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IGNORED

3 Kurzwaffen... schießnachweis?frage an die Spezis


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Geschrieben

Hallo zusammen,

kurze Frage...

ich besitze neben den 2 Kontingent Kurzwaffen eine dritte... auf Grün als Sportschütze..

Mein Sachbearbeiter möchte nun für die Waffen ( über dem Kontingent ??) einen Scheißnachweis bzw. einen Nachweis für alle Waffen ..auch Langwaffen. LW ist kein Prob weil ich bis zur Deutschen und einige Disziplinen bis auf Landesebene schieße. Da ich nicht mehr soooo regelmäßig KW Schieße hab ich im letzten Sportjahr eine Disziplin mit einer Kurzwaffe bei der DSU mit geschossen.

Sollte das reichen?

Wo kann ich nachlesen wie sich das genau verhält?

Für rege Diskussion und sachdienliche Hinweise wäre ich dankbar.

Mit Schützengruß

Garandschütze

Geschrieben (bearbeitet)

Du musst Deine schießsportliche Aktivität nachweisen können, nicht die Nutzung jeder einzelnen Waffe!

für diesen Zweck gibts Formulare, da trägst Du Deine Termine ein, Dein Verband bestätigt Dir dies und das ist der Bedürfnisnachweis den Deine Behörde bekommt. Ende Gelände!

nachlesen WaffG und WaffVwV.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Es ist nur der Nachweis zu erbringen, dass du der schießsportlichen Tätigkeit nachgehst.

Die Frage ist, ob es

1) eine Überprüfung nach 3 Jahren

oder

2) eine anlassbezogene Prüfung

Zu 1 findest du beim LV4 unter Waffenrecht eine Formular.

Zu 2 auch, aber es ist nur vom Verein zu unterschreiben.

Denn es gibt keine Schießbuchpflicht nach dem WaffG.

DVC

Geschrieben (bearbeitet)

Was ist der Grund für die "anlassbezogene (Über-) Prüfung"?

Interpretation des WaffG durch WaffVwV

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das
Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung
nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses
zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen,
d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer
kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine
Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die
Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in
denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis
mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die
letzten zwölf Monate.
Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die
Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines
Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören,
genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses
nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche
Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch
geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins
oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass
der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten
Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann
das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten
Jagdschein unterstellt werden.

Bearbeitet von Nakota
Geschrieben

das Kontingent hab ich schon vor über 10 Jahren überschritten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

zum Waffengesetz

(WaffVwV)

Vom 5. März 2012

Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

.......Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen,

die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3..........

Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und

Munition durch Sportschützen

.......Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits

vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle

2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden

wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen

Grundsätze gelten:

– Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen

keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen

Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen

nachfordern.

– Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu

überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen

Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr

erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten.......

Meine Interpretation der Dinge........( nach Aussage meines SB kann er nicht etwas verlangen, was damals noch nicht galt.)

Inst

Geschrieben (bearbeitet)

Also bei uns ist das so, daß man für Kurzwaffen über Kontingent den Nachweis zur Teilnahme an Wettkämpfen erbringen muß. Dazu reichen schon einfache Vereinswettkämpfe auf unterster Ebene. Die habe ich mir formlos von unserem Verein bestätigen lassen. Bei meinem letzen 2 KW (die achte und die neunte) hat dazu schon mein Vermerk "KM" und "LM" in meinem Schießbuch ohne weiteren Nachweis genügt. Alles problemlos.

Goya

Edit: Und bisher hat niemand wieder danach gefragt. Ich denke, daß die Vorraussetzungen nur für den Erwerb gelten, nicht um den weiteren Besitz danach.

Bearbeitet von goya
Geschrieben (bearbeitet)

@Garandschütze

Teil Deinem SB doch mit, dass Du ein entsprechendes Schreiben auf seine Anfrage vom Verein oder Verband anfordern wirst. Hierzu möchtest du doch bitte die Rechtsnorm und Fundstelle vom SB erfragen, auf die sich das Schreiben beziehen soll, nicht das der Verein/ Verband etwas falsch macht....... :grin: Vielleicht weil die Anfrage so noch nicht gestellt wurde und künftig wäre man dann ja vorbereitet.

Die Rechtsnorm kannst Du dann ja selber nachlesen. Bei Unklarheiten oder falls es nicht zutreffend ist, kannst Du ja erneut nachfragen.

Ein einfaches: weisen Sie mal nach, weil ich das so möchte reicht nicht wirklich.........

Inst

Bearbeitet von inst200
Geschrieben

ich werde vom Verein eine Bestätigung ausdrucken lassen wo draus ersichtlich ist an welchen Wettkämpfen und in welchen Disziplienen ich teilgenommen habe.. das sollte reichen..

Nein, das ist schon viel zu viel. Lasse dir von deinem Verein bescheinigen, dass du "regelmäßig mit deinen Waffen" trainierst. Das reicht vollkommen aus und mehr kann man von dir nicht verlangen. Es geht die Sachbearbeiter absolut nichts an, mit welchen Waffen du wie oft und welche Disziplinen du damit schießt. Mehr ist vorauseilender Gehorsam.

Wie es einer meiner Vorredner schon geschrieben hat, kann die Behörde keinen Bedürfnisnachweis für deine dritte Kurzwaffe verlangen, da diese vor der WaffG Änderung von 2009 von dir erworben wurde.

Geschrieben

... Rückwirkende Gesetze gibt es nicht. ...

Im WaffG schon, da werden auch schon mal Regeln des WaffG 03 nachträglich auf Genehmigungen nach WaffG 78 angewendet. Das ist in DE eben so, man macht sich die Gesetze wie man sie braucht.

Geschrieben

Du bekommst aber keine rechtlichen Probleme. ...

Och, die hätten wir bekommen... so wäre das nicht gewesen. Also macht man den Eiertanz mit, weil die wissen, dass Widerruf, Widerspruch, Klage dagegen, Berufung alles Zeit und eigenes Geld kostet und der SB, der das beruflich in seiner Arbeitszeit macht und alles auch noch von "mir" bezahlt bekommt, während der Otto Normal das alles nebenbei und auf eigene Kosten erledigen muss.

Geschrieben

Och, die hätten wir bekommen...

Gesetze nicht befolgen führt meist zu Problemen (ist jetzt keine Wertung von mir ob ich das Gesetz gut heiße oder nicht). Das Problem ist natürlich immer auf dem neuesten Stand zu sein. Ist bei der STVO nicht anders.

Geschrieben

Gesetze nicht befolgen führt meist zu Problemen ...

Das Gesetz haben wir befolgt, so wie es dieses zur damaligen Zeit es verlangte. Wenn die Behörde Jahrzehnte später Gesetze von 2003 rückwirkend auf Vorgänge aus dem Jahr 1994 (damals galt das Gesetz von 1978) anwendet und deswegen mit Konsequenzen droht, dann fragt man sich doch schon, ob man im falschen Film ist. Daran ändert auch nichts, auf dem neuesten Stand zu sein, da hätte man anno 1994 nämlich eine Glaskugel gebraucht.

Geschrieben

Ich glaube, ich verstehe dich nicht ganz: (Bildlich) 1994 war das Campen im Wald erlaubt, 2003 wurde es dann verboten. 2003 wurdet ihr dann mit rechtlichen Konsequenzen bedroht weil ihr 1994 das Gesetz von 2003 nicht beachtet habt?

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