den normalerweise nötigen großen Aufwand anzunehmen.

Welche WIRKLICHEN, NICHT THEORETISCHEN  Vorteile hätte der TO?

Ich sehe keine. Ausser, dass er wieder Einzellader kaufen könnte, die er dann nicht nutzen müsste. Da er aber wieder in einen Verein eingetreten ist, bedeutet das für mich, dass er auch wieder Schießen will.

Also warum nicht problemlos eine Erlaubnis auch für Repetierer etc. , die mit der neuen gelben möglich sind, mitnehmen und gut.

Oder geht's hier nur um die Anleitung zur möglichst aufwandsfreie Waffenbeschaffung unter dem Deckmantel "Bestandsschutz"?

Ich hoffe doch nicht!!

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wo wird ihm denn die Neuausstellung OHNE den normalerweise nötigen Aufwand angeboten?

 

Der SB will doch eine Bedürfnisbescheinigung haben, mehr ist der normalerweisige nötige Aufwand doch auch nicht!? Einzig auf Gebühren will der SB anscheinend verzichten...

 

 

Und wo soll bitte eine "Waffenbeschaffung" stattfinden, wenn darauf hingewiesen wird, dass eine alte Erlaubnis juristisch gesehen noch gültig ist? Da klingt die hier angesprochene "Neuausstellung OHNE den normalerweise nötigen großen Aufwand" mMn doch um einiges mehr nach "Waffenbeschaffung"...

 

Die alte gelbe WBK hat numal ihre Vorteile (für sie gilt z.B. die Beschränkung auf 10 Waffen nicht - § 58 WaffG & zugehöriger WaffVwV--Abschnitt)...

Bearbeitet von tt22
Geschrieben

Deshalb sagte ich : "Nicht theoretisch!"

Als Wiedereinsteiger ist die Obergrenze von 10 Waffen sicher kein Kriterium. Er braucht angeblich keine neue Sachkunde (Zeitaufwand und Kosten) und der SB hat die Ausstellung ebenfalls kostenlos angeboten.

Also lediglich Vereins- und Vebandsbescheinigung und gut ist.

Also nochmal meine Frage: welchen WIRKLICHEN Vorteil für ihn als AKTIVER Sportschütze hätte die alte Gelbe?

Geschrieben (bearbeitet)

Als aktiver Sportschütze hätte er den nicht unerheblichen Vorteil, dass er sich mit seiner immer noch gültigen alten gelben WBK sofort eine für Ihne passende Sportwaffe holen (oder halt auch leihen) kann und nicht erst die 12/18 und das eine Jahr + "Zeit X" für die Bearbeitung bei Verband & Behörde bis zur neuen WBK "absitzen" muss...

Bearbeitet von tt22
Geschrieben

Ok, das hatte ich jetzt nicht so auf dem Schirm.  Allerdings ginge dann nur Einzellader.

Und wie lange dauert das, wenn man das gerichtlich durchzieht, bis man ganz vielleicht (bei wohlwollendem Richter im besten DaZ 🤣🤣 ) die erstrittene Gelbe wieder hat?

Vielleicht ist der Weg zur Neuen doch kürzer.....

Geschrieben

Ggf. muss es ja gar nicht bis vor Gericht "eskalieren", mit ein paar vernünftigen & rechtlich stichhaltigen Argumenten kann man ja vielleicht den SB oder halt dessen Vorgesetzten schon überzeugen!

 

Erwerb nur Einzellader ist klar, aber auch da gibt es ja schöne Sachen (muss ja kein 08/15 KK-Einzellader mit Diopter sein). Leihen könnte er aber auch andere Sportwaffen mit der alten gelben WBK, denn § 12 WaffG verlang nur pauschal eine WBK und einen vom Bedürfnis umfassten Zweck, also Sportschießen...

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb tt22:

 

Erloschen ist die Erlaubnis, wenn sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt haben.

Das sehe ich anders. In meinen Augen sind damit nur befristete Erlaubnisse gemeint, die abgelaufen sind (z.B. einjährige Erwerbserlaubnis, Schießerlaubnis, Waffenschein).

vor 22 Stunden schrieb tt22:


Die Freistellungen von der sonst bestehenden Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG (Waffenleihe etc.) ist für sich selbst jedoch gerade kein Verwaltungsakt/Erlaubnis.

