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IGNORED

Prüfung Fachkunde WHL - Gültigkeitsdauer?


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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Der reine Verkäufer ohne Geschäftsführung, der die Merkmale des Waffenhandels erfüllt, benötigt ebenfalls eine Waffenhandelserlaubnis, wozu aufgrund § 21 Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG dann allerdings kein Fachkundenachweis erforderlich ist.

Ach neeeee, die kleine Jacqueline darf aber trotzdem keine EWB-Ware als Teilzeitkraft im Waffenladen, auch wenn der WHE-Inhaber anwesend ist verkaufen, wenn sie keine WFK hat.
Das sagt nämlich die zuständige Waffenbehörde. :allesgute:

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Olga von der Wolga:

Das sagt nämlich die zuständige Waffenbehörde.

Und wie soll man im Zuständigkeitsbereich dieser unteren Verwaltungsbehörde Stifte ausbilden? Der steht 3 Jahre daneben und trinkt Amibrause?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Hier ist zu prüfen, ob dessen tatsächliche Tätigkeit die Merkmale des Waffenhandels entsprechend der Definition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zu § 1 Abs. 4 WaffG erfüllt. Falls ja, benötigt er immer dann eine Stellvertretungserlaubnis, wenn er die Niederlassung (kann auch eine Zweigstelle sein) eigenständig führt. Der reine Verkäufer ohne Geschäftsführung, der die Merkmale des Waffenhandels erfüllt, benötigt ebenfalls eine Waffenhandelserlaubnis, wozu aufgrund § 21 Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG dann allerdings kein Fachkundenachweis erforderlich ist. 

 

Zumeist werden die Aufgaben zur Vermeidung des letzteren intern wohl so zugeschnitten, dass nur der Geschäftsinhaber selbst eine Waffenhandelserlaubnis benötigt.

Die Bedingungen für eine Stellvertretererlaubnis   sind aber die Gleichen, wie zur Erteilung einer WHL. Sofern man nicht die Fachkunde über die Ausbildung erworben hat, muss man diese nachträglich durch Prüfung nachweisen. Also geht nichts ohne Nachweis.

Dennoch lese ich nicht heraus, dass auch Angestellte im Waffenhandel selbst eine Fachkunde oder gar eine Stellvertretererlaubnis benötigen, wenn diese keine eigenständige Zweigniederlassung betreiben, sondern im (alleinigen) Hauptgeschäft mit tätig sind.

 

Konkret geht es genau um eine solche Anstellung.

Bearbeitet von Floppyk
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Floppyk:

Konkret geht es genau um eine solche Anstellung.

Und dein konkreter Ansprechpartner hierfür, ist deine Behörde, wenn du wen einstellen willst und wenn du wo arbeiten willst und nicht in der Lage bist, die Fachkundeprüfung abzulegen, wende dich an deinen zukünftigen AG, der bei seiner Behörde nachfragen soll, ob das so O.K. ist, wenn du ohne Fachkunde als Angestellter EWB Artikel bei ihm vetickst.

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Olga von der Wolga:

Ausbildung ab 18 Jahre und im ersten halben Jahr, die Fachkunde nachweisen.

Also statt Lehre im dualen System gammeln bis 18, dann Schnellbleiche in Berlin und danach Hilfsarbeiter statt Ausbildung? Wieso soll einer mit Fachkunde für Ausbildungsvergütung malochen kommen? Schön blöd. :00000733: Oder auch: Deutschland schafft sich ab.

Geschrieben

Es gibt ja mittlerweile auch den Lehrberuf, Kraftfahrer..... sinnvoll ab 18.
Im Prinzip spricht ja nichts dagegen, eine Einzelhandelsausbildung ab 16 Jahren oder so im Waffenladen zu machen.
Der Handel mit den EWB Artikeln ist nur ein kleiner Teil. Umgang und sonstiges, außer An- und Verkauf wäre erlaubt. Wie bei einer Büchsenmacherausbildung.

Geschrieben
Am 30.1.2019 um 14:51 schrieb Floppyk:

Die Bedingungen für eine Stellvertretererlaubnis   sind aber die Gleichen, wie zur Erteilung einer WHL. Sofern man nicht die Fachkunde über die Ausbildung erworben hat, muss man diese nachträglich durch Prüfung nachweisen. Also geht nichts ohne Nachweis.

 

Dennoch lese ich nicht heraus, dass auch Angestellte im Waffenhandel selbst eine Fachkunde oder gar eine Stellvertretererlaubnis benötigen, wenn diese keine eigenständige Zweigniederlassung betreiben, sondern im (alleinigen) Hauptgeschäft mit tätig sind.

 

Konkret geht es genau um eine solche Anstellung.

Eine Stellvertretererlaubnis wird in der Tat definitiv nur erteilt, wenn auch dieser eine Fachkunde hat und wie schon geschrieben nur dann benötigt, wenn eine Niederlassung geleitet wird.

 

Da man im WaffG sowie in den Anlagen zum Verkäufer ohne Geschäftsführung keine Ausnahme oder Befreiung herauslesen kann, besteht meines Erachtens Genehmigungspflicht. § 21 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 WaffG kann ich persönlich jedenfalls nicht so deuten, dass eine Freistellung erfolgen soll. Nur auf die Fachkunde wird doch in diesen Fällen verzichtet.

Geschrieben
Am 31.1.2019 um 10:59 schrieb Olga von der Wolga:

Es gibt ja mittlerweile auch den Lehrberuf, Kraftfahrer..... sinnvoll ab 18.
 

