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IGNORED

Schalldämpfer


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Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb WOF:

Suche ich jetzt nicht raus, Es ging um Lampenhalterungen

die jemand am Fahrrad verwendet hat. Das war böse!

Unglaubwürdig, weil Halterungen nicht beschränkt werden.

Die Sache mit den Lampensets ist zu Gunsten der Verwender geklärt.

Bliebe eine verboten Lampe mit Halterung, die an einem Fahrrad verwendet wurde.

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb WOF:

Genau. Bei F-Dämpfern verhält es sich genauso.

Das ist schlicht nicht geregelt.

Daß die Dämpfer für freie Waffen auch frei sind

ist ohnehin nur der Unfähigkeit der Autoren des

AffG zuzuschreiben - das war so nie gewollt.

Aus dieser fehlerhaften Regelung ergib sich auch

daß die Verwendung von F-Dämpfern nirgendwo

eingeschränkt wurde. 

 

noch spannender wird es, wenn die Beschusspflicht für Schalldämpfer kommt (ist in Vorbereitung bei der CIP).

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb WOF:

Suche ich jetzt nicht raus

Verlangst das aber von anderen in herzerfrischender Regelmäßigkeit, wunderst Dich dann aber, wenn man es nicht macht... nice. ;)

 

Und nein, Deine Aussführungen zum Thema F-Schalldämpfer und Zweckbestimmung sind nicht richtig. Begründung suche ich jetzt nicht raus. :rolleyes:

Geschrieben

@German

Daß du es nicht versteht ist nun keine Überraschung.

vor 7 Minuten schrieb Bautz:

Unglaubwürdig, weil Halterungen nicht beschränkt werden.

Zählen zwar zu den verbotenen Gegenständen

(jedenfalls wenn Sie dafür beworben werden)

aber wenn du meinst ...

Das BKA hat es anders gesehen und das ist nun

mal durch Gesetz berufen das festzustellen.

Genau anders war es in dem Fall der Lampe die

für Fahrräder beworben wurde und auch an eine

Waffe passen könnte. Hier hat das BKA gesagt

daß der Hersteller/Importeur die Bestimmung

festlegt und damit fällt das Teil nicht unter das

AffG.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb WOF:

Zählen zwar zu den verbotenen Gegenständen

(jedenfalls wenn Sie dafür beworben werden)

aber wenn du meinst ...

Halterungen und Montagen sind in keinster Weise beschränkt.

 

Es gibt aber Gegenstände die aufgrund einer angebauten Halterung für Waffen verboten sind.

 

Die Geschichte mit der Werbung ist die Sache mit den Hofmann Lampensets. Die Werbung macht einen gegenstand nicht zum verbotenen Gegenstand, wenn eine anderweitige legale Nutzung möglich ist und konstruktive Merkmale fahlen.

 

Also Lampenset mit Universalhalterung und Kabelschalter ist ebenso legal wie ein Dual-Use-Vorsatzgerät, welches an Zielfernrohren montiert werden könnte. In den Feststellungsbescheiden für Dual-Use-Vorsatzgeräte findest Du den Verweis auf das Hofmann-Urteil.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb WOF:

Genau anders war es in dem Fall der Lampe die

für Fahrräder beworben wurde und auch an eine

Waffe passen könnte. Hier hat das BKA gesagt

daß der Hersteller/Importeur die Bestimmung

festlegt und damit fällt das Teil nicht unter das

AffG.

Genau das hat das BKA nicht gesagt und das Gericht hat dem BKA den Zahn (Werbung oder Deklaration) gezogen.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Die LG- und die KK-Dämpfer unterscheiden sich (bei allen mir bekannten Modellen) nur durch die Beschriftung (F im Fünfeck oder Seriennummer).

Sicher?

Billige LG Dämpfer haben ein Plastik Innenleben, bei kalten Gasen kein Problem.

KK Dämpfer haben ein Metall Innenleben, da heiße Gase.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb rwlturtle:

Billige LG Dämpfer haben ein Plastik Innenleben, bei kalten Gasen kein Problem.

KK Dämpfer haben ein Metall Innenleben, da heiße Gase.

Sicher.

Ich hätte aber schreiben sollen, bei den drei Modellen die ich kenne. Einer war A-Tec, einer war von B&T und beim dritten weiß ich nicht mehr wo der her war.

Defacto waren das KK-Dämpfer ohne Nummer die ein F im Fünfeck bekommen hatten. Gibt ja keine Kriterien für F im Fünfeck bei Dämpfern.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb rwlturtle:

Glaube ich, die fallen aber auch nicht in die Kategorie "billig".

Von billig habe ich nie ein Wort gesagt. Ich habe auch nie einen LG-Dämpfer bei eGun o.ä. bestellt.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb rwlturtle:

Ich sprach von "billig", sieh Dir Weihrauch oder Umarex an.

Es ging darum einen F-im-Fünfeck-Dämpfer auf ein KK zu montieren. Wer das mit einem Plastikdämpfer macht, naja ....

Geschrieben

 

vor 57 Minuten schrieb Bautz:

Genau das hat das BKA nicht gesagt und das Gericht hat dem BKA den Zahn (Werbung oder Deklaration) gezogen.

Hast du dazu einen Verweis?

Das Urteil kenne ich nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb WOF:

Hast du dazu einen Verweis?

Das Urteil kenne ich nicht.

Kannst Du nicht selber googeln? Ich hatte doch geschrieben, dass Feststellungsbescheide zu Dual-Use-Geräten auf dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Jagdlampensets verweisen.

Hier ein Link zu so einem Feststellungsbescheid:

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/150102FbZ335NachsichtvorsatzgeraetD545.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Der Hinweis auf die Feststellungsbescheide, anstelle eine direkten Hinweises auf das Urteil,  hat nicht zuletzt den Grund, dass das BKA das Urteil bzw. die wesentlichen Passagen in ihrer Auswirkung erklärt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Bautz:

Kannst Du nicht selber googeln?

