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Geschrieben
Am 22.12.2019 um 17:24 schrieb Kerzenständer88:

Hallo liebe Freunde des Papierlochens,

infolge der jüngsten geplanten Änderungen des Waffengesetzes und der politischen Lage im allgemeinen sehe ich nur, wie die Regierung immer und immer weiter Richtung Komplettverbot für Waffen rückt.

Da das Papierlochen eines meiner liebsten Hobbies ist, und ich ohnehin umziehen wollte denke ich momentan darüber nach einfach nach Österreich zu ziehen.

 

Was ist eure Meinung dazu?

Kennt sich vielleicht jemand gut mit dem dortigen Waffenrecht aus? Selbstverständlich würde ich mich zuvor genauestens über deren Rechtslage informieren, jedoch liegt das noch in entfernter Zukunft.

Servus

 

Ich sags Dir mal, wie es sich real und in echt verhält: jeder Schaixxdreck der in Deutschland ersonnen wird, den schüttet man uns spätestens a. 5 Jahre später in Österreich auf den Schädel!

Das muss irgendwie an unserer Politikerkaste liegen

 

Bleib, wo auch immer Du bis. Da weisst Du, was Du hast! Du weisst aber nicht, was Du bekommen wirst.... (so wie auch keiner von uns gelernten Österreichern).
 

Geschrieben
Am 22.12.2019 um 18:37 schrieb horidoman:

Niemand weiß, wen oder was Sebastian Kurz für die erhoffte Koalition mit den Grünen verraten und verkaufen wird.

Kurz ist ein österreichischer Merkel.

Die Merkel hätte nie mit der FPÖ koaliert und wäre der Strache nicht so ein Idiot, hätte Österreich noch immer eine rechts konservative Regierung. 

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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Direwolf:

Die Merkel hätte nie mit der FPÖ koaliert und wäre der Strache nicht so ein Idiot, hätte Österreich noch immer eine rechts konservative Regierung. 

Merkel koaliert mit JEDEM, wenn es ihrer persönlichen Macht dient. Von der SED über Erdogan bis zu den Mullahs. Denn sowas wie ein politisches Credo besitzt sie nicht. Aber das ist eine andere Geschichte. 

Das Strache nicht der Hellste ist und war, ist leider eine Tatsache. Der Rücktritt des ö. Vizekanzlers Josef Pröll 2011 hätte ihm eine Lehre sein sollen. Pröll hatte damals gesundheitliche Probleme vorgeschoben um einem heraufziehenden Skandal den Wind aus den Segeln zu nehmen.

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Sollte grundsätzlich möglich sein, Bitte mich aber nicht festzunaglen. Siehe hier § 20 und 21

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016

 

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Schießsportausübender den Anlaß der Reise nachweist.



Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. ...

 

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