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GHS/CLP Verordnung


schall+rauch

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Moin,

 

seit 1.6.2017 ist die Kennzeichnung für Munition, die in den Handel gebracht wird Pflicht. Die seit 2015 geltende Übergangsfrist ist abgelaufen. Als Verbraucher besteht keine Pflicht der Nachkennzeichnung, es sei denn ich verkaufe privat Munition. 

So weit so gut. Ich habe bisher nichts gefunden, ob ich für den Transport von noch nicht gekennzeichneter Munition die Packungen mit den entsprechenden Labels versehen muss. DMNE_5099__1002.gif

Ferner stellt sich die Frage, reicht es aus, einen einfachen Aufkleber (auf den neuen Mun-Packungen ist auch nur ein Aufdruck) zu verwenden, oder muss ich, wie vom VDB propagiert, ein Leporello anbringen? 

Das hat alles nichts mit dem Waffengesetz zu tun - ich weiß. Aber Transport von nicht-gekennzeichneten Gefahrgütern könnte zu anderen Problemen führen.

 

Vielleicht kennt sich hier jemand mit dieser Sache aus. 

 

Gruß

s+r

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vor 26 Minuten schrieb schmitz75:

Kommt auf die Menge an unter 50 kg Brutto kein Problem, da drüber hat man den ganzen Scheiß wie Kennzeichnung, Verpackung, Feuerlöscher an der Backe.

Das ist ja die Frage. Da eine Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit sein muss, ist es keine Gewichtsfrage. Bisher kannte ich die Kennzeichnung auch nur auf den Umkartons.

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vor 21 Minuten schrieb schmitz75:

Transportierst du Tischtennisbälle nur in ihrer Originalverpackung?

Kennzeichnest du den Benzintank von deinem Auto?

Klebst du Etiketten auf die Munition IN deinem Jagdgewehr?

 

 

 

Au Mann, das tut jetzt schon weh! Tut mit schon fast leid, diese Frage gestellt zu haben. Trotzdem : Aus dem Transport von Munition können sich sicher andere Konsequenzen ergeben, als aus der Mitnahme von Tischtennisbällen. Und: 1. geht es nicht darum, was ICH mache, sondern wie mit dieser Sache umzugehen ist. 2. Ist weder ein Auto noch ein Jagdgewehr eine Verpackungseinheit. Ich nehme mal an, dass du auch keine Ahnung hast und nur witzig sein wolltest.

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Du tust doch so als wär das irgendwas super neues an der ADR und GGVSE Freistellung hat sich aber nix geändert:

" Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. "

 

Die CLP Verordnung gilt nur für Hersteller, Importeure, Lieferanten und nachgeschaltete Anwender, nix mit Endverbraucher.

 

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vor 54 Minuten schrieb schmitz75:

Du tust doch so als wär das irgendwas super neues ......

Abgesehen davon, dass deine Wahrnehmungsstörungen mal behandelt werden sollten, kommt dann im Folgenden doch etwas brauchbares zustande. Warum erst nach dummem Vorgelaber?

Bearbeitet von schall+rauch
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