BKF-Lehrlinge können auch mit 16 anfangen. Macht sogar mehr Sinn als mit 18, da sie dann mit 19 ausgelernt haben und auch im Ausland fahren dürfen, was der 20jährige Lehrling nicht darf.

 

mfg

Harry

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am ‎31‎.‎01‎.‎2019 um 16:37 schrieb Sachbearbeiter:

 

Da man im WaffG sowie in den Anlagen zum Verkäufer ohne Geschäftsführung keine Ausnahme oder Befreiung herauslesen kann, besteht meines Erachtens Genehmigungspflicht. § 21 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 WaffG kann ich persönlich jedenfalls nicht so deuten, dass eine Freistellung erfolgen soll. Nur auf die Fachkunde wird doch in diesen Fällen verzichtet. 

Moin,

 

wie ist dann folgende zu sehen:

 

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3.  von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

 

 

Geschrieben

Ich glaube wir sollten mal anfangen zu definieren:

 

Was ist ein Verkäufer?

 

Wenn ich in einen größeren Waffenlade gehe - wie z.B. Schrum, Frankonia, .. - wen finde ich da? Evtl. auch im Büro versteckt:

 

- Den Chef oder auch der Fiallleiter: Dies wird klassich derjeneige sein mit der behördlichen Erlaubnis zum Handeln

- Dann wird wonmöglich noch ein Vertreter bestellt sein: Stellvertretererlaubnis, kann ja auch der "Senior"Verkäufer sein

- Und in diesem Laden laufen dann noch viele Verkäufer rum, die dir eine Waffe verkaufen, aber nicht selbstbestimmt in dem Unternehmen handeln, da weisungsgebunden. Du wirst mir doch nicht weismachen wollen, das diese Verkäufer alle eine eine Waffenhandelsprüfung abgelegt haben?

 

 

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb skipper:

Du wirst mir doch nicht weismachen wollen, das diese Verkäufer alle eine eine Waffenhandelsprüfung abgelegt haben?

Das habe ich nie behauptet und oben sogar explizit auf deren Freistellung von der Fachkunde hingewiesen ! (siehe § 21 Abs. 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz WaffG)

 

Wer im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung gewerbsmäßig oder selbständig Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, treibt Waffenhandel (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zu § 1 Abs. 4 WaffG) und braucht (abseits der allgemeinen Freistellungen nach der Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) eine Erlaubnis nach § 21 WaffG. Falls Du das immer noch anders siehst, bitte ich um Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ich hab keine gefunden.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb skipper:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3.  von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf

Mal angenommen du machst ne Einzelhandlsausbildung und bist 16 Jahre alt............

Dann darfst du echte Waffen im Laden von a nach b räumen. Sauber machen und in Begleitung einer geeigneten Person auch einschießen....
Du darfst sogar einen Kunden "beraten" und ihn dazu bringen, eine Waffe zu kaufen die er garnicht haben wollte.

 

Der "Akt" des Vertragsabschlusses bleibt dir jedoch verwehrt. Ware gegen wasweißich, ist Sache des WHE-Inhabers.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb WOF:

Unsinn. Beim Vertragsabschluß geht es um den Eigentumsübergang.

Also, wenn du gewerbsmäßig dein Eigentum oder Kommissionsware an Waffen an jemanden überträgst, brauchst du keine WHE.

hmmm, hier bei uns in der BRD ist das nicht so einfach. Im deutschen Reich, mag das durchaus so gehandhabt werden.

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb WOF:

nur Besitz und kein Eigentum behandelt

Darf @WOF ein Kleingewerbe unter der Bezeichnung "Allgemeine Vermittlung" und unter anderem auch die Anbahnung von Handelsabschlüssen zwischen A und B von Erlaubnispflichtigen Waffen betreiben?
Die Waffen würden ja niemals in seinem Besitz und oder Eigentum sein.

 

.... komm, bütte, bütte schreib ja.

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb WOF:

Vermittlung vermittelt allerdings regelmäßig auch den Besitz.

vor 11 Stunden schrieb WOF:

Unsinn. Beim Vertragsabschluß geht es um den Eigentumsübergang.

Der ist waffenrechtlich gar nicht relevant.

 

WOF hat als bester Teilnehmer die Waffesnachkundeprüfung bestanden, weswegen er bei Frankonika einen Vertrag als Fachberater im Verkauf für WBK-pflichtige Hartware bekam.
Sein erster Kunde kaufte eine gebrauchte Walther GSP in .22 lr für 350 EUR in bar bei ihm.
Der Kunde hatte zum Zeitpunkt des Kaufs noch keine EWB, weswegen WOF die Waffe einlagerte, bis die EWB vorliegt.

 

Hat WOF gegen das BRD Waffenrecht verstoßen?

 

(  ) JA

(  ) NEIN
 

Geschrieben
Am 16.2.2019 um 22:48 schrieb Olga von der Wolga:

weswegen WOF die Waffe einlagerte

WOF lagert die Waffe nicht ein, Frankonia tut das. Wenn WOF die Waffe mit nachhause nimmt und in die Nachttischschublade legt sit das höchstwahrscheinlich ein Verstoß gegen das Affengesetz.

 

Ich frage mich auch von was für einer Sachkunde hier geredet wird. Der Bümaazubi lernt Büma, nicht Jäger und auch nicht Sportschütze. Wer im Einzelhandel lernt wird kein Büma und ein Sportschütze kein Einzelhandelskaufmann.

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