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Take Down-Waffen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

 

ich werde aus dem Waffengesetz nicht ganz schlau. In Anlage 2 heißt es:

 

Verbotene Waffen

[...]

1.2.3 über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

[...]

 

Soweit ich das mitbekommen habe - bitte korrigiert mich, wenn ich was Falsches sage:

- Ruger 10/22 Take Down ist in Deutschland verboten

- Kel Tec Sub 2000 ist in Deutschland verboten?

- ...

 

Andererseits gibt es Händler, die Take Down-Waffen anbieten, z. B. hier:

http://www.waffenjung.de/?take-down-kal.-.30-06,88

(das soll keine Werbung sein, nur ein konkretes Beispiel!)

 

Jetzt bin ich verwirrt. Woran erkenne ich, ob eine Take Down-Waffe in Deutschland erlaubt ist oder nicht? Bzw. wann befindet man sich noch im "allgemein üblichen Umfang", und wann verlässt man ihn?

 

Danke im Voraus für alle sachlichen Antworten. :-)

 

Bearbeitet von LTB
Geschrieben

@Admin/Mod:

Mein Zitat ist zu lang geraten, ich kann das selbst auch nicht mehr kürzen. Wäre nett, wenn das jemand auf die ersten Zeilen begrenzen könnte. Alles ab: "Soweit ich das mitbekommen habe ..." soll nicht mehr Bestandteil des Zitats sein. Danke.

Geschrieben (bearbeitet)

Spontan würd ich jetzt sagen, wenn sie von deutschen Händlern angeboten werden, sind sie auch in Deutschland erlaubt :-)

 

Aber die konkrete Definition von "zerlegbar und verboten" im Vergleich zu "zerlegbar und erlaubt", würde mich auch interessieren.

Bearbeitet von Steinpilz
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb LTB:

über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können

Damit ist doch alles gesagt.

Klassische "Take Downs" werden dafür gebaut um reisefreundlich platzsparend transportiert werden zu können, siehe SUAER 202.

sauer-202-take-down-gewehrkoffer_215535.

Sie darf nur im schießfähigen Zustand nicht kürzer als 60 cm sein (Kurzwaffe) und Lauf und Verschluss in geschlossenem Zustand müssen eine Mindestlänge von 30 cm haben.

 

CM

Geschrieben

Wenn das so einfach wäre, dann bräuchte man den von mir zitierten Punkt in der Anlage 2 nicht. Und wenn das 60/30 nicht erfüllt ist, dann ist es ja auch per Definition keine Langwaffe.

 

Ein Ruger 10/22 Takedown und ein Kel Tect Sub 2000 lassen sich auch nur in einem Zustand feuern, in dem 60/30 erfüllt ist. Und trotzdem gibt es sie (nach meinem Kenntnisstand) in Deutschland nicht.

 

Die Frage bleibt also: An welcher Stelle überschreitet eine Waffe den "allgemein üblichen Umfang"?

Geschrieben

Hallo

 

dies ist ein gutes Beispiel der Fallstricke des Waffengesetzes.

Wenn die Waffenbesitzer mal wieder eine Kröte nicht schlucken wollen, wird bei der Geheimdiplomatie gedroht, dass die Takedown Waffen verboten sind und man evtl. Strafanträge in Massen erstellen wird, oder die Kröte geht ungewürzt runter. Und sagt nicht, das ist zu unwahrscheinlich. Das IM und BKA arbeiten so. Sind sich für eine Erpressung noch nie zu schade gewesen.

 

Steven

Geschrieben

Nach dem Waffengesetz -ALT- waren Takedowns "Wildererwaffen" im Kaliber 22lfB explizit verboten, weswegen diese Überlebensgewehrchen "Springfield M6 Scout" dann auch vernietet waren. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall.

 

Das "übliche Maß der Zerlegbarkeit" wird vom BKA jetzt innerhalb der Waffenkategorien beurteilt. Also es werden immer nur Einzellader, Repetierlangwaffen und Halbautomaten untereinander verglichen.

Insgesamt also ein "Gummiparagraph" und Halbautomaten sind da dann noch am ehesten "dran". Dies hat sich beim Norinco JW 20 gezeigt:

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/120323FBZ35KK-SelbstladebuechseJW20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Im Bescheid läßt sich dann auch nachlesen, welche Kriterien vom BKA herangezogen werden.

 

Gruß,

 

frogger

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