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IGNORED

Frage zum "Beleg über den vor. Verleih einer Waffe" §38 WaffG


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo zusammen,

 

wenn ich als WBK-Inhaber auf Grundlage von §12 Ziff. 1a WaffG eine Waffe für max. 4 Wochen ausleihen möchte und im Internet nach Vordrucken für einen "Leihschein" suche, stolpere ich an div. Stellen immer über den §38 Ziff. 1e WaffG, z.B. hier:

 

https://polizei.nrw/sites/default/files/2016-11/Leihschein.pdf

https://www.gsvbw.de/wp-content/uploads/2014/12/waffenverleih_ausfuellbar-blanko_2006.pdf

 

Wenn ich mir den §38 aber so anschaue:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__38.html

 

müssten sich dann die Formulare nicht auf §38 Ziff. 1f beziehen? Oder hat sich die Nummerierung hier irgendwann mal geändert und 1f war mal 1e?

 

Falls da schon mal jemand drüber gestolpert ist oder sachdienliche Hinweise geben kann, würde ich mich über eine kurze Rückmeldung freuen.

 

Grüße

Hobbes

Bearbeitet von hobbes_am_stand
Typo im Titel
  • hobbes_am_stand änderte den Titel in Frage zum "Beleg über den vor. Verleih einer Waffe" §38 WaffG
Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt keine Leihe im Sinne des WaffG. Man erwirbt im Rahmen einer Erlaubnisfreistellung die an bestimmte Vorbedingungen geknüpft ist.

 

Dabei wird vermutlich für die Waffe in aller Regel auch eine Leihe im Sinne des BGB (§ 598 ff.) stattfinden, für die Munition nicht, sonst müsste man diese wohl unbeschadet zurückgeben.

 

Die Grundlagen des Erwerbs, als das wer, das was und das wie lange, ist im § 12 WaffG geregelt und wie der Nachweis hierüber auszusehen hat ist im § 38 geregelt. Und ja in diesem Gesetz hat sich regelmäßig etwas geändert, weshalb die schönen Vordrucke oft Makulatur sind. Einfachste Form ist eine Kopie der WBK auf der die Pflichtangaben des § 38 [(aktuell Abs. 1 Nr. 1 lit. f - wer ist überlassender Besitzer und wer ist vorübergehender Besitzer nebst Datum des Übergangs (wegen Festlegung des Beginns der Monatsfrist des § 12 WaffG)] vermerkt werden. Die gegenständliche Waffe muss natürlich auch bezeichnet (Verweis auf die Lfd. Nr. der WBK) oder in der Kopie gekennzeichnet werden und Fleißige können noch auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer 1 WaffG verweisen wenn Munition mitgegeben wird.

 

Vordrucke ändern sich nie so schnell wie Gesetze, beim WaffG schon gar nicht. Jeder behördliche Vordruckersteller der den Begriff der Leihe im Zusammenhang mit dem WaffG verwendet ist ein Ahnungsloser.

Bearbeitet von Muck
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Muck:

Fleißige können noch auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer 1 WaffG verweisen wenn Munition mitgegeben wird.

 

Meinst Du nicht § 12 Abs. 2 Nr. 1?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb hobbes_am_stand:

Oder hat sich die Nummerierung hier irgendwann mal geändert

 

Um mal die Frage zu beantworten: So ist es.

 

Du kannst die Formulare dennoch bedenkenlos verwenden.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Muck:

Jeder behördliche Vordruckersteller der den Begriff der Leihe im Zusammenhang mit dem WaffG verwendet ist ein Ahnungsloser.

 

Nö. Er hat mit mit dieser Formulierung wohl rund 99% der Fälle erfaßt und dem Bürger somit auch zivilrechtlich gleich Rechtssicherheit gegeben.

 

Und wer tatsächlich keine Leihe vereinbaren will, sondern etwas anderes, dem wird das auch bewußt sein. Er kann dann die Begriffe streichen und durch die zutreffenden ersetzen, soweit notwendig. Oder sein eigenes Nachweisdokument erstellen.

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb lrn:

 

Um mal die Frage zu beantworten: So ist es.

 

Du kannst die Formulare dennoch bedenkenlos verwenden.

Und da sagt noch einmal einer, es gibt bei WO (oder im Waffenrecht) keine einfachen Antworten.

Merci

 

Hobbes

Geschrieben

Dazu fällt mir nur noch ein:

 

Im "Haus das Verrückte macht", das im Film "Asterix erobert Rom" gezeigt wird, müssen Asterix und Obelix als achte Aufgabe von Gaius Pupus "Eine Formalität verwaltungstechnischer Art" lösen. Die Formalität ist die Besorgung des Passierscheins "A 38", den man angeblich am Schalter 1 erhält. Nach einer nervenaufreibenden Odyssee durch das Gebäude und der Verzweiflung nahe, beschließen die Gallier nun den Spieß umzudrehen und fragen an Schalter 1 nach Passierschein "A 39", der angeblich im neuen Rundscheiben "B 65" festgelegt wurde. Jetzt bricht das Chaos auf der Seite der Beamten aus, die nun in immer größer werdenden Scharen durch das Gebäude toben...

Schließlich erhält Asterix direkt vom namentlich nicht näher bekannten Präfekten, der seine Kollegen zur Ordnung ruft, den Passierschein "A38" (Abbildung rechts-fehlt hier), womit die Aufgabe als erfolgreich absolviert betrachtet wird. Der Zweck des Passierscheins bleibt jedoch ebenso unbekannt wie das Aussehen des eigentlichen Formulars. Nur kurz wird in der Szene der Übergabe an Asterix eine kleine erst braune, dann violette Tafel gezeigt.

© Deutsches Asterix Archiv 1998-2022, Zeichnungen: Albert Uderzo & Didier Conrad - © Les Editions ALBERT-RENÉ, GOSCINNY-UDERZO
Teile des Textes können aus der freien Enzyklopädie Wikipedia stammen. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar

Geschrieben (bearbeitet)
Am 18.5.2022 um 15:19 schrieb hobbes_am_stand:

Oder hat sich die Nummerierung hier irgendwann mal geändert

 

https://www.buzer.de/gesetz/5162/al108984-0.htm

 

https://www.buzer.de/gesetz/5162/al62514-0.htm

 

Erst e), dann g), dann f).

 

Am 18.5.2022 um 16:00 schrieb Muck:

Jeder behördliche Vordruckersteller der den Begriff der Leihe im Zusammenhang mit dem WaffG verwendet ist ein Ahnungsloser.

 

Ich bezweifle, dass irgend einer dieser "Vordrucke" von einer Behörde erstellt wurde.

 

Die kommen gemeinhin von Verbänden, Büchsenmachern, Schützenvereinen und Übereifrigen.

 

 

Bearbeitet von Kreppel
Geschrieben

mach es inzwischen eigentlich Sinn die NWR Nummer auch mit aufzupinseln? 

sollte ja unter anderem der Sinn des ganzen sein.....

Bei einer Kontrolle könnten die Angaben dann unproblematisch überprüft werden. 

Also rein Theoretisch, mit logisch arbeitendem Verstand.... 

ich frage für einen Freund😅

Geschrieben

Und damit ist belegt, dass dieses Dokument von einer Behörde erstellt wurde? Weder das Dokument noch die Metadaten des .pdf lassen das erkennen.

Sicher ist hier nur, dass dieses Dokument zum Download bereitgestellt wird, nicht wo es herkommt.

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