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Eichen-Glasschrank zur Aufbewahrung


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Geschrieben

Stelle mir die Frage, ob es nach der neusten Revision des Waffg in 2018 noch erlaubt ist seine EWB-freien Luftgewehre in einen ansehnlichen Eichenschrank mit Schloss zu stellen der allerdings in der Tür nach meiner Vorstellung 2-3 etwa 6-8 cm breite Glasstreifen besitzt. Diese könnten sicherlich noch mit 2-3 horizontalen Holzstreifen als eine Art Gitter verstärkt werden. Bevor ich den Schreiner meines Vertrauens nerve. War da was hinsichtlich Glas ist neuerdings streng verboten bei der Aufbewahrung?

 

Alternativ könnten die Waffen im Schrank sicherlich noch mit Schlössern vor Wegnahme gesichert werden wie man das im Waffenhandel auch sieht. Allerdings fühle ich mich dann wie in fort knox.

    

Geschrieben

Ist zum Foto von Micha G. wohl eher kritisch zu sehen, da man letztendlich durch geeignete Maßnahmen Minderjährigen den unbefugten Zugriff verwehren muss. Müsste dann schon bruchsicheres Glas sein. Sonst reicht ja ein kräftiger Schwinger mit einem Hammer...

 

So kleine Glaseinsätze wären sicher besser, wobei man damit natürlich schon den Inhalt verrät. Würde mich lieber für ein verschlossenes Behältnis ohne Einsichtmöglichkeit entscheiden.

Geschrieben

Falltür-Definition:

Solange nichts passiert, ist alles OK. Das mag zwar einem SB nicht passen, aber man kann trefflich darüber streiten, ob das denn ausreichend ist, oder nicht, ich erinnere an die Abschließbaren Wandhaken.

Wenn etwas passiert, also die Waffe in die Hände von nicht-Berechtigten gelangt, dann waren die Vorkehrungen ungeeignet.

Das ist nur logisch, damit muss jeder selbst für sich entscheiden, ob für ein F-im-Fünfeck Gewehr das Wegschließen in einem Präsentationsschrank ausreicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja, häufig ist das so.

Da der Gesetzgeber allerdings in seiner unermesslichen

Weisheit definiert hat dass ein abschließbares Behältnis

ausreichend ist wird die Situation im blödesten Fall sogar

mal besser.

Die Änderung als Solche ist trotzdem eine völlig unnötige

und willkürliche Gängelei.

 

Bearbeitet von WOF
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb WOF:

Definiere "erforderliche Vorkehrung" ...

Im übrigen ist es durch den Gesetzgeber 

in der AWaffV spezifiziert.

 

 

Genau, in §13:

 

2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

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