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IGNORED

Waffenschrank Stufe A


Gast

Empfohlene Beiträge

vor 2 Minuten schrieb alzi:

 (wer jetzt nicht im WaffG lesen will), 

Tja, wer will wohl nicht im wAffengesetz lesen? Dann lese ich mal vor:

Zitat

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen...

Steht da "am LWB: bücken! - Tag" oder "bis zum..."? Dafür, daß Du das wAffenrecht im Forum für Dich alleine gepachtet hast und alle lesefaulen, jungen oder halt nicht so fitten Hobbyjuristen und Amateuretatisten hier rund machst, sicher wie das Amen in der Kirche, hast Du dich hier nicht mit Ruhm bekleckert. Oder hast Du ein Urteil oder einen anerkannten Kommentar vorzuweisen der was anderes behauptet?

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vor 3 Minuten schrieb VP70Z:

gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung

und die Nutzung bis zum 6. Juli 2017 sah (in diesem konkreten Fall) wie genau aus? was wurde da jetzt genau aufrecht erhalten?

 

.......hmmmmm.......

 

 

 

denk doch einfach nochmal drüber nach!

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Was hier immer diskutiert wird. Er war am Stichtag weder mittelbar, noch unmittelbar im Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe, die er in dem Schrank hätte aufbewahren müssen. Folglich hat er für den Schrank keinen Bestandsschutz.

 

Wenn sein SB jetzt bei Neuerwerb einer Waffe von ihm trotzdem keinen neuen Sicherheitsschrank fordert, dann ist doch alles gut, solange er nicht umziehen muss oder der SB wechselt.

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Im vorliegenden Fall gabs offenbar keine Probleme mit dem Bestandsschutz. Und so wie der Fall geschildert wurde, wohl auch zurecht.

 

Meines Erachtens muss man hier nämlich unterscheiden,

 

- ob dem Waffenbesitzer bereits Bestandsschutz für einen A- oder B-Schrank wegen Schusswaffenverwahrung vor dem Stichtag gewährt wurde und er wie hier der Fall für einen Neuerwerb nur eine kleine Pause macht (dann bleibt die Waffenakte erst mal bei der Waffenbehörde und wird noch nicht geschlossen, insbesondere wenn der gute Mann die gelbe WBK wieder in Besitz nimmt und so erst mal nur weiterhin der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegt) oder aber

- ob die Waffenakte nach der zuvor erfolgten Überlassung geschlossen/archiviert wurde und später ein Neuantrag erfolgt.

 

Nur im zweiten Fall kann sich die Waffenbehörde auf ein komplett neues Verfahren berufen, wobei ich das als knallharte Auslegung empfinde und dann zumindest eine Ausnahmemöglichkeit nach § 13 Abs. 6 AWaffV geprüft werden sollte (die auch hier durchaus denkbar erscheint, wenn der frühere Waffentresor noch bei ihm vorhanden ist).

 

Im Grundsatz erlischt der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG erst bei Weitergabe des Tresores an jemanden, der zuvor an diesem kein Mitnutzer war.

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