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IGNORED

MPU trotz Jagdschein?


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Das ist Deine Auslegung. Meine siehe oben. 😎  

Sehr gut, Anstatt Seitenlanger: " Du falsch, ne du falsch" einfach beide Auslegungeg darstellen und untermauern.

 

Zitat

Spannende Aussage, da die Gefahr beim schießen im Freien mit Sicherheit weitaus höher ist als in zugelassenen Schießstätten !

 

Gibts dazu auch eine Quelle ?

 

Bitte sehr, aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

 

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/077/1407758.pdf

Zitat

Jäger müssen eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen. Die Jagdausübung ist in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt

 

In diesem Entwurf fand sich allerdings keine MPU. Für niemanden. Im Folgenden ab es dann noch mimimi, weswegen der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, von wem dürfte Klar sein, die gleichen Leute die der Ansicht sind, das man mit 16 reif genug fürs Wählen ist...

 

Der Vermittlungsausschus wurde angerufen:

 

Zitat

Im Einzelnen sind u. a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen und Jäger; ggf. Einführung eines medizinisch-psychologischen Tests als Voraussetzung des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen bis zu einem bestimmten Alter:

a) Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz (bestimmter) (erlaubnispflichtiger) Schusswaffen durch Sportschützen von 18 auf 21 Jahre/ 25 Jahre,

b) Heraufsetzung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen bei Jägern von 16 auf 18 Jahre,

c) Einführung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für den Erwerb und Besitz (bestimmter) Schusswaffen durch Personen bis zu einem noch festzulegenden Alter.

 

Hier dann die Fassung des Vermittlungsausschusses.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/094/1409432.pdf

 

 

Kurzum: Nach dem Vermittlungsauschuss MPU ja, aber Erwerb nach §13 davon ausgenommen.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Am 4.12.2020 um 15:09 schrieb ASE:

 

Den sonst, so wollte es der falsch Ausgelegte Wille des Gesetzgebers bei Sturer und wörtlicher Anwendung des §6 Abs 3, müsste auch ein 21 Jähriger Inhaber einer gelben WBK kein Gutachten mehr vorlegen.

Das interpretiere ich übrigens genau andersrum: erst ab 21 Jahre kann das Gutachten überhaupt beantragt werden, da § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG (außerhalb der Ausnahme nach Satz 2 für Personen ab 18 Jahre) generell ein Mindestalter von 21 Jahre zum Zweck des sportlichen Schießens verlangt.

Geschrieben

Ähm,

die Beantragung des Gutachtens nach § 6 Abs. 3 WaffG ist ein vom WaffR unabhängiger Vertrag - je nach Sichtweise ein Werkvertrag oder ein Dienstleistungsvertrag. Die Vorschriften des WaffR sind lediglich Bestandteile des Vertrags. Erst für die Folgen der Vorlage des Gutachtens ist § 14 relevant.

 

Euer

Mausebaer :hi:

Geschrieben
Am 29.11.2020 um 13:43 schrieb sidolin:

... und ja, Jäger sind bessere Menschen! Von demjenigen weiß ich, daß er mit der Jagd eigentlich gar nichts mehr zu tun hat, aber fleißig Jagdscheine löst, um auf den Schießstand zu fahren...

So sollte es sein, wenn man seine legalen Schußwaffen auch in Zukunft noch problemlos behalten möchte.

 

Schlauer Bursche, dieser Jäger. Aber deswegen ist er ja auch Jäger geworden, weil er kein Dummerchen ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Das interpretiere ich übrigens genau andersrum: erst ab 21 Jahre kann das Gutachten überhaupt beantragt werden, da § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG (außerhalb der Ausnahme nach Satz 2 für Personen ab 18 Jahre) generell ein Mindestalter von 21 Jahre zum Zweck des sportlichen Schießens verlangt.

Stimme da @Mausebaer  zu. 

 

§14 Abs 1 Satz stellt lediglich fest, dass nach §14 generell erst ab 21 Jahren Erlaubnisse erteilt werden,  wovon dann dann für .22lfB Waffen und 12er EL. Die Pflicht zur MPU  wird hier nicht erwähnt und greift eben über §6. Wann ein Gutachten erstellt werden darf, ist nicht Angelegenheit des Waffenrechts (soweit kommts noch...). Die Expertise liegt hier beim Gutachter und der kann auch erkennen, ob jemand mit 18 oder auch mit 14 bereits die geistige Reife erlangt hat, mit Waffen umzugehen. 

 

Einzig §14 Abs 1 Satz schiebt hier einen Riegel vor,  allerdings nicht grundsätzlich.  Die Behörde hat immer noch das recht zu Außnahmegenehmigungen. Was bei U18 Kaderschützen auch noch praktiziert wird. Genauso wäre es Denkbar, einem Leistungschützen, der mit 18 ein GK-Waffe zu erlauben.

 

 

Ein Schmankerl am Rande aus der Verwaltungsvorschrift

 

Zitat

Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür bestimmte Munition ist – ungeachtet dessen, ob es sich um klein- oder großkalibrige Schusswaffen handelt – von dem Mindestalter nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 (18 Jahre) abhängig. § 6 Absatz 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden. Brauchtumsvereinigungen kann, auch wenn sie juristische Personen sind, keine WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgestellt werden. Die in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sportschützen sind nicht anwendbar. Daher ist es im Rahmen des Brauchtums-Bedürfnisses nicht gestattet, Waffen für sportliches Schießen zu erwerben.

 

 

 

Die Frage, die wir hier eigentlich diskutieren ist doch, was passiert wenn mehrere Bedürfnisse in einer Person vereint werden. An anderer Stelle wird auch hier eine Trennung der Bedürfnisse praktiziert, durchaus zum Vorteil des Betroffenen(z.B. Kontingente). Insofern sind die einzelnen Erlaubnistatbestände auch bei einer Person in allen Gesichtspunkten getrennt voneinander anzuwenden.  Der Artefakt der hier entsteht daraus, das manchmal von der MPU freigestellt wird und so, und daß ist der Hauptpunkt, die Sache mit der "ersten Erlaubnis" in §6 Abs 3 zur Auslegungsfrage wird.  Jäger brauchen garnicht, Sportschützen nicht für die U21-Waffen. Aber deswegen sind bei anderen Erlaubnistatbeständen dennoch die Voraussetzungen zu Prüfen, und weder Jäger noch Sportschütze werden ohne MPU unter 25 Waffensammler oder Brauchtumsschütze.

 

Das manche Behörde das anders handhaben, geschenkt.

 

Aber im Falle einer Verwaltungsklage bei Versagung würde ich nicht mit dem Obsiegen rechnen. Zum Obsiegen wäre erforderlich, das das Gericht der Auslegung folgen müssten, dass die Erteilung einer Erlaubnis gleichbedeutend mit der Feststellung der persönlichen Eignung ist. Die Erlaubniserteilung stellt das aber nicht fest. Das kann nur ein Gutachten. Und ferner würden sich bei wörtlicher Auslegung von §6 Abs 3 WaffG Hintertürchen ergeben, welche dem dokumentierten Gesetzgeberwillen zuwiderlaufen

 

Man hätte eben §6 Abs 3. WaffG entsprechend formulieren müssen,  keine Ausnahmen zulassen(MPU für alle), oder den Firlefanz vllt. ganz sein lassen, aber Anwälte wollen auch von was leben.

 

 

Bearbeitet von ASE

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