Om Prinzip schon, nur waren deine Angaben dazu etwas zu knapp.

 

vor 11 Minuten schrieb Bautz:

Der Hinweis auf die Feststellungsbescheide, anstelle eine direkten Hinweises auf das Urteil,  hat nicht zuletzt den Grund, dass das BKA das Urteil bzw. die wesentlichen Passagen in ihrer Auswirkung erklärt

Danke dafür.

Es stützt aber gerade meine These:

Zitat

 

Im o.a. Urteil kam das Gericht zum Ergebnis, dass es bei den sog. Jagd-Lampensetz mit meh-

reren Verwendungsmöglichkeiten, von denen eine das Verbotsmerkmal "Verwendungsmög-

lichkeit an einer Schusswaffe" erfüllt, es nicht zwangsläufig zu einer Einstufung zum verbo-

tenen Gegenstand führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gerät für keinen Spezi-

ellen Verwendungszweck oder ausdrücklich für eine andere Verwendung als für eine Ver-

wendung an Schusswaffen bestimmt ist, angeboten wird.

 

Die Bestimmung ergibt sich demnach aus dem Verwendungszweck den der Hersteller/Importeur

vorgesehen hat, so wie ich es bereits ausgeführt habe.

 

Ich nehme an du reflektierst auf diese Absätze:

Zitat

 

Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass ein sog. Jagd-Lampenset oder eine Lampe

ohne Kabelschalter, wenn diese an einer Schusswaffe montiert sind, dem Verbot nach Anlage

2 z § 2 Absatz 3 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.1 unterliegen, unabhängig da-

von zu welchem Zweck sie angeboten oder gekauft wurden.

 

Zitat

 

Wird ein solches Gerät von einem Käufer auf einer Waffe montiert im Sinne der als Verbot

bewerteten Fallkonstellationen s) und b) verwandt, ist von einem Verbot nach Anlage 2 zu

§ 2 Absatz 3 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.2 auszugehen.

 

Anders als bei Schalldämpfern ist allerdings die Verwendung von Lampen an Schußwaffen

eindeutig geregelt. Daher ist dieser Absatz nicht übertragbar.

 

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb WOF:

Anders als bei Schalldämpfern ist allerdings die Verwendung von Lampen an Schußwaffen

eindeutig geregelt. Daher ist dieser Absatz nicht übertragbar.

Kernaussage des Urteils ist:

Ein Gegenstand wird zu dem, als das er Verwendung findet.

Eine Lampe mit Klebeband an die Waffe montiert wird zur verbotenen Waffenlampe.

Ein F-im-Fünfeck-SD wird zum erlaubnispflichtigen SD, wenn er an eine erlaubnispflichtige Waffe montiert wird. Ob KK oder Weitschussluftgewehr spielt keine Rolle, es kommt auf die Erlaubnispflicht der Waffe an.

Geschrieben

 

vor 48 Minuten schrieb Bautz:

Kannst Du nicht selber googeln?

vor 22 Minuten schrieb WOF:

Om Prinzip schon, nur waren deine Angaben dazu etwas zu knapp.

 

vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Also Lampenset mit Universalhalterung und Kabelschalter ist ebenso legal wie ein Dual-Use-Vorsatzgerät, welches an Zielfernrohren montiert werden könnte. In den Feststellungsbescheiden für Dual-Use-Vorsatzgeräte findest Du den Verweis auf das Hofmann-Urteil.

Dieser Hinweis ist also etwas zu knapp. Was außer "Feststellungsbescheid für Dual-Use-Vorsatzgeräte " hättest Du denn gebraucht um den o.a. verlinkten Feststellungsbescheid zu finden?

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb WOF:

Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass ein sog. Jagd-Lampenset oder eine Lampe

ohne Kabelschalter, wenn diese an einer Schusswaffe montiert sind, dem Verbot nach Anlage

2 z § 2 Absatz 3 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.1 unterliegen, unabhängig da-

von zu welchem Zweck sie angeboten oder gekauft wurden.

Muss man Dir alles vorbeten?

 

Tschüss!

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Bautz:

Dieser Hinweis ist also etwas zu knapp. Was außer "Feststellungsbescheid für Dual-Use-Vorsatzgeräte " hättest Du denn gebraucht um den o.a. verlinkten Feststellungsbescheid zu finden? 

Schauen wir was du geschrieben hast:

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

Genau das hat das BKA nicht gesagt und das Gericht hat dem BKA den Zahn (Werbung oder Deklaration) gezogen.

Das reicht nicht um den Bescheid oder das Urteil zu finden.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Mittelalter:

Wie lange hält dieser Zustand an?

Ich würde sagen solange wie der rechtswidrige Gebrauch andauert. Wenn die mit Klebeband montierte Maglite vom Gewehr wieder runter ist, ist sie wieder eine ganz gewöhnliche Taschenlampe. Die Straftat ist dann aber schon vollendet.

Geschrieben

Das Thema Waffenlicht / Laser hat eine aehnliche Aura, wie frueher die SD. Waehrend in vielen Laendern diese als praktisches Zubehoer angesehen werden, duerfen unsere Bundespolizisten nicht einmal an den Flughaefen Lampen an den MP5 montieren. Wie hier nach einem Attentat in einem fensterlosen Gebaeude gearbeitet werden soll ist fuer mich zumindest mal "schwierig". Die Angst, dass "nicht-SE-Beamten" diese Lampen zum "kontrollieren" von Gegenstaenden und Personen verwenden ist bizarr, da es ja nicht die normale TaLa ersetzt.

 

 

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