 

 

Stimmt, aber eine Erlaubnis braucht man in genau diesen Fällen ja nicht sondern nur eine bloße WBK (weil damit eine als zuverlässig und persönlich geeignete Person dahintersteht, weshalb theoretisch auch ein sachkundeloser Erbe oder Altbesitzer mit WBK Waffen fremdverwahren oder transportieren bzw. ggf. sogar ausleihen darf).

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Mein SB ist der Meinung (so ganz ohne Ahnung), das 2/6 Beschränkung auch auf die nach 1976 ausgestellte alte WBK anzuwenden ist... Wie ziehe ich ihm den Zahn, alle Sachargumente sind aufgrund fortgeschrittener Ignoranz vergebens.

 

Geht m.E. nur noch über Fachvorgesetzte oder dergleichen ? Aber an wen wendet man sich da. Bundesland ist Niedersachsen.

 

Schriftlich kommt gar nix von dem Kollegen, nur Blabla und ewig lange Bearbeitungszeiten ... Pain in the ass, der Typ.

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Kanne81:

Mein SB ist der Meinung (so ganz ohne Ahnung), das 2/6 Beschränkung auch auf die nach 1976 ausgestellte alte WBK anzuwenden ist... Wie ziehe ich ihm den Zahn, alle Sachargumente sind aufgrund fortgeschrittener Ignoranz vergebens.

 

Geht m.E. nur noch über Fachvorgesetzte oder dergleichen ? Aber an wen wendet man sich da. Bundesland ist Niedersachsen.

 

Schriftlich kommt gar nix von dem Kollegen, nur Blabla und ewig lange Bearbeitungszeiten ... Pain in the ass, der Typ.

 

Wie kommst du darauf, dass das nicht so ist? Ernste Frage.

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb flause:

Wie kommst du darauf, dass das nicht so ist?

 

Für die alte gelbe WBK kann die 2/6-Regelung nicht gelten, da es sich bei dieser nicht um eine nach § 14 Abs. 4 WaffG2002 ausgestellte Erlaubnis, sondern um eine nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 ausgestellte Erlaubnis handelt, die gemäß § 58 Abs. 1 WaffG2002 im bisherigen Umfang (also auch ohne Erwerbsstreckungsgebot !) weitergilt.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Kanne81:

 

Für die alte gelbe WBK kann die 2/6-Regelung nicht gelten, da es sich bei dieser nicht um eine nach § 14 Abs. 4 WaffG2002 ausgestellte Erlaubnis, sondern um eine nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 ausgestellte Erlaubnis handelt, die gemäß § 58 Abs. 1 WaffG2002 im bisherigen Umfang (also auch ohne Erwerbsstreckungsgebot !) weitergilt.

 

Vielen Dank. War mir so nicht bekannt, da nicht relevant für mich. Nach ein wenig Einlesen bin ich absolut deiner Meinung :)

Geschrieben (bearbeitet)

Ich bin auch der Meinung, wirst aber dennoch die Entscheidung deiner Behörde nicht ändern können. Gleiches gilt für die Beschränkung auf 10 Waffen.

Bearbeitet von Boernsn
Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Boernsn:

Ich bin auch der Meinung, wirst aber dennoch die Entscheidung deiner Behörde nicht ändern können. Gleiches gilt für die Beschränkung auf 10 Waffen.

Hab 2 gelbe , und darauf sind mehr als 10 Waffen , nun soll ich bevor ich einen weiteren Vorderladerrevolver erwerben darf das Überkontingend abbauen.

Brauche einen 2. Revolver im Kaliber 44 (.435) da ich einen in Kaliber 44 (.451) als 2. bekommen hatte.   

Eigendlich habe ich beide gelbe vor der Begrenzung auf 10 schon gehabt aber da ist wohl auch nix zu machen .....

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Don Flens:

Hab 2 gelbe , und darauf sind mehr als 10 Waffen , nun soll ich bevor ich einen weiteren Vorderladerrevolver erwerben darf das Überkontingend abbauen.

Oder besorge die über deinen verband eine Befürwortung für die Waffe und hole sie auf die Grüne WBK. Wenn ein Bedürfnis für eine 11., 12. oder 13. Waffe auf ( eigentlich ) Gelb da ist  kommt die Waffe eben auf die Grüne. Das geht ja, ist nur teurer..........

Bearbeitet von PetMan

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