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Rechtsstatus zwischen Kaufvertrag und Eintragung WBK


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Geschrieben

Für mich als Laie heißt das:

 

Käufer bezahlt, Verkäufer besteht auf Abholung. Der Käufer kann aber zwischenzeitlich nicht mehr übernehmen, da nicht erwerbsberechtigt.

Auch der Verkäufer kann schlecht auf Übergabe bestehen, da bei Ladenkauf der Eigentumsübergang nach BGB gleichzeitig den waffenrechtlichen Erwerb bedeuten würde, der ja so nicht stattfinden darf.

Der Kaufvertrag kann also nicht erfüllt werden. Käufer tritt zurück.

 

Verkäufer hat ggf. Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens, hat aber keinen Anspruch auf z.B. Benennung einer berechtigten dritten Person (?).

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Gruger:

Der Kaufvertrag kann also nicht erfüllt werden. Käufer tritt zurück.

Nette Idee, aber nein.

Geschrieben (bearbeitet)

:-)

 

Na gut, dann geht Käufer in den Laden und fordert Verkäufer zur Übergabe der Ware auf.

Der mag nicht, weil Käufer keine WBK/Voreintrag vorweisen kann...

 

Beim Abschluß des Kaufvertrages lagen die Voraussetzungen für eine Genehmigung vor, bzw. war vernünftigerweise kein Hinderungsgrund erkennbar. Für Käufer überraschend trat ein Umstand ein, der zur Versagung der Erlaubnis führte.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben (bearbeitet)
vor 58 Minuten schrieb Qnkel:

Klar geht das. BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Irrtum!

Wie Grugee schrieb hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz.

 

Irrtum bei wem, dem Verkäufer oder Käufer oder beiden, weil die Annahme, nicht eingetreten ist, dass von der Behörde eine Erwerbserlaubnis nicht ereilt wird?

 

Eigentlich musste schon vor Kaufvertrag der Verkäufer davon ausgehen, dass er nur an Berechtigten abgeben darf und der Käufer musste wissen, dass er sie ohne Erwerbsberechtigung nicht erwerben darf und damit die Ware - auch bei erfolgter Bezahlung - nicht in seinem Besitz übergehen kann!

 

Ein Rechtsstreit würde ausgehen wie die das Hornberger Schießen.

 

 

Bearbeitet von Gast
Korrekturen
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Gruger:

Beim Abschluß des Kaufvertrages lagen die Voraussetzungen für eine Genehmigung vor, bzw. war vernünftigerweise kein Hinderungsgrund erkennbar. Für Käufer überraschend trat ein Umstand ein, der zur Versagung der Erlaubnis führte.

Ein Waffenverkäufer mit Hirn macht das anders, zudem hat er Erfahrung und kann seine Kundschaft einschätzen. Wenn die Waffe da ist einigt er sich mit dem Käufer über den Eigentumsübergang und schließt mit ihm einen Aufbewahrungsvertrag für die Waffe. Und damit sich das nicht ewig hinzieht vereinbart man, dass nach einer gewissen Frist eine monatliche Gebühr für die Aufbewahrung zu entrichten ist. Solte die Waffe erst bestellt werden müssen, überlegt man sich zweimal ob man auf den Handel eingeht und verlangt ggf. 100% Vorkasse.

 

Im Übrigen hat in Deinem Beispiel der Käufer ja schon bezahlt. Es muss also nicht der Händler dem Kaufpreis oder Schadenersatz hinterher rennen, es muss der Käufer schauen ob er sein Geld wiederbekommt.

 

Auf Schlauköpfe wie P22 und Qnkel wartet der Waffenhandel jeden Tag und lechzt nach faulen Geschäften, die zum eigenen Nachteil ausgehen können.

Geschrieben (bearbeitet)

Die Sache ist bei weitem nicht so trivial wie sie scheint. Zwar ist die kaufvertragliche Abnahme (nicht zu verwechseln mit der Abnahme im Werkvertragsrecht) idR nur eine Nebenleistungspflicht; gleichwohl kann auf sie geklagt werden und die Anwendung der Unmöglichkeitsregeln ist nicht ausgeschlossen. Wobei genau genommen Unmöglichkeit von Anfang vorliegen würde, wenn der Käufer bei Vertragsschluß noch nicht erwerbsberechtigt war.

Egal. Gleichwohl ist dies alles hier nicht einschlägig, denn auch wenn der Käufer persönlich mangels Erwerbserlaubnis nicht im waffenrechtlichen Sinn erwerben können sollte, so kann er doch den Besitz auf einen entsprechende beauftragten und bevollmächtigten Berechtigten übertragen lassen, sei es durch Abholung, sei es durch Übersendung, z.B. an einen (anderen) Händler. Ebensowenig wie der Käufer des Kaufpreis persönlich (gar durch Übergabe) oder aus seinem eigenen Vermögen bezahlen muß ist er verpflichtet, die Waffe in seinen Besitz zu übernehmen: Sofern er dafür sorgt, daß der Verkäufer in rechtlich zulässiger Weise die Waffe "los" wird, also an einen Berechtigten mit Wirkung für bzw. gegen den Käufer übergeben kann, erfüllt er seine kaufvertragliche Pflicht.

An einen Fall der Unmöglichkeit könnte man nur denken, wenn etwa aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung überhaupt niemand mehr zum Erwerb/Besitz der Waffe berechtigt wäre. Allerdings würde dann wohl auch ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen.

Ein (einseitiges) Rücktrittsrecht des Käufers, weil nur er nicht (mehr) zum Erwerb berechtigt ist/wird, besteht jedenfalls nicht. Das wäre ja noch schöner.

Bearbeitet von MarkF

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