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IGNORED

Geschoss schenken


d__r

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In der Erlaubnis sollte eigentlich bei jedem auch das Vernichten von Treibladungspulver eingetragen sein. Wiedergewinnung ist etwas völlig anderes. Wiedergewinnen würde vorliegen, wenn ich mit dem durch das Delaborieren gewonnene Pulver neue Patronen herstellen wollte und aus diesem Grund dieses Pulver sammele.

BTW. Bei Eigenlaborierungen mit falschen, aber bekannten Ladungen (Reste von Ladeleitern mit bekannter Pulversorte) darf ich sehr wohl das Pulver erneut verwwenden.

Manfred

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Nun wenn Du es vorschriftsmäßig entsorgst, dann verfährst Du mdamit nach Deinem Beherrschungswillen. Das ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Damit hast Du das Pulver erworben. Punkt.

Da Erlaubnisse nach § 27 SprengG nicht einheitlich, sondern in ihrem Erlaubnisinhalt unterschiedlich sind, gibt es auch Erlaubnisse, die das vorschriftsmäßige delaborieren einer Fabrikpatrone nicht abdecken. Da die Gewinnung von Trteibladungspulver regelmäßig nicht drinsteht, gibt es da auch regelmäßig ein Problem, wenn die Behörden nicht wegsehen.

Die Auskunft Deiner Behörde solltest Du unbedingt schriftlich einholen, dann hast Du vielleicht den § 17 StGB auf Deiner Seite. Du wirst ihn brauchen, wenn Dich einer anzeigt, denn Deine Behörde ist dann nicht mehr zuständig.

Ob Dir meine Ansichten gefallen oder nicht ist nicht nur nachrangig sondern völlig unerheblich.

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[...]

BTW. Bei Eigenlaborierungen mit falschen, aber bekannten Ladungen (Reste von Ladeleitern mit bekannter Pulversorte) darf ich sehr wohl das Pulver erneut verwwenden.

Manfred

Das Pulver hast Du ja nicht gewonnen, Du hattest es ja schon.

Was man mit dem aus fremden Patronen gewonnenen Pulver vorhat, spielt für das "Gewinnen" eigentlich keine Rolle.

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Hallo,

leider ist das auch nicht ganz richtig, da Zündhütchen zwar unter das Sprengstoffgesetz fallen aber die Zündmasse unter 0,2g liegt kommt der obige §22(3) sprengG nicht zur Anwendung.

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf

2a.

den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 des Gesetzes;

Da ein Zündhütchen nicht mehr als 0,2g enthält gilt auch nicht das Mindestalter.

Gruß

voyager

Bearbeitet von voyager
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Wenn sich so verhalten würde wie Godix schreibt, bräuchte es das Wort "Umgang" nicht im Gesetz. Das steht da aber drinnen, auch in den Begriffsbestimmungen.

Ich verstehe wirklich nicht, worauf Du hinaus willst.

Das SprengG kennt drei Oberbegriffe für das was man mit den Stoffen die dem Gesetz unterfallen tun kann: Umgang, Verkehr und Einfuhr. Handelt man gewerblich, braucht man für alle den drei Oberbegriffen unterfallenden Tätigkeiten eine Erlaubnis. Nach § 27 (nicht gewerblich) braucht man eine Erlaubnis für den Umgang und den Erwerb. Der Erwerb subsummiert unter Verkehr. Wiedergewinnen subsummiert unter Umgang und ist somit auch nichtgewerblich erlaubnispflichtig.

Wenn man Fabrikmunition kalt delaboriert erhält man Pulver mit dem man nach eigenem Beherrschungswillen verfahren kann. Ob man das nun unter Erwerb oder Wiedergewinnen und somit Umgang subsummiert ist für die Erlaubnispflicht egal - sie besthet für beide Betrachtungsweisen.

Was Erlaubnisse nach § 27 SprengG betrifft, ist mir keine bekannt die "den Umgang" erlauben würde. Vielmehr wird regelmäßig der Erwerb und einzelne Tätigkeiten die unter Umgang subsummieren erlaubt. Für die weiteren Umgangsarten fehlt dann die Erlaubnis.

Solltest Du also eine Erlaubnis nach § 27 SprengG haben, die dir "den Umgang" erlaubt, dann herzlichen Glückwunsch denn darunter fällt auch Wiedergewinnen und sogar die Herstellung. Wenn es aber so ist, wie ich es kenne, dann solltest Du nochmals nachlesen welche Umgangsarten man Dir wirklich gestattet hat.

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@ Goetterbote :

Wenn du also Fabrikmunition delaborierst verstößt du mindestens gegen den letzten Punkt. Bei gewerbsmäßigen Wiederladern kann das schon wieder anders aussehen.

Wer hat dir das denn erzählt oder ist das deine eigene Auslegung?

Das wiedergewinnen ist Bestandteil des Umgangs mit dem Pulver. Und dein Vergleich mit der Munition kaufen? Ohne EWB? Oder doch EWB? Wo ist dann hier der Verstoß?

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Bearbeitet von skout357
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Ich habe mal meine Adresse überdeckt und ein Bild gemacht.

Herzlichen Glückwunsch! Ein Wahnsinn! Ohne Bild wäre es mir schwer gefallen, das zu glauben.

Bearbeitet von Godix
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Herzlichen Glückwunsch! Ein Wahnsinn! Ohne Bild wäre es mir schwer gefallen, das zu glauben.

Ich verstehe dein Problem nicht. Alle Erlaubnisse die ich aus meinem Bekanntenkreis kenne sind so ausgestellt.

Kann es sein das du Probleme hast Dinge zu verarbeiten die nicht deinen erwartungen entsprechen oder bist du einfach nur nicht in der Lage damit umzugehen das dein Erfahrungen und Wissen doch eher endlich sind???

Man hat in der Tat den Eindruck das mancher vor der Tastatur sich wieder in seine Pubertät zurück beamt.

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Danke für Deine freundlichen Worte.

Ich kenne die Genehmigungspraxis einiger Behörden. Zugegeben eher die restriktive, denn die großzügige Variante.

Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG die vollumfänglich den Umgang und Verkehr - mithin also auch die Herstellung etc.und den Handel - mit den benannten Stoffen beinhaltet, geht weit über die übliche Fachkunde hinaus und dürfte eigentlich nicht erteilt werden, denn die Erlaubnis hat sich auf das zu