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Rechtliches: durch Wechselsystem aus Kurzwaffe eine Langwaffe machen und umgekehrt?


Qnkel

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Moin,

 

mir stellt sich gerade die Frage, was man rechtlich beachten müsste, wenn man per Wechselsystem aus einer Kurzwaffe eine Langwaffe macht und umgekehrt.

 

1. Fall:  Colt 1911 mit MechTech CCU Carbine Conversion Kit:

  • Damit wird aus der KW eine LW (>30cm LL, >60cm Gesamtlänge). 
  • Belastet das WS das Grundkontingent (2/3)? > Was wäre, wenn Grundkontingent schon ausgeschöpft?
  • Gilt damit, dass ich für die KW keine Magazine >10 Schuss haben darf? Das WaffG regelt nur den Besitz von KW+LW, nicht KW+Wechelsystem -> ich gehe fest davon aus, dass große Mags dann nicht mehr erlaubt wären

 

2. Fall: OA-15 P9 7" mit WS auf M9 Short 12" oder andersrum:

  • Wenn ich die P9 als KW erwerbe, mache ich per WS eine LW raus
  • Andersrum wenn ich die M9 als LW erwerbe, kann ich per WS des P9 eine KW draus machen
  • Gleiche Fragen wie oben

 

Hatte jemand schon den Fall, Erfahrungen, Aussagen des SB?

 

Besten Dank.

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In Doitseland sind Kurzwaffen gefährlich!

 

Heißt:

 

Du kaufst eine 1911 als Kurzwaffe, Wechselsystem wird als Wechselsystem bedürfnisfrei eingetragen.

(Kaliber beachten, nur gleich oder kleiner).

 

Aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe machen, geht so einfach hingegen jedoch nicht.

Dann brauchst Du einen Eintrag der Waffe als Kurzwaffe.

 

 

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Hallo,

 

nicht jede Frage muss ich verstehen, auch dann nicht wenn ich sie verstehe. Ich beschränke mich also auf das was ich so verstehe daß es für mich de jure unproblematisch und unverfänglich, also nicht falsch zu interpretieren, ist.

 

Auch muss mir der schießtechnische Sinn irgenwelcher Fragen, z.B. zu "Umbauten" und CCU´s, nicht immer einsichtig sein, z.B. was Kaliber, Lauflängen und Magazinkapazitäten betrifft, und manche "Vorstellungen" die schon an mich herangetragen wurden waren schon mehr von "Rambo" und "Commando" geprägt als von Know-How bezüglich der Waffenfunktionsweise und/oder Materialgrenzen (z.B. von CCU´s).

 

Trotzdem, ich experimentiere selbst sehr viel, auch mit meinen "Wildcats", habe bezüglich mit MechTech aber nur mit GLOCK und 1911er Erfahrung, und werde versuchen dir die Erfahrungen nahezubringen, bleibe aber aus den vorher genannten Gründen bei dem 1. Fall.
 
Ich selbst besitze derzeit von MechTech:

 

1 x CCU für GLOCK 17 9 x 19mm
1 x CCU für GLOCK 20 10mm
1 x CCU für GlOCK 22 40 S&W

1 x CCU für 1911 Single Stack .45ACP
1 x CCU für 1911 Double Stack .45ACP
1 x CCU für 1911 Double Stack .460 Rowland

 

alle mit "different Stock´s" und verschiedenen Visierungen, alle habe ich auch schon intensiv eingesetzt.

 

Postiv, ich kenne ALLE CCU´s die in den letzten zig-Jahren auf dem Markt waren oder noch sind, oder den Markt gerade neu erobern wollen.  

 

Allgemeine Info zur waffenrechtlichen Betrachtung.

 

Es stellt sich immer wieder die Frage, wozu, wofür? Ich weiß nicht was DU damit machen willst, was DEIN Bedürfnisgrund zum Erwerb der Grundwaffe war (ist), und ich kenne dein Amt und deinen SB nicht, aber...

 

Da gibt es ein paar Feinheiten die nicht jeder gern hört oder wissen will, die aber eben einfach so sind.

 

Erlaubnisfrei und Bedürfnisfrei werden gern Kenntnisfrei durcheinander gebracht, leider selbst hier im Forum, sind aber zwei juristisch völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten.   

 

Wechselsysteme jeglicher Art sind zwar "erlaubnisfrei" zu erwerben im Sinne des Ankaufs, nicht aber im Sinne eines waffenrechtlichen Erwerbs, nicht im Sinne einer "universellen" Genehmigung, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, daß sie nach dem Kauf in eine WBK eingetragen werden müssen, und erst dadurch waffenrechtlich erworben werden, denn die Eintragung darf (sollte!) durch den SB erst dann erfolgen wenn ALLE rechtlichen Voraussetzungen vom SB positiv auf "korrekt" geprüft wurden.
 
