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IGNORED

Muss Aufsicht beim Übungsschießen mit Vorderladern Inhaber §27 SprengG sein?


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Geschrieben

Natürlich gibt es eine gesetzliche Grundlage. Und es ist gesetzlich weder ein (der) Sachundelehrgang noch ein "Aufsichtslehrgang" erforderlich. Auch wenn das erste rein praktisch/faktisch erforderlich sein und das zweite nicht schaden wird (s.u.).

Es geht primär um die Pflichten der Aufsicht. Wer sich mit VL-Schießen nicht auskennt kann die Aufsichtspflichten nicht erfüllen. Und wer das weiß, also weiß, daß er von dem VL-Kram nicht ausreichend Kenntnis hat, geht ein Risiko ein, wenn er dennoch die Aufsicht bei VL-Schießen gibt. Er verstößt damit gegen seine Pflichten; die Konsequenzen sind klar.

Und was die Aufsicht überprüfen muß sollte auch klar sein: Die Einhaltung aller (!) Regeln:

Die Pflichten der Aufsicht ergeben sich aus § 11 Abs.1 AWaffV, wobei das "insbesondere" im 2. Halbsatz zu beachten sind: Es gilt also immer auch der erste Halbsatz ("beaufsichtigen" heißt auf Einhaltung aller geltenden Regeln zu achten). Und auf diese Pflichten bezieht sich die in § 10 Abs.3 erwähnte erforderliche Sachkunde. Die Aufsicht muß also hinsichtlich allem, was sie beaufsichtigt, im erforderlichen Umfang sachkundig sein.

Dies umfaßt z.B. auch die zulässige Pulversorte und auch die Nichtverwendung zu starker Ladungen. Wie die Aufsicht das überpüfen kann? Keine Ahnung. Aber mir als Nicht-VL wird dies sicherlich schwerer fallen als jemanden mit VL-Sachkenntnis.

Bei der Berechtigung gilt § 10 Abs.3 AWaffV: Die erforderliche Sachkunde muß vom Verein überprüft und schriftlich bestätigt werden. Rein praktisch sehe ich da keinen anderen Weg als den einschlägigen Sachkundenachweise, bei VL also den VL-Sachkundenachweis, zu fordern. Oder der Verein müßte eine inhaltlich ausreichende "Sachunde"-, bei VL also eine "VL-Sachkunde"-Prüfung durchführen. Was mir, wie gesagt, eher unpraktikabel erscheint. Ohne entsprechendes Papier darf man nicht die Aufsicht geben.

Und Du darfst mich nicht fragen, wie das bei "uns" gehandhabt wird. Ich bin dafür nicht zuständig, mich kümmert das nur insofern, als ich dafür sorge, daß ich nicht gegen diese blöden Regeln verstoße. Was bedeutet: Entweder bin ich allein auf dem Stand oder, wenn kein anderer offenkundig die (allgemeine) Aufsicht gibt, spreche ich mich mit den Nicht-VL-Kollegen auf dem Stand ab, daß immer einer aussetzt und auf die anderen aufpaßt. Was insbes. nach § 10 Abs.3 AWaffV ausreicht.

 

 

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb MarkF:

Dies umfaßt z.B. auch die zulässige Pulversorte und auch die Nichtverwendung zu starker Ladungen. Wie die Aufsicht das überpüfen kann? Keine Ahnung. Aber mir als Nicht-VL wird dies sicherlich schwerer fallen als jemanden mit VL-Sachkenntnis.

Bei derartig weitgefasstem Verständnis der Aufsichtspflicht wäre die Beaufsichtigung von Wiederladern wohl unmöglich...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb Proud NRA Member:

wäre die Beaufsichtigung von Wiederladern wohl unmöglich...

nö. jeder sachkundige weiß, dass Waffen und Munition den CIP-Vorgaben genügen müssen. es sind keine spezifischen Wiederladekenntnisse erforderlich. Das hat der Hersteller/Wiederlader zu gewährleisten und nicht die Aufsicht zu überprüfen. insofern kein Problem.

 

VL ist da bissl was Anderes, wobei ich der extrem restriktiven Sichtweise von MarkF nicht folgen würde, denn auch hier hat sich der Schütze an die rechtlichen Vorgaben zu halten, und der Schütze (bzw. Erlaubnisinhaber nach §27 SprengG) hat diese speziellen Regularien auch zu kennen. Die Aufsicht muss nur den sicheren, allgemeinen Schießbetrieb gewährleisten.

 

sonst dürfte unter "meiner" Aufsicht auch niemand schießen, mit dessen Waffe (Handhabung, etc. pp.) ich nicht persönlich vertraut wäre, oder ich mit der entsprechenden Disziplin nicht vertraut bin. mMn eine arg übertriebene Sichtweise ... denn niemand kennt alle Waffen und alle Disziplinen.

 

 

Edit: ohne jetzt einen Nebenkriegsschauplatz eröffnen zu wollen: eine rechtlich einwandfreie Aufsichtführung scheitert idR und nach meiner Erfahrung ganz wo anders und lange bevor überhaupt jemand den Stand betritt. (das solls auch schon gewesen sein!)

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Tja, es liegt letztlich in der eigenen Verantwortung der Aufsicht. Da hilft auch nicht, im Ernstfall, darauf zu verweisen, daß der Vorstand nur dies oder jenes als aufsichtsbedürftig angesehen habe. Die Pflichten der Aufsicht ergeben sich aus dem Gesetz und nicht aus der "Bestellung" durch den Schießstandbetreiber. Daher und aufgrund der Auswirkungen jedes (nach Meinung der Behörde) Pflichtverstoßes auf die eigene Zuverlässigkeit kann auch niemand zur Übernahme der Aufsicht verpflichtet werden.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb alzi:

VL ist da bissl was Anderes, wobei ich der extrem restriktiven Sichtweise von MarkF nicht folgen würde, denn auch hier hat sich der Schütze an die rechtlichen Vorgaben zu halten, und der Schütze (bzw. Erlaubnisinhaber nach §27 SprengG) hat diese speziellen Regularien auch zu kennen. Die Aufsicht muss nur den sicheren, allgemeinen Schießbetrieb gewährleisten.

 

Wenn das der Fall wäre: Wozu müßte die Aufsicht (wie auch immer) sachkundig sein? Daß man die Waffe nur ungeladen und mit offenen Verschluß ablegt, was "Sicherheit" bedeutet usw. ist doch etwas zu banal.

Aber letztlich ist es in der Praxis ja doch so, daß praktisch niemand zu Schaden kommt, und daß von heimtückischen under-cover-Kontrollen der Behörden abgesehen auch keine oder lasche/pro-forma Aufsicht folgenlos bleibt.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Am 15.11.2018 um 12:39 schrieb alzi:

Edit: ohne jetzt einen Nebenkriegsschauplatz eröffnen zu wollen: eine rechtlich einwandfreie Aufsichtführung scheitert idR und nach meiner Erfahrung ganz wo anders und lange bevor überhaupt jemand den Stand betritt. (das solls auch schon gewesen sein!)

Meinst Du die Meldung der Namen der Aufsichten an die Behörde?

Geschrieben

wenn Du schon fragst...... die Richtung ....

 

... es gibt ja (zumindest für Vereine) die Möglichkeit das (also die Meldung der Aufsichten an die Behörde) zu vermeiden ... wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind und ganz gewisse Dinge getätigt wurden ...

 

 

... mehr will und sollte ich hier garnicht schreiben!

Geschrieben

Was Du meinst ist § 10 Abs.3 AWaffV. Diese " bestimmte Bedingungen erfüllt sind und ganz gewisse Dinge getätigt werden" sind das, worüber wir die ganze Zeit reden, nämlich die "Registrierung" beim Verein und Ausstellen des Papiers hierüber.Aso nichts besonderes, absonderliches oder kompliziertes oder gar "krummes".

Geschrieben
Am ‎13‎.‎11‎.‎2018 um 17:36 schrieb MarkF:

Aber ich bin nicht bereit, mich für stundenlange Aufsichten, gar mehrfach monatlich, heranziehen zu lassen - und muß dies auch nicht.

Naja, ich bringe die Vereinspflichtstunden, sind die voll mache ich die Aufsicht und bekomme dafür Geld. Klar ist nur ein kleiner Obolus, aber egal, bei der Aufsicht trifft man andere Menschen und gewinnt so manchen für den Sport. Bei uns kommen viele Betriebe die das als Freizeitausgleich nutzen und man ist auch manchmal am Büffet eingeladen. Nein, das ist nicht wichtig aber es zeigt die Wertschätzung.

Es ist aber momentan der Trend dass sich immer weniger Leute finden, so dass ich manchmal kurz vor Beginn angerufen werde. Zum Glück sind es nur ca. 2 km Entfernung, aber zeigt doch dass die Absprachen über die Termine, also mangelndes Interesse der Leitung, vorhanden sind.

Da ist der Schießleiter manchmal der doofe.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb MarkF:

Aso nichts besonderes, absonderliches oder kompliziertes oder gar "krummes".

aus gutem Grunde wollte ich das nicht weiter thematisieren. "krummes" meinte ich dabei auch nicht ..... aber mit den anderen 3 Adjektiven gibts in der Praxis vor Ort zuweilen ......

 

...lassen wir das!!! ist besser so ....

Bearbeitet von alzi

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