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IGNORED

Transportbehältnis Teleskopschlagstock


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Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Steinpilz:

Es könnte meiner Meinung nach durchaus passieren, daß bei zu kompaktem Behältnis damit argumentiert wird, daß das Behältnis selber zum Schlagen benutzt werden kann.

Das ist ja absoluter Quatsch, Äste und Steine liegen überall rum, wenn ich jemanden mit irgendwas schlagen will, dann reicht auch meine Faust, oder ein ordentlicher Tritt, selbst wenn das Bein in eine Hose eingepackt ist, kann, richtig zu getreten, damit sehr viel Aua und mehr angerichtet werden.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb BBF:

Nun, jemand der als Profi ein Problem mit dem schusslochlosem zerlegen einer Glock hat, ist durchaus "umstritten". 

Mag sein, allerdings ist er als Streifenpolizist nah am Kontrollgeschehen dran und ich trage auch keine Glock appendix one in the pipe. 😉 Du?

 

Geschrieben

Auch wenn überall Steine und Äste rumliegen, oder man auch mit der Faust jemandem verletzten kann, gelten trotzdem alle waffenrechtlichen Regeln.

Mit diesem Argument könnte man ja alles aushebeln was es an Verboten oder Führverboten gibt.

 

Letztendlich wird es darauf ankommen, wie die Regelungen ausgelegt werden und da würde ich immer von der restriktivsten Handhabung ausgehen.

 

Ein Tonfa-Schlagstock, der so mit einer zugeklebten Plastiktüte umwickelt ist, daß man ihn auch mit der Tüte zum Schlagen benutzen kann, dürfte jedenfalls schwer mit den Regeln zum "verschlossenen Transport" zu vereinbaren sein.

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Die Argumentation ist sowieso unsinnig, da die Plastiktüte noch nie und für nichts als verschlossenes Behätlnis galt.

Traurig das dies heutzutage immer noch gesagt werden muss.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ist doch egal, ob Plastiktüte oder schlagstockförmiges Behältnis.

Mein Beispiel sollte lediglich aufzeigen, daß ein Schlagstock in einem Behältnis, das zwar den Schlagstock umschließt, dessen Eigenschaft als Schlagwaffe nicht mindert, in der Realität sicher nicht als vorschriftsmäßiges Behältnis eingestuft würde.

 

Wär dem so, hätten wir gerade eine Marktlücke entdeckt.

Dann würde ich sofort aufklappbare Schlagstockschatullen in Auftrag geben, die aus dünnem Kunststoff bestehen, eine Öse für ein kleines Vorhängeschloss haben und genau die Form des Schlagstocks abbilden.

Dann hätte man theoretisch den Schlagstock in einem verschlossenen Behältnis, aber praktisch kann man damit genauso zuschlagen.

 

Dürfte jedem einleuchten warum das in der Praxis vor dem Gesetz nicht funktionieren wird.

Geschrieben

Und wenn ich den schlagstock in einer Stahlwerkzeugkiste mit Griff transportiere und diese auch noch mit Vorhängeschloss verschließe, dann kann ich mit der Kiste immer noch jemandem den Schädel zertrümmern. Da spielt es keine Rolle ob ein schlagstock, oder eine Packung Taschentücher in der Kiste waren.

 

Deine Argumentation bleibt sinnlos.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Commerzgandalf:

Deine Argumentation bleibt sinnlos.

Im Extremfall, die Steinpilz angedacht hat, einer enganliegenden "Schlagstockschatulle" in der Form des Schlagstocks, könnte man sich natürlich auf die Position stellen, dass die, mit entsprechender Füllung zwecks Masse und Steifheit, selber ein Schlagstock sei. 

 

Bei einer Sporttasche oder dergleichen ist das aber offenbar nicht gegeben. Ich verwende bei mir auch für die Erfordernis des verschlossenen Behältnisses für den Transport von Waffen zwischen Bundesstaaten - um so von der Befreiung von lokalen Vorschriften auf dem Weg profitieren zu können - Schlösser, die eigentlich für aufgegebenes Gepäck gedacht sind und sowohl mit einfachem Werkzeug wie auch mit den TSA-Schlüsseln leicht geöffnet werden können. Die gibt's im Fünferpack hinterhergeschmissen. Es ist aber trotzdem ein Schloss, und es ist auch objektiv eine Verzögerung des Zugriffs gegeben. Das verlangt das Gesetz, das mache ich, und gut. Mehr wäre auch sinnlos, weil jemand genausogut den verschlossenen Reißverschluss einfach aufreißen, mit dem Feuerzeug aufschmelzen, oder schlicht die Tasche aufschneiden könnte. Es ist trotzdem nicht nur die Befolgung des Wortlauts des Gesetzes gegeben, sondern ein normal intelligenter Polizist wird auch einfach den Unterschied zwischen der mit einem Vorhangschloss gesicherten Tasche hinten im Auto und z.B. einem offenen Gewehr im Beifahrerfußraum leicht erkennen können. Dürfte mit dem Schlagstockbehältnis nicht anders sein.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich erhebe keinen Anspruch darauf, daß mein Gedankengang er einzig richtige ist.

Aber die Erfahrung hat mich gelehrt, daß im Bereich Waffenrecht immer oder meistens irgendwelche Regelungen eher strenger als lockerer ausgelegt werden.

 

Und ich persönlich glaube eben nicht, daß ein Behälter, der so kompakt um die betreffende Schlagwaffe geformt ist, daß die Eigenschaften der Schlagwaffe nicht beeinträchtigt werden, als zulässig eingestuft würde.

Es sei denn, das Behältnis ist nochmal irgendwo befestigt, daß es eben nicht durch schnellen Zugriff eingesetzt werden kann.

 

Der letzte Satz bietet schon einige Möglichkeiten, die sich relativ einfach umsetzen ließen.

 

Bearbeitet von Steinpilz

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