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IGNORED

WBK und Einstellung nach Paragraf 170 Abs. 2


Neuling-WBK

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Normalerweise ist eine Löschung aus dem Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach 2 Jahren Pflicht. Du kannst auch problemlos Einträge von dir kostenfrei abrufen lassen. Einfach einen Antrag zur Selbstauskunft an das Justizministerium schicken und du erhältst ca 4-6 Wochen die Auskunft. In einem mir bekannten Fall waren die Daten nach genau 2 Jahren gelöscht. Für eine WBK sollte das kein Hindernis sein.

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vor 7 Minuten schrieb omnius:

"Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht."

 

Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Zentrales_Staatsanwaltschaftliches_Verfahrensregister

Ja, wir glauben noch immer an den Weihnachtsmann!:rofl:

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Naja, viele haben hier die Erfahrung gemacht, dass Waffenbehörden selbst Knöllchen wegen Eselfalschparkens aus den Analen der Feudalzeit hervorkramen, wenn es darum geht mit dem Zaunpfahl zu winken.

 

Ansonsten dürfte dieser Abschnitt aus dem BZRG interessant sein

 

https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/BJNR002430971.html

 

§ 51 Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
 

§ 52 Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn [...]
 
4.
der Betroffene [...] die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt [...]
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vor 53 Minuten schrieb uwewittenburg:

.... klar, aber vieles ist eben noch sichtbar und wirkt sich aus!

 

Und zur Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit genügen Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass ......

 

Demnach muss eine rechtskräftige Verurteilung gar nicht vorliegen sie erleichtert nur das Versagen der Zuverlässigkeit. Es genügt zu Versagung der Zuverlässigkeit sogar ein nicht strafbares Verhalten, wenn dies die Annahme rechtfertigt, dass ....

 

Aber auch dies übersehen gerne Personen, welche sich die Welt so machen wie sie ihnen gefällt!

 

 

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@uwewittenburg

 

§52 macht ja gerade für waffenrechtliche Belange eine Ausnahme. Bedeutet: Sämtliche Tilgungen und entsprechende Fristen gelten hier überhaupt nicht mehr.

 

Die wesentlich spannendere Frage wäre aber, wie die Waffenbehörde an die Info überhaupt rankommt, wenn sie doch eigentlich gelöscht sein sollte ;)

 

 

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vor 32 Minuten schrieb renado:

Die wesentlich spannendere Frage wäre aber, wie die Waffenbehörde an die Info überhaupt rankommt, wenn sie doch eigentlich gelöscht sein sollte ...

 

"Tilgung" ist hier nicht gleichbedeutend mit "Löschung".

Eintragungen im BZR erlangen i.d.R. nach 5 Jahren die sog "Tilgungsreife", wenn innerhalb dieses Zeitraums keine weitere Eintragung erfolgt.

Die eigentliche "Tilgung" erfolgt regelmäßig erst nach Ablauf eines weiteren Jahres und auch hier häufig erst nach entsprechender Beantragung durch einen mandatierten  Rechtsvertreter. Dies ist den wenigsten Betroffenen so bekannt.

Die Tilgung bewirkt allerdings nur, dass die zurückliegenden Eintragungen nicht mehr in einem sog. "Führungszeugnis" erscheinen.

Für alle Strafverfolgungs- und waffenrechtlichen Ordnungsbehörden können solche Altlasten aber zeitlich unbegrenzt im Rahmen einer sog. "unbeschränkten Auskunft" abgerufen und entsprechend gegen den Delinquenten verwendet werden.

Ein Entzug waffenrechtlicher, jagdrechtlicher oder sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse steht übrigens auch im BZR.

Welche Auswirkung das auf eine spätere Beantragung einer solchen Erlaubnis hat, kann sich jeder selbst ausmalen.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
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Am 9.9.2016 um 13:23 schrieb VP70Z:

Datenschutzauskunft bei der Polizei anfragen? Ich habe damals eine Auskunft bekommen und einen Anruf von einem furchtbar aufgeregten Polizisten (der wohl auf den Abseilerposten freigestellt war und so einen Streß nicht mehr gewohnt war).

Falls die Verbandszugehörigkeit noch keine 12 Monate währt oder es auf die paar Monate Wartezeit beim RS Versicherer Dir nicht ankommt: Schnell noch Verwaltungs RS versichern?

 

Bitte daran denken das diese für BDS Mitglieder schon vorhanden ist !

 

Der DSB hat für seine Mitglieder auchn spezielles Angebot, einfach googlen.

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vor einer Stunde schrieb cartridgemaster:

 

"Tilgung" ist hier nicht gleichbedeutend mit "Löschung".

Eintragungen im BZR erlangen i.d.R. nach 5 Jahren die sog "Tilgungsreife", wenn innerhalb dieses Zeitraums keine weitere Eintragung erfolgt.

Die eigentliche "Tilgung" erfolgt regelmäßig erst nach Ablauf eines weiteren Jahres und auch hier häufig erst nach entsprechender Beantragung durch einen mandatierten  Rechtsvertreter. Dies ist den wenigsten Betroffenen so bekannt.

Die Tilgung bewirkt allerdings nur, dass die zurückliegenden Eintragungen nicht mehr in einem sog. "Führungszeugnis" erscheinen.

