Zum Inhalt springen
IGNORED

Lagerung in zwei Orten


Vitos

Empfohlene Beiträge

Guten Abend.

Ich fand nichts explizites, daher meine Frage. Sollte das irgendwo schon behandelt sein, Asche auf mein Haupt!

 

Lagerort 1: Mein Zuhause, dort bin ich regulär angemeldet, ist auch die Adresse unter der meine Waffenbehörde mich erreicht.

 

Soll Lagerort 2, hypothetische Frage : Mein Büro in einem Gebäudekomplex, welches mein Eigentum ist. Der Ort liegt zwar nun 50 km vom ersten entfernt, jedoch im Geltungsbereich einer anderen Behörde. Da ist der Sitz meiner Firma, dort habe ich ein Büro und Lagerflächen. Da ich in dieser Gegend oft zur Jagd gehe, würde ich gerne auch hier einen gesetzeskonformen Schrank für die temporäre Lagerung von Waffen aufstellen wollen.

 

Muss ich diesen Sachverhalt der Behörde anmelden? Wenn ja wo ist das geregelt? ist das ein gebührenpflichtiger Vorgang? wenn jemand ähnliches geregelt hat, würde mich über Infos freuen.

 

Vielen Dank!

V

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

 

DAS dürfte Deine Fragen umfänglich beantworten, bevor jetzt hier wieder eine ellenlange Diskussion losgetreten wird mit allen möglichen zusammenkonstruierten Sonderfällen.

 

mfg

Harry

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich hab meine Waffen an 2 unterschiedlichen Orten gelagert sogar 2 verschiedene Bundesländer. 

Die Waffenbehörde an meinem Wohnsitz meinte die Waffenbehörde am anderen Lagerort muss zustimmen, dann wäre das kein Problem. Ich würde den Sachverhalt einfach deiner Waffenbehörde erzählen, die sagen dir dann schon was man melden muss.

 

Bei deinem Büro stellt sich die Frage ob das Gebäude bewohnt ist, denn wenn nicht gelten andere Aufbewahrungsvorschriften.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich hatte der Behörde vor fast 6 Wochen eine Mail geschrieben, eine Antwort kam bis jetzt nicht. Das Gebäude ist bewohnt, normales Wohnhaus. Ich wollte vermeiden dahin zu müssen, ist immer ein halber Tag weg.

 

Deinen Worten zu entnehmen, die zweite Behörde hat zugestimmt. Wollten sie Aufbewahrungsnachweise sehen? Hattet Ihr das Thema "unangemeldete Kontrolle" angesprochen? Wie ist es wenn die zur Überprüfung kommen und einige Stücke wo anders liegen? Die Lagerung in zwei Orten setzt quasi den Sinn der unangemeldeten Kontrolle außer Kraft, wenn man nicht gleich zusammen zum zweiten Ort fährt, was wenig realistisch ist. Eine gleichzeitige Überprüfung fällt auch aus, man kann als alleinige Herrscher über den Zugang nicht an zwei Orten gleichzeitig sein.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Stunden schrieb schmitz75:

Ich hab meine Waffen an 2 unterschiedlichen Orten gelagert sogar 2 verschiedene Bundesländer. 

Die Waffenbehörde an meinem Wohnsitz meinte die Waffenbehörde am anderen Lagerort muss zustimmen, dann wäre das kein Problem.

Die Lagerung ist bei mir auch so, allerdings sagte meine Waffenbehörde (am Erstwohnsitz), es würde ausreichen wenn sie informiert sei. Die haben von mir die üblichen Fotos der Schränke mit dem Hinweis auf den Aufstellort bekommen und gut ist.

Ich erinnere mich nur ganz schwach ... dass der SB meinte, im Zentralen Waffenregister würde sowas hinterlegt.

 

Ich hab damals einfach auf der Behörde nachgefragt, die für mich problemlose Info bekommen, und ab dafür. Keine große Rechercheaktion gefahren ...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 9.9.2019 um 08:49 schrieb AHRMS:

Die Lagerung ist bei mir auch so, allerdings sagte meine Waffenbehörde (am Erstwohnsitz), es würde ausreichen wenn sie informiert sei. Die haben von mir die üblichen Fotos der Schränke mit dem Hinweis auf den Aufstellort bekommen und gut ist.

So ist es entsprechend der Meldepflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG auch richtig und ausreichend. Ggf. führt dann die andere Waffenbehörde in Amtshilfe am Aufbewahrungsort eine Tresorkontrolle (auf Termin) durch.

Am 9.9.2019 um 08:49 schrieb AHRMS:

Ich erinnere mich nur ganz schwach ... dass der SB meinte, im Zentralen Waffenregister würde sowas hinterlegt.

 

Das ist quatsch, da kein speicherpflichtiger Tatbestand nach § 3 NWRG ! Gemeint war wohl sein Waffenprogramm, wo die Daten natürlich lokal erfasst werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 16 Stunden schrieb schmitz75:

Warum sollte die Behörde unangemeldete Kontrollen durchführen, die haben besseres zu tun als bei mir vor verschlossener Tür zu stehen. Aufbewahrungsnachweise wollte die Behörde für beide Lagerorten sehen.

 

Das hängt von deren Kontrollkonzept ab.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.