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IGNORED

Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153


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Geschrieben

Danke für die Antworten. 

 

Ist es aber nicht so, dass Eintragungen im ZStV nach zwei Jahren zu löschen sind? 

 

@lastunas

Ich bin nun seit den 90ern in Foren unterwegs und kenne "UTFSE" zur Genüge. Wenn man nun also die FSE nutzt, passiert genau so was. 

Da die Aussagen hier im Thread nichts an ihrer Aktualität eingebüßt haben, sollte das auch passen. 

Geschrieben

Moin!

Das Wesentliche wurde gesagt: "Tatsachen" die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, welches nach 153 StGB eingestellt wurde, können bei der Beurteilung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden.

 

Das Problem dabei ist, dass der Betroffene de jure imme rnoch als "unschuldig" anzusehen ist und die im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalte nicht unbedingt zutreffend sein müssen. Insofern ist für den Betroffenen eine anwaltliche Vertretung unverzichtbar, damit auch die Gegenansicht zur Akte kommt.

 

Beispiel:

Bei einer Hausdurchsuchung bei einem Ehepaar wird ein verbotenes Messer gefunden. Der Staatsanwalt ordnet das Messer dem Ehemann zu und ermittelt. Weil es eh nur ein olles Butterfly war, dessen Meldung als Altbesitz versäumt wurde, stellt er das Verfahren ein.

Die Waffenrechtliche Genehmigungsbehörde will jetzt dieses Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit heranziehen. Für den Fall dass der Betroffene den Besitz eingeräumt hat, ist das ohne Probleme möglich. Hat er die Klappe gehalten, wird es schwer..

 

 

frogger

Geschrieben (bearbeitet)

Was mir gerade noch eingefallen ist:

 

 

Ich hatte bereits letztes Jahr das BfJ angeschrieben, eine Selbstauskunft erbeten und unter Hinweis auf die Fristen um Löschung, falls noch nicht geschehen, gebeten.

Die Einstellungen des Verfahrens war 2014.

Im letzten Satz der Antwort stand sinngemäß, dass beim BfJ bzw. im ZStV keine Daten vorliegen über die mir Auskunft erteilt werden könnte. 

 

Danke an @Micha176

Ich hatte das schon wieder vergessen 

 

Bearbeitet von Max Musculo
Geschrieben

Wortwörtlich steht dort:

 

"Im ZStV werden keine Daten verarbeitet, über die Ihnen Auskunft erteilt werden kann."

 

Da gibt es imho Platz für Spekulationen. 

Man könnte das auch wie folgt lesen:

"Es liegen Daten vor aber wir sagen es dir nicht."

 

Wie ist die Antwort nun zu werten? 

 

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