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IGNORED

Voreintrag während Erwerbsstreckung


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Geschrieben

Ich habe unlängst auch kurz vor Ablauf der Erwerbsstreckung nach einem Voreintrag gefragt. Das hat meine SB ohne Zicken auch gemacht und mir dann noch ein Post-It mit dem Hinweis "Erwerb aber nicht vor ..." in die WBK geklebt. Das fand ich schon wieder niedlich. Das waren aber auch nur wenige Wochen vor Ablauf der Frist. 

Geschrieben

So sollte es eigentlich laufen.

 

Die Verwaltung ist dazu da, um den Bürgern möglich zu machen was geht, und das in geregelten Bahnen. Viele verstehen sich aber noch nach alter Gutsherrenmanier, und finden es toll jemanden abblitzen zu lassen. Also keine "Ermöglicher" sondern "Steine-in-de-Weg-Leger".

Geschrieben

Denke auch, dass die Waffenbehörde da maximal eine Auflage verfügen darf, die den Zeitpunkt des nächsten Erwerbs festlegt. Ein Hinweis darauf und damit eine Vereinbarung zwischen Waffenbehörde und Waffenbesitzer halte ich allerdings für vollkommen ausreichend.

 

Fünf EWB auf einmal eintragen ohne von vornherein eine Ausnahme in Aussicht zu stellen, wäre natürlich sinnfrei, denn dann könnte automatisch eine der EWB gar nicht genutzt werden.

Geschrieben (bearbeitet)

ja und? ist das Dein Problem oder seins?

 

er zahlt dafür, also NICHT Deins!

 

 

 

den Rest regelt 2/6 und dafür ist er sachkundig.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

von kundenorientiertem und wirtschaftlichem Arbeiten kann ich im WaffG nix lesen. also geht das einen SB mal so GARNIX an!

 

er darf eine persönliche Meinung haben, diese auch äußern, aber danach verwaltungshandeln darf er eben mal gargarnicht!

Geschrieben (bearbeitet)

Nun, die Frage ist durchaus interessant. Stellen wir uns doch mal vor, es würde die gelbe WBK, also die entsprechende Regelung in § 14 WaffG mit der andauernden und unbefristeten Erwerbsberechtigung, nicht geben, sondern wir müßten uns für jeden Erweb eine Erlaubnis holen (wie ja auch für jeden Fall der Verbringung, vulgo  Import). Dann hätte wohl kaum jemand ein Problem damit, wenn ein Voreintrag, der eben zu Erwerb berechtigt, erst nach Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist oder entsprechend aufschiebend befristet/bedingt erteilt wird. Denn es besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einerseits einer Erwerbsberechtigung (durch Voreintrag) und einem befristeten Erwerbsverbot (durch die Erwerbsstreckungsregelung). Die Verweigerung eines Erwerbserlaubnis während des temporären Erwerbsverbots der Erwerbsstreckungsregelung wäre nur konsequent.

 

Nun haben wir aber die grundsätzliche gesetzliche Erwerbsberechtigung für Sportschützen hinsichtlich der auf gelb erwerbbaren Schußwaffen. Diese kollidiert grundsätzlich mit dem immer nur temporär wirkenden Erwerbsverbot der Erwerbsstreckungsregelung. So richtig sauber ist das offensichtlich nicht. Vermutlich hat sich der Gesetzgeber nichts dabei gedacht, zumindest keine Gedanken über die juristische Dogmatik gemacht, vermutlich nicht gesehen, daß es bei Sportschützen nicht nur eine generelle Erwerbserlaubnis für die eine und eine jeweils individuell zu erwirkende Erwerbserlaubnis für die andere Gruppe von Waffen gibt. 

Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen und meinen, daß Erwerbsberechtigung Erwerbsberechtigung ist und es ohne Bedeutung ist, ob sie qua Gesetz gilt oder individuell erwirkt werden muß. Und wenn der Gesetzgeber schon bei der qua Gesetz bestehenden Erwerbsberechtigung keinen Vorbehalt vorgesehen hat, dann kann dieser auch nicht bei der individuell zu erwirkenden Erwerbsberechtigung gefordert werden, so daß diese ungeachtet eines möglicherweise bestehenden temporären Erwerbsverbots nicht versagt werden darf.

Andererseits erscheint es aber auch nicht völlig willkürlich oder sachwidrig, wenn eine individuell zu erwirkende Erwerbsberechtigung mit eben der Begründung nicht erteilt wird, daß es im Falle einer qua Gesetz bestehenden Erwerbsberechtigung nun einmal nicht anders möglich ist, daß sie grundsätzlich weiterbesteht, obwohl gerade ein temporär wirkendes Erwerbsverbot besteht, das diese qua Gesetz und damit grundsätzlich bestehende Erwerbsberechtigung eben vorübergehend suspendiert, dies bei einer individuell zu erteilenden Erwebsberechtigung aber gerade nicht der Fall sondern grundlegend anders ist. Und zwar gerade deswegen, weil hier gerade nicht eine qua Gesetz erteilte allgemeine und jederzeit nutzbare Erwerbsberechtigung besteht sondern sie individuell in diesem Moment erteilt wird und damit sozusagen ausdrücklich gegen ein gerade im Moment bestehendes ausdrückliches - und wenn man so will auch gerade nur für diesen Einzelfall, nämlich aufgrund der beiden vorausgegangenen Erwerbsvorgänge - bestehendes Erwerbsverbot verfügt wird. Mit der zwingenden Folge, daß diese spätere/jüngere Erwerbserlaubnis das frühere/ältere (aus den beiden vorausgegangenen Erwerbsvorgängen resultierende) Erwerbsverbot "überspielt", aufhebt.

Daran, an dieser Problematik, ändert auch nichts, wenn ohne bestehendes temporäres Erwerbsverbot eine Erwerbsberechtigung eingetragen und danach auf gelb zwei Waffen erworben werden. Zwar ist dies die Situation wie bei der gelben WBK, also daß eine bestehende (wenn auch individuell erteilte) Erwerbserlaubnis infolge eines später entstehenden temporären Erwerbsverbots suspendiert wird. Es ist aber gerade nicht die ausdrückliche Erteilung einer Erwerbserlaubnis TROTZ eines aktuell bestehenden tempoären Erwerbsverbots.

 

Je länger ich darüber nachdenke destso plausibler erscheint mit die letztgenannte Auffassung, so daß es grundsätzlich nicht zulässig erscheint, daß generell trotz eines im konkreten Fall für einen weiteren Erwerb bestehenden Verbots und der entsprechenden "Verbotsfrist" eine unbedingte Erwerbserlaubnis erteilt wird.

 

Da aber andererseits die bloße temporäre Aussetzung einer Erwerbserlaubnis infolge des Erwerbsstreckungsgebots vom Gesetzgeber jedenfalls im Ergebnis gewollt ist, muß dies auch bei der grünen WBK und der individuell zu erteilenden Erwerbserlaubnis berücksichtigt werden, so daß die richtige Lösung und richtige Vorgehensweise der Behörde wäre, die Erwerbserlaubnis nicht nur, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf ein Jahr zu befristen sondern auch mit einem Gültigkeitsbeginn entsprechend der Erwerbstreckungsfrist zu versehen.

Konsequenz daraus wäre aber auch, daß die Einjahresfrist der Gültigkeit der Erwerbsberechtigung von dem Datum der Gültigkeit an zu berechnen ist, also von eben dem Datum ab dem Ende der Erwerbsstreckungsfrist an berechnet werden muß.

Sinnvollerweise schreibt man dies auch gleich in seinen Antrag hinein, was ja - darauf möchte ich ausdrücklich hinweisen - letztlich auch NICHT schädlich ist: Vor Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist darf und kann man die Erwerbserlaubnis ohnehin nicht nutzen und tut man dies doch, so handelt man sich letztlich einen riesigen Ärger bis hin zum (recht sicheren) Verlust der Zuverlässigkeit ein. Stellt man den Eintragungsantrag dementsprechend, so hat man den zusätzlichen Vorteil der längeren Gültigkeitsfrist.

 

Nun könnte sich die Behörde demgegenüber auf den Standpunkt stellen und überhaupt jede Eintragung mit der Begründung verweigern, daß eine aufschiebend bedingte bzw. befristete  Erlaubnis grundsätzlich völlig sinnlos sei und dem Betroffenen nichts nütze.

Zunächst bzw. für sich betrachtet ist das zwar auch richtig.

Andererseits ist es aber kaum bzw. realistischerweise überhaupt nicht möglich, Bedürfnisbescheinigung und Voreintrag der Erwerbsberechtigung so just in time zu erhalten, daß man mit dem Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist einkaufen gehen (im Sinne von waffenrechtlich erwerben) kann. Denn die Folge der grundsätzliche Versagung des Voreintrags einer Erwerbsberechtigung wäre natürlich, daß auch der Verband die Erteilung der Bedürfnisbescheinigung (und nicht Befürwortung - bitte haltet euch doch an die richtigen Termini und bestärkt die Verbandsheinze nicht noch in der Hybris und dem Glauben, sie hätten etwas zu "befürworten", würden also eine irgendwie "obrigkeitsliche" Gunst erweisen) mit eben der dann für sich genommen gar nicht mal so abwegigen Begründung verweigern würden, daß mangels Eintragungsmöglichkeit kein rechtliches und berechtigtes Interesse an der Erteilung deren Bedürfnisbescheinigung besteht. Immerhin ist jedenfalls bei den BDS-Formularen anzugeben, ob innerhalb der letzten sechs Monate zweimal erworben wurde. Und selbst wenn man die Bedürfnisbescheinigung doch erhalten würde, wäre die Annahme/Erwartung völlig realitätsfern, daß die Behörde am letzten Tag der aktuellen Erwerbsstreckungsfrist die Erwerbserlaubnis einträgen würde. Zumal man sich dann zur Behörde begeben müßte, man Zeit, die Behörde Sprechzeiten und Zeit haben müßte usw. usw. Aus der Sechsmonatsregelung würde also faktisch - wir wissen ja, daß mittlerweile der Zeitraum von Einreichen des Antrags auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung bis zur Vornahme des Eintrags der Erwerbsberechtigung problemlos sechs Monate dauern kann, je nach Verband und Behörde - eine Einjahresregelung. Da die Erwerbsstreckungsregelung einen weiteren Eingriff in Art.2 GG darstellt und Grundrechtsbeeinträchtigungen so gering wie irgend möglich sein müssen, erfordert eine grundrechtskonforme Anwendung der Erwerbsstreckungsregelung, daß diese nicht zur grundsätzlichen Verweigerung der Eintragung einer Erwerbsberechtigung führen darf sondern die Erwerbsberechtigung im Fall des Falles eben auf den Folgetag des Endes der aktuellen Erwerbsstreckungsfrist aufschiebend befristet/bedingt zu erteilen und einzutragen ist.

 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

@MarkF Hübsches langes Posting aber alles kein Problem und ein unnötiger Ausfriss.

Da man für jede Waffe eine eigene WBK verlangen kann und die Gebühren für eine Erwerbserlaubnis vulgo Voreintrag so hoch sind, wie für die Neuerteilung einer WBK inkl. einem Voreintrag, zumindest wenn sich die Behörde an die alte Systematik der Gebührenverordnung hält, ist es ein leichtes einen Antrag zu stellen mit der Bitte eine neue WBK (erst) am ersten Tag der neuen Erwerbsperiode zu erteilen. Sollten sich die Verbände an irgendwelche Fristen und Perioden halten, die für sie nicht gelten, dann liegt es am Fußvolk den Verbandsfürsten Bescheid zu stoßen. Da kann keine Behörde was dazu. Die behördlichen Bearbeitungsfristen sind hinlänglich bekannt (wir können hier sofort mitnehmen, auf Wunsch mit gebührengünstigem Kompletteintrag) und können berücksichtigt werden, so dass einem pünktlichen Zuwachs im Waffenschrank nichts entgegensteht, wenn man vorausschauend plant und handelt.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Bautz:

... zumindest wenn sich die Behörde an die alte Systematik der Gebührenverordnung hält...

.. eine neue WBK (erst) am ersten Tag der neuen Erwerbsperiode zu erteilen...

.. liegt es am Fußvolk den Verbandsfürsten Bescheid zu stoßen....

 

1. Wenn .... die aber eben nicht mehr gilt .

2. Und dies gibt den Verbänden die "Handhabe", vor Ablauf der Frist keine Bedürfnisbescheinigung zu erteilen.

3. Klagen gegen den Verband? Klar. Kann man machen. Mit dem Risiko oder dem Ergebnis, nicht nur zur persona non grata und somit Dauerstreß zu werden sondern auch noch dem Ergebnis, daß es (auch wenn es zu den Zivilgerichten geht) bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung meist länger dauert als die gesamte Erwerbsstreckungsfrist, die Klagemöglichkeit für den Einzelnen also nur eine theoretische Option darstellt. Und andere Möglichkeiten ("Bescheid stoßen") hat man als einfaches Mitglied nicht. Ich habe das einmal im Bayrischen (LG München) auftragsgemäß durchgezogen. Klar, der Mandant hat im Ergebnis die Bedürfnisbescheinigung erhalten. Aber erst nach Ablauf der Frist. Danach wurde das Verfahren folglich in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Richter hat dann, wie häufig und fast schon typisch, "salomonisch" die Kosten gleichmäßig verteilt, die Beschwerde war natürlich (typisch) erfolglos. Wenn es nur um die eigene Bedürfnisbescheinigung geht kann man das niemandem empfehlen. Klar, wenn das jeder machen würde, dann würde das auf Dauer wohl etwas bewirken, denn auch 50% der Kosten sind Kosten. Aber wer ist schon so vergnügungssüchtig ...

Geschrieben

@MarkF

zu 1. Auch wenn sie nicht mehr gilt kann sie als Vorlage für eine eigene Gebührenordnung gedient haben und vielfach hat sie das auch.

zu 2. Eigentlich tut es das genau nicht. Denn die bescheinigung des Sportverbandes sollte schon bei Beantragung vorliegen.

zu 3. WebNotar ist ein gutes Beispiel für Bescheidstoßen.

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