WS sind auch keineswegs "bedürfnisfrei". De jure müssen sowohl die Grundwaffe als auch ein WS von deinem persönlichen Bedürfnis umfasst sein, und das Bedürfnis wird de jure halt sehr eng umfasst, das Bedürfnis für die Grundwaffe eben.

 

Die WBK ist nicht die Erlaubnis an sich, sondern nur als Bedingung für die Erlaubnisfreiheit zu sehen. Die Anzeige des Erwerbs und die Eintragung in die WBK sind der erlaubniserteilende Akt, sie sind "übereinstimmungsherbeiführend."

 

Da ist der Sportschütze (nicht Jäger!) Hans Meier, der hat als braver DSB Sportschütze ganz legal eine Pistole mit einer Lauflänge von 6". Nun erwirbt er irgendwo mit der vorhanden WBK (in der ja kein Bedürfnisgrund vermerkt ist) ein passendes Wechselsystem mit 2,5", ist ja erlaubnisfrei zu erwerben. Der Verkäufer kann, sollte, muss aber nicht, geht ja auch gar nicht immer, beim Amt Rücksprache halten, und im Normalfalle wird das Amt das WS dann sogar eintragen, da ja bei der Anmeldung die Lauflänge? Genau, normalerweise gar gar keine Rolle spielt. Am Arsch haben sie dich im Zweifelsfalle trotzdem, und sehen lassen darfst du dich mit dem kurzen 2,5" Lauf auch nirgends, denn die lieben Kollegen .... ?

 

Tipp: Ein Hinweis an das Amt wegen ... muss vom Amt zwingend verfolgt werden, da gibt es kein "dran vorbei" wursteln.    

 

In der Praxis wird es also so sein, zumindest meist, daß dir ein Wechselsystem verkauft wird, auch daß die Behörde nicht nachfragt und es einträgt. Ebenso, daß es nie eine Kontrolle geben wird, vor allem nicht durch einen SB der erkennt was Sache ist. Es kann aber auch anders laufen, das hängt von deinem Amt und vom SB ab. Eventuell wird dir nur die Eintragung in der WBK verweigert, schlimmstenfalls zweifelt man an deiner Sachkunde, mit den uns allen bekannten Folgen, und außerdem hast du das Teil ja bereits "erworben", du hast es höchstwahrscheinlich waffenrechtlich auch bereits "in Besitz", das allein ist dann schon ein Straftatbestand.

 

Was sagst du denn, so du denn die Grundwaffe als Sportschütze erworben hast, auf die Frage des SB: "Für welche sportliche Disziplin haben Sie das WS erworben?"

 

Klar gibt es da mittlerweile Disziplinen, aber nicht in jedem Verband und nicht in jedem Kaliber.

 

DU: Damit wird aus der KW eine LW (>30cm LL, >60cm Gesamtlänge).

 

Negativ, eine Kurzwaffe bleibt immer eine Kurzwaffe, auch mit Wechselsystemen beliebiger Lauflängen.


DU: Belastet das WS das Grundkontingent (2/3)? > Was wäre, wenn Grundkontingent schon ausgeschöpft?

 

Wesentliche Teile von Schusswaffen, sofern diese nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengesetzt werden können, werden nicht mit angerechnet (Austausch-, Wechsel- und Einsteckläufe, Wechseltrommeln, Wechsel- und Einstecksysteme, Griffstücke, Schalldämpfer, usw.), zählen nicht zum Grundkontingent und für die Aufbewahrung auch nicht als eigene Waffe, können also in beliebiger Anzahl zusammen in einem Schrank aufbewahrt werden.


DU: Gilt damit, dass ich für die KW keine Magazine >10 Schuss haben darf? Das WaffG regelt nur den Besitz von KW+LW, nicht KW+Wechelsystem -> ich gehe fest davon aus, dass große Mags dann nicht mehr erlaubt wären
 

Negativ, eine Kurzwaffe bleibt immer eine Kurzwaffe, auch mit Wechselsystemen beliebiger Lauflängen.

 

In "deinem" Falle bist du also solange auf der sicheren Seite als du nicht irgenwann auch eine LW erwirbst die mit deinen "großen" Magazinen funktionieren würde, also z.B. eine LW im Kaliber 9x19mm (z.B. mit Magazinen von GLOCK) oder .45ACP (z.B. mit Magazinen für ne 1911er).

 

Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss (sog. „große“ Magazine) sind verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.

 

Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

 

Ich habe alle meine "großen" Magazine angezeigt, schon deswegen weil ich gar nicht wissen kann wann ich eventuell eine LW erwerbe die mit einem der "großen" Magazine funktioniert oder funktionieren könnte die ich bereits besitze.

 

Für dich ist es dafür natürlich zu spät, dir bliebe nur der Weg über die theoretisch mögliche Ausnahmegenehmigung.

 

Jack

 

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