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IGNORED

Bedeutung des Wortlauts von § 14 Abs. 2 WaffG


webnotar

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vor 3 Stunden schrieb cartridgemaster:

Auch hier stellt sich mir die Frage: ununterbrochene Mitgliedschaft in (irgend)einem Verein oder im Verein, also im selben Verein?

Kann man diese Neuregelung mittlerweile in einer konkretisierenden textlichen Ausführung (WaffG, AWaffV oder WaffVwV) nachlesen?

Ich finde dazu noch nichts in Stein gemeißeltes.

.

Aufgrund der total neutralen Formulierung "in einem Schießsportverein nach Absatz 2" kann nur ein x-beliebiger Schützenverein gemeint sein. Das deckt sich dann auch mit dem Bedürfnisnachweis für die gelbe WBK, denn auch bei selbiger könnte trotz ursprünglichem Nachweis über den DSB später eine passende Waffe für eine Disziplin im BDS erworben werden.

 

Deshalb gilt: anerkannter Schießsportverband oder angehöriger Schützenverein ist Voraussetzung. Welche von den vielen ist aber wurscht.

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  • 2 Wochen später...
Am 28.9.2021 um 00:32 schrieb ASE:

"Verbandsrecht" im Sinne des BGB ist hier eine Sache, in Punkto WaffG ist §15 maßgeblich. 


Dazu muss

- der Verein Mitglied des Verbandes sein

- das Vereinsmitglied mittelbares Mitglied des Verbandes sein

- Der Verband nach §15 anerkannt sein.

- Die Sportordnung des Verbandes nach §15a genehmigt sein. 

Ja,

und darüberhinaus muss der Verband bereit und fähig sein, die Aufsicht über seine Mitgliedsvereine zu führen -

so die WaffVwV unter 15.2  - " ...  dass der Gesetzgeber nur in rechtstreuen und verlässlichen Schießsportverbänden, die zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bereit und fähig sind, die Gewähr gegeben sah, dass nur ernsthafte Sportschützen in den Besitz von Schusswaffen gelangen und auch sachgemäß und sorgfältig mit den Waffen umgehen. ..."

 

Das geht aber wohl nicht, wenn die Vereine dem Verband gar nicht beitreten und deshalb nicht einmal satzungsunterworfene Mitglieder des Verbandes sind, die Vereine nur die Mitgliedschaft im Landesverband haben und der Dach-Verband gegenüber dem örtlichen Verein keinerlei Befugnisse, Kontroll- und Durchgriffsrechte und auch keinen Anspruch auf Gehorsam, Handlung oder Unterlassung hat.

Bearbeitet von webnotar
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Gerade eben schrieb webnotar:

"dass nur ernsthafte Sportschützen in den Besitz von Schusswaffen gelangen"

 

Wobei zumindest bei dieser Passage die Bedeutung so unklar ist, dass sie wohl kaum als Einforderung eines bestimmten Verhaltens gelten kann. Was bedeutet "ernsthaft" bei der Ausübung eines Sports, der unstrittig als Breitensport ausgeübt werden kann, darf und soll? Muss der Verband darauf achten, dass im Training und auf Wettbewerben, jeder verbissen guckt und keiner etwa grinst? Sind bei Disziplinen mit entsprechender Flexibilität offensichtlich etwas humorvoll gemeinte Stages, die aber durchaus interessante Geschicklichkeitsübungen darstellen, verboten? Sind Traditionsschützenvereine "ernsthaft", auch wenn sie manchen anderen als Clownereien erscheinen mögen? Vereine, in denen sich die Leute so anziehen, wie sich Barnum den alten Westen vorgestellt hat? Was wäre das Antonym zu "ernsthaft"? Der erste Treffer, den Google mir auf diese Frage gegeben hat, war "lustig". 

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vor 8 Stunden schrieb Proud NRA Member:

 

Wobei zumindest bei dieser Passage die Bedeutung so unklar ist, dass sie wohl kaum als Einforderung eines bestimmten Verhaltens gelten kann. 

Sorry - Lese- und Interpretationsfehler?

 

Deine Gedankenführung schliesst an ein herausgerissenes Teilzitat an, das grade KEINEN Regelungsgehalt (ausserdem nur VwV!) hat! Hier wird gar nichts postuliert, ganz anders -so sehe ich das - der voranstehende Satzteil!

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