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IGNORED

Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG ) 10 Jahre


powder8

Empfohlene Beiträge

Hallo, 

meine erste grüne WBK als Jäger habe ich 11/2011 erhalten. Gelbe habe ich nicht.

Sportschütze Eintritt in den Verein 11/2012

Meine erste Waffe als Sportschütze 11/2013.

 

Zitat

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Wann sind meine 10 Jahre um? An wann rechnet man die 10 Jahre ? 

Das Gesetz schreibt hier Eintrag einer Schusswaffe ohne einen Bezug zum Sportschützen.

 

Die Google Suche war hier nicht erfolgreich.

Gibt es dazu evtl. schon Entscheidungen?

 

Danke.....

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vor 28 Minuten schrieb powder8:

[...] ohne einen Bezug zum Sportschützen.

Huh?

 

vor 28 Minuten schrieb powder8:

[...] genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen [...]

 

Damit und mit ...

 

vor 29 Minuten schrieb powder8:

[...] seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe [...] zehn Jahre [...]

 

... sollte sich die Frage doch beantworten lassen, oder?

 

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Die 10 Jahre beziehen sich ausschließlich auf die Eigenschaft als Sportschütze und damit verbunden auf die Anschaffung einer für den Schießsport geeigneten Waffe.

 

Ich bin diesbezüglich von meiner Behörde schon abgefragt worden. Es ging nur um das sportliche Schießen, nicht um meine ebenfalls vorhandenen Jagdwaffen.

 

Klaas

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vor 7 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Huh?

 

 

Damit und mit ...

 

 

... sollte sich die Frage doch beantworten lassen, oder?

 

Dann sollte es aber nicht :

 seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe [...] zehn Jahre [...]

sondern 

 seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe die mit dem Bedürfnis als Sportschütze [...] zehn Jahre [...]

 

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vor 2 Stunden schrieb powder8:

Dann sollte es aber nicht :

 seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe [...] zehn Jahre [...]

sondern 

 seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe die mit dem Bedürfnis als Sportschütze 

Das diese Regelung NUR im Bereich der Sportschützen anwendung findet hat man sich das wohl gespart. Einfach weil es logisch ist. Ab und an steht wirklich was logisches im Waffengesetz......................

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