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IGNORED

Waffenrechtskonforme Aufbewahrung von Softair-Waffen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Es gab zwar auch mal ein Urteil zu einem Einhandmesser, dass dieses tief in einem vollen Rucksack verstaut ähnlich unzugänglich wäre wie in einem "verschlossenen Behältnis", von daher wäre nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der jeweilige Richter eine Wandbefestigung und ein abgeschlossenes Zimmer ebenso als gleichwertig betrachtet.
Sofern die Waffenbehörde diese Aufbewahrungsform nicht zuvor absegnet, würde ich aber eher davon ausgehen, dass es illegal ist. Nun zu der hier vertretenen Überlegung im Sinne von "wo kein Kläger, da kein Richter": wie schon angemerkt wurde - es gibt tatsächlich immer wieder so Fälle, wo etwa jemand mal sein Fenster öffnete, ein Passant Airsoft-Waffen in der Wohnung sah und daraufhin das SEK loszog.
Dann wird ein solcher Verstoß ganz sicher geahndet, allein schon um den Einsatz zu rechtfertigen.
Auch anderweitig kann die Polizei ins Haus kommen, beispielsweise Hausdurchsuchung wegen falscher Beschuldigung oder Verwechslung (Vorfälle wie in dem TV-Beitrag passieren öfter), aber auch nach Einbruchdiebstahl, Unfällen, Zimmerbrand und Ähnlichem.
Außerdem verstauben offen aufgehängte Objekte schnell, allein deshalb ist eine Vitrine doch sinnvoll.

Geschrieben

Ein Freund von mir hatte vor ein paar Jahren eine Situation, bei der Mitbürger von einem Parkhausplateau in seine relativ hoch liegende Wohnung schauen konnten, und an der Wand Softairwaffen gesehen haben. Es gab einen entsprechenden Tip an die Polizei, die kam dann auch mit 2 Streifenhörnchen und haben an der Haustür die Situation geschildert und höflich um Einlass gebeten.

Dieser wurde gewährt und die Gegebenheiten bereitwillig aufgeklärt. Mit dem Tip, die Vorhänge zuzuziehen sind die Freunde und Helfer dann wieder abgezogen. Es wurde kein Spezialist benötigt, um eine F-Waffe zu identifizieren, keine Tür aufgebrochen und kein Hund erschossen.

Respekt und Anerkennung, so sollte Polizeiarbeit aussehen. Und vielleicht sollte bei manchen SEK Trainings mal die Betätigung einer Klingel beigebracht werden.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb WOF:

Oder hast du schon mal von einem Urteil wegen Rechtsbeugung gehört? Das kommt schlicht nicht vor.

Geht schon, aber es muss völlig offensichtlich und idealerweise auch gewalttätig sein. 2009 gab's mal einen Fall, in dem ein Strafrichter einen Angeklagten hat einsperren lassen, um ihm zum Verzicht auf Rechtsmittel zu bewegen. Angeblich hatte der auch sonst eine Art der Verfahrensführung, die von Gebrüll mit dem Ziel der Einschüchterung der Angeklagten geprägt war. Auch das bliebt dann allerdings bei einer Bewährungsstrafe, so daß zwar der eingeschüchterte Angeklagte, nicht aber der Richter eine Zelle von innen anschauen durfte.

 

Im vorliegenden Fall wäre das Äquivalent wohl, wenn der Richter beim Unterzeichnen eines Durchsuchngsbeschlusses offen erklärte, er hoffe, das SEK würde den Waffennarren schon dauerhaft aus dem Verkehr ziehen.

Geschrieben

Ich bitte darum meinen Beitrag keinesfalls mit Klobürste in Verbindung zu bringen. Ich weiß um die Anforderungen an SEK Kräfte durch direkte Bekanntschaft mit einem Ausbilder. Meine Aussage mit der Klingel bezog sich auf die Tatsache, das mittlerweile wegen jedem Kleinscheiß medienwirksam PB´s in schwatter Montur losgeschickt werden. Übrigens, die Bekanntschaft (ehemaliger Klassenkamerad) war Ausbilder und ist nun in einer Festnahme-Einheit die Zugriffe bei erhöhter Gefährdung durchführen. Die arbeiten zu 90% in ziviler Kleidung....

Geschrieben
Am ‎31‎.‎07‎.‎2019 um 09:10 schrieb Floppyk:

Aber so lange es keinen stört, kann man (sinnbefreit) ein Magazin nach dem anderen leeren - unabhängig von Silvester (der im Bezug zu SSW keinerlei Ausnahmen beschafft).

Es stören sich leider immer mehr daran.

Auch wenn man erlaubter Weise auf seinem Grundstück ballert.

Geschrieben
Am ‎01‎.‎08‎.‎2019 um 04:32 schrieb Klobürste von Esstisch:

Ist eine Person, die wegen ihrer Psyche und intellektuellen Fähigkeiten einem SEK angehört, überdurchschnittlich intelligent, kreativ und oder hätte ein vorbildliches Sozialverhalten?
3 X nein! Träfe nur eines davon zu, wäre es ein 100% Ausschlussgrund.

Selten soviel geballten Unsinn gelesen!

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb bumm:

Aber muß man, weil es Mutti störrt, gleich voll eskalieren?

Das habe ich mich damals auch gefragt, aber leider wird bei Schusswaffen Verdacht nur noch das SEK eingesetzt, egal ob SRS oder sonst etwas.

In seltenen Fällen klingeln sie sogar, nur habe ich bisher nicht rausbekommen ob vor oder nach dem Eindringen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

Selten soviel geballten Unsinn gelesen!

Die Bundespolizei hat früher ihre Fallschirmspunglehreranwärter auf zivile Lehrgänge beordert. Wenn Du die Geschichten kennen würdest die ich von dort kenne, dann würdest Du die Aussage vom user, welcher die Klobürste nicht auf dem Esstisch wünscht,  vielleicht anders würdigen.

 

Wobei ich die Geschichte vom Gelage auf/über der Rheinbrücke immer noch cool finde.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

Es stören sich leider immer mehr daran.

Auch wenn man erlaubter Weise auf seinem Grundstück ballert.

Das stimmt schon, aber man kann daraus keinen Verstoß gegen das Waffenrecht konstruieren und das wäre für uns durchaus wichtig. Zudem dürfte die zu erwartende Ordnungswidrigkeit deutlich geringer ausfallen, als die OWI wegen fehlender Schießerlaubnis, wenn darüber überhaupt ein Fass aufgemacht wird.

Geschrieben

Ich bin zufällig über folgende Ausführung in der WaffVwV gestolpert:

Zitat

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

Für die Rechtsprechung gegenüber dem Bürger ist die Verwaltungsvorschrift ja nicht bindend und diese Passagen sind noch in Bezug auf den weggefallenen § 36 Absatz 2 WaffG, aber zumindest dürfte das die Chancen verbessern, von der Waffenbehörde eine Anerkennung der Wandhalterung zu erhalten.

 

Zu den oben angesprochenen ungebetenen Hausbesuchen, die auch jeden Unschuldigen treffen können, noch ein aktueller Sachverhalt:

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2019/08/02/sodass-davon-ausgegangen-werden-kann/

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