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IGNORED

Waffe ohne Herkunftsnachweis auf WBK??


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Geschrieben

Hallo. 

Leider hat mein Stöbern in diversen TREADS nicht weiter gebracht. 

 

Wie ist es wenn mann eine Waffe ohne Herkunftsnachweis aber mit Seriennummer Hersteller etc. Auf eine WBK eintragen lassen möchte. 

 

Gibt es hier Sonderregelungen oder ist so etwas garnicht möglich? 

 

Danke für eure Antworten. 

Schöne Grüße Tobias 

Geschrieben

Ich würde sagen fallabhängig. Was genau bedeutet denn "ohne..."? Vorbesitzer verstorben, Fundstück aus Opas Wandschrank oder AK47 von hinterm Bahnhof? Sachbearbeiter oder Rechtsanwalt kontaktieren...

Gesendet von meinem BND-L21 mit Tapatalk

Geschrieben
Gerade eben schrieb NO357:

Ich würde sagen fallabhängig. 

Ich hatte so einen Fall.

Amt telefonisch informiert, eine plausible Story geliefert, Waffe als Erwerbsberechtigter nach Terminabsprache zum Amt "geführt", Waffe dort abgegeben und nach KTU zwei Monate später mit WBK-Eintrag wieder abgeholt.

 

Abs4 

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Absehen4:

Amt telefonisch informiert, eine plausible Story geliefert, Waffe als Erwerbsberechtigter nach Terminabsprache zum Amt "geführt", Waffe dort abgegeben und nach KTU zwei Monate später mit WBK-Eintrag wieder abgeholt.

 

Sind dadurch noch zusätzliche Gebühren entstanden?

Geschrieben

Ich hatte den Fall auch mal.

Waffe bei Behörde gemeldet, Behörde hat Waffe als „Fundwaffe“ deklariert bzw. behandelt, nachdem die Waffe nirgends vermisst wurde, ist sie eingetragen worden.

Zusätzliche Kosten sind dadurch nicht entstanden.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Absehen4:

Amt telefonisch informiert, eine plausible Story geliefert, Waffe als Erwerbsberechtigter nach Terminabsprache zum Amt "geführt", Waffe dort abgegeben und nach KTU zwei Monate später mit WBK-Eintrag wieder abgeholt.

Das lief dann wie am Schnürchen:good:

 

Geschrieben

Immer wenn bei einer Waffenanmeldung kein legaler Vorbesitzer ausfindig gemacht werden kann, läuft es wie folgt:

 

1. Die zuständige Waffenbehörde prüft nach Eingang der Anzeige nach § 37 Abs. 1 WaffG, ob die Waffe im NWR einer Person zugeordnet werden kann.

2. Bei der Polizei erfolgt eine Anfrage, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist oder polizeiliche Ermittlungen dazu laufen.

 

Ist beides negativ, kann die Waffe jedem Berechtigten überlassen werden, unbrauchbar gemacht oder zerstört werden.

  • 3 Wochen später...

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