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Geplante Munitionsbeschränkung?


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Geschrieben
Am 12.7.2019 um 13:45 schrieb Schwarzwälder:

Der Hess. VGH hat seine Grundaussage, dass ein regelmäßiges Training mit jeder besessenen Waffe zu absolvieren ist, nicht auf WBK grün Waffen beschränkt. 

 

Ich rätsle zwar noch immer, auf welch mirakulös-juristische Weise der Hessische VGH einen Trainingsumfang von 12/18 für jede  besessene Waffe aus dem Gesetz herausinterpretiert....

Irgendwie steht das da nicht drin. 

 

Aber da könnten wir noch monatelang verbales Ping-Pong spielen, bringt nichts. 

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb karlyman:

 

Ich rätsle zwar noch immer, auf welch mirakulös-juristische Weise der Hessische VGH einen Trainingsumfang von 12/18 für jede  besessene Waffe aus dem Gesetz herausinterpretiert....

Irgendwie steht das da nicht drin. 

Natürlich steht das im Urteil drin. Es steht im Leitsatz und im Urteilsbegründungstext drin:

Zitat

Das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe.

Begründung ist - ähnlich VG Hamburg u.a. - der §8 (Allgemeine Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG).

 

Dieser "Hebel" greft dann auch bei Jägern, Sammlern etc.

Er greift immer da, wo speziellere Regelungen als "lex specialis" nicht ausreichend regeln.

 

Da unsere Verbände aber das "lex specialis" in §14 WaffgG nicht gründlicher und genauer regeln lassen wollen (was/wieviel ist erforderlich, wie oft GENAU muss mit welchen Waffen trainiert werden/was heißt regelmäßig usw.), gibt man den Verwaltungsgerichten eben immer öfter die Chance, auf allgemeinere Regelungen wie den bisherigen §8 WaffG auszuweichen und dann allgemeine Prinzipien anzuwenden. Da "so wenig Waffen wie möglich" das oberste Ziel jeglicher Waffengesetzgebung sein soll, wenden die Richter dann eben JEDEN Interpretationsspielraum GEGEN uns an.

 

Wenn also Verbände "Das brauchen wir nicht zu regeln" äußern, dann wird es am Ende eben doch geregelt - und zwar 100% gegen uns.

Geschrieben

Ich habe nicht gelesen, dass jede Wffe 12/18 unterliegen soll. NAtürlich unterliegt aber jede waffe dem Bedürfnisprinzip.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Waffen Tony:

Ich habe nicht gelesen, dass jede Wffe 12/18 unterliegen soll. NAtürlich unterliegt aber jede waffe dem Bedürfnisprinzip.

Du brauchst nur den Leitsatz lesen; bereits daraus geht klar hervor: "Training muss mit JEDER Waffe regelmäßig sein = 1 mal monatlich oder 18 mal im Jahr intensiv und von gewisser Dauer.

Zitat

Leitsatz
Die einem Sportschützen erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das für deren Erteilung notwendige Bedürfnis entfallen ist.
Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, wenn für eine regelmäßige Sportausübung im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen verlangt werden;

das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat; Entscheidungsdatum: 21.03.2019; Aktenzeichen: 4 A 2355/17.Z

Urteil mit ebendiesem Leitsatz kostenlos abrufbar unter: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de 

Geschrieben

Ich vermag deine Interpretation nicht herauszulesen.

Für mich steht das dort nicht.

Geschrieben

Da steht zu einem das bekannte 12/18 und dann noch weiter (und ohne direkte Beziehung dazu) das natürlich (ohne 12/18 Bezug) regelmäßig mit allen Waffen Schießsport betrieben werden muss.
Wie bis jetzt auch.
Ob es sich um die Wiederhilungsprüfung nach 3 JAhren handelt oder eine anlassbezogene steht im Leitsatz  nicht.

Da das Urteil aber sowieso keine allgemeine Verbindlichkeit verursacht, auch nicht so wichtig.
Daher hab ichs auch gelassen in diesem Einzelfallurteil selbst nachzulesen.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

Da steht zu einem das bekannte 12/18 und dann noch weiter (und ohne direkte Beziehung dazu) das natürlich (ohne 12/18 Bezug) regelmäßig mit allen Waffen Schießsport betrieben werden muss.

Ohne Bezug? "12/18" und regelmäßiges Training mit JEDER Waffe stehen gemeinsam in einem (1) Satz.

Hinzu kommt, dass der Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Hessen (also 2. Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit) stammt.

Als "Einzelfallurteil" mag man sich das schönreden, aber die Aussage kommt ja als allgemeine Anmerkung, nicht auf den besonderen Einzelfall gemünzt.

 

Aber gut, wenn Deine Interpretation richtig ist und man nur schön regelmäßig mit allen Waffen trainieren muss, bleibt ja die Frage offen, wieviel mit der 2., 3., 4. ... Waffe noch trainiert

werden muss. 

Ich kann mir vorstellen, man einigt sich wie Österreich auf 12 mal Grundtraining / Jahr.

Und dann könnte man fordern pro besessener Waffe 2 mal Schiesstraining/Jahr.

Überlässt man solche Definitionen den Gerichten, kommt entsprechend "so wenig Waffen wie möglich..." garantiert was viel Schärferes bei raus.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Es werden ja nicht umsonst verschiedene Terminie und getrennte Aufzählungen verwendet.

"So wenig Waffen..."ist eben der KArdinalfehler und höchstrichterlich. Solange der Gesetzgeber nichts ändert (und das will er nicht) ist die Richtung nunmal vorgegeben.
Das ist eigentlich ohne nennenswerte Kritik seitens Wählerschaft und Verbänden.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
9 hours ago, Waffen Tony said:

"So wenig Waffen..."ist eben der KArdinalfehler und höchstrichterlich. Solange der Gesetzgeber nichts ändert (und das will er nicht) ist die Richtung nunmal vorgegeben.

und damit auch die Auslegung des Bedürfnisses, je strikter, je Aufwändiger um so besser...dient alles "So wenig Waffen....."

 

bj68

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