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IGNORED

Beschuss, WBK Eintrag?


FrankyL79

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Nein, muss es nicht.Da ändert sich nix was das Amt was angeht. Und alle Arbeiten werden, wie du schreibst, von berechtigten gemacht. Kein Problem,keine Meldepflicht bei der Behörde- Ausser der Lauf wird soweit gekürzt das die Langwaffeneigenschaft verloren geht und du am ende eine Kurzwaffe hast. Davon gehe ich aber nicht aus

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Blöde Frage, bei den Anträgen der Behörde bei uns wird extra gefragt, ob es sich bei der einzutragenden Waffe um eine Waffe handelt, die dazu geeignet ist, einen Schalldämpfer aufzunehmen.

 

Das Ändern einer Waffe, von nicht Schalldämpfer auf Schalldämpfer möglich, wäre doch somit zumindest Anzeigepflichtig, da sich ja gegenüber der Eintragung, etwass maßgebliches verändert hat, oder sehe ich das falsch?

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Wenn die gestellte Frage deiner Meinung nach blöd ist- warum fragen dann nicht alle Behörden ob eine Waffe zur Aufnahme eines Schalldämpfers geeignet ist? Was macht die Behörde bei  geklemmten SD Laufgewinde?

Bearbeitet von chapmen
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vor 1 Stunde schrieb erstezw:

Nö. Dafür bist du selbst verantwortlich.

Ich widerspreche Dir ja sehr selten: Ich sehe den Inhaber der Herstellungserlaubnis in der Pflicht. Der müßte - falls nein - (Änderung in "verboten" eh außen vor)  das im Buch (vielleicht dann mal im NWR) dokumentieren und darf nur bei passender EWB (zurück) überlassen.

Bearbeitet von Josef Maier
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vor 28 Minuten schrieb Josef Maier:

Der müßte

Vielleicht.  Die konkrete Frage war aber, ob das Beschussamt prüft, z.B. ob die 30cm Lauf und Verschluss bzw. 60cm Gesamtlänge unterschritten werden.

 

Prüft das Beschussamt sicher nicht,  denn Systeme werden u.U. ohne Schaft angeliefert.

Der Büchsenmacher wiederum hat keinen Eunfluss darauf, ob ggf. Der Schaft gekürzt, ein kürzerer ( oder klappbarer) montiert oder eine ähnliche Veränderung durchgeführt wird.

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