Für alle Strafverfolgungs- und waffenrechtlichen Ordnungsbehörden können solche Altlasten aber zeitlich unbegrenzt im Rahmen einer sog. "unbeschränkten Auskunft" abgerufen und entsprechend gegen den Delinquenten verwendet werden.

Ein Entzug waffenrechtlicher, jagdrechtlicher oder sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse steht übrigens auch im BZR.

Welche Auswirkung das auf eine spätere Beantragung einer solchen Erlaubnis hat, kann sich jeder selbst ausmalen.

 

CM

 

Das dachte ich mir nämlich schon, dass eine "richtige Löschung" gar nicht gemeint sein kann. Sonst ergäbe §52 auch wenig Sinn.

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vor einer Stunde schrieb cartridgemaster:

 

"Tilgung" ist hier nicht gleichbedeutend mit "Löschung".

Eintragungen im BZR erlangen i.d.R. nach 5 Jahren die sog "Tilgungsreife", wenn innerhalb dieses Zeitraums keine weitere Eintragung erfolgt.

Die eigentliche "Tilgung" erfolgt regelmäßig erst nach Ablauf eines weiteren Jahres und auch hier häufig erst nach entsprechender Beantragung durch einen mandatierten  Rechtsvertreter. Dies ist den wenigsten Betroffenen so bekannt.

Die Tilgung bewirkt allerdings nur, dass die zurückliegenden Eintragungen nicht mehr in einem sog. "Führungszeugnis" erscheinen.

Für alle Strafverfolgungs- und waffenrechtlichen Ordnungsbehörden können solche Altlasten aber zeitlich unbegrenzt im Rahmen einer sog. "unbeschränkten Auskunft" abgerufen und entsprechend gegen den Delinquenten verwendet werden.

Ein Entzug waffenrechtlicher, jagdrechtlicher oder sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse steht übrigens auch im BZR.

Welche Auswirkung das auf eine spätere Beantragung einer solchen Erlaubnis hat, kann sich jeder selbst ausmalen.

 

CM

Wie oft willst Du den Salm noch falsch erzählen?

Wenn Du Dich so gern zu BZR-Fragen äußerst:

Warum schaust Du dann nicht ins Gesetz?

Warum lernst Du nicht die Begriffe richtig anzuwenden?

Warum erkundigst Du Dich nicht beim Bundesamt für Justiz?

:icon13:

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vor 24 Minuten schrieb renado:

 

Das dachte ich mir nämlich schon, dass eine "richtige Löschung" gar nicht gemeint sein kann. Sonst ergäbe §52 auch wenig Sinn.

Überlass das denken den Pferden, die haben den größeren Kopf.

 

@all

Den Ewigkeitsgläubigen sei die Lektüre des § 45 Absatz 2 BZRG empfohlen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__45.html

Bearbeitet von Gast
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vor 43 Minuten schrieb Bautz:

Wie oft willst Du den Salm noch falsch erzählen?

 

Nachdem Du ja hier so gerne schwülstig den Volljuristen raushängen lässt, belehre uns doch bitte eines Besseren.

btw: das BZRG kann ich nicht nur lesen, ich kann es sogar verstehen, eine gleichlautende schriftliche Auskunft des Bundesamtes für Justiz (BfJ) liegt ebenfalls vor

 

(siehe dazu auch https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/FAQ_node.html )

 

und meine Einlassungen basieren nicht auf gesetzlich gewünschten Soll-Zuständen, sondern im Wesentlichen auf persönlichen Erfahrungen mit den Ist-Zuständen aus dem sog. "real life".

Ich (und vielleicht auch andere) würde(n) aber gerne an Deinen abweichenden (Er)Kenntnissen partizipieren.

Nachdem Du meinen Beitrag ja bereits mit "Setzen, sechs!" bewertet hast, könntest Du vielleicht noch die Fehlerstellen entsprechend benennen.

Korrigiere mich, erleuchte uns, nur zu, trau Dich, es ist gar nicht so schwer.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
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vor 2 Stunden schrieb cartridgemaster:

"Tilgung" ist hier nicht gleichbedeutend mit "Löschung".

 

In Ergänzung meines Beitrages noch die detaillierte korrekte Sachinformation:
 

Zitat

 

Der Tilgung vorgeschaltet ist ein Zeitraum, in dem die Eintragung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird (§ 34 BZRG). Die eigentliche Tilgung aus dem Bundeszentralregister erfolgt gemäß § 46 BZRG.

Die Frist für die Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 34 BZRG) beträgt:

drei Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr;

zehn Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;

fünf Jahre: In allen anderen Fällen.

 

Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:

fünf Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;

zehn Jahre: unter anderem bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist;

zwanzig Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;

fünfzehn Jahre: In allen anderen Fällen.

 

 

 

CM

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vor 22 Stunden schrieb Bautz:

Überlass das denken den Pferden, die haben den größeren Kopf.

 

Ich sehe schon. Wir haben es hier mit einem argumentativ sehr überzeugenden Forenteilnehmer zu tun. Wer hier mit ein paar Zeilen Beleidigungen um sich wirft und den Thread wieder verlässt, muss Recht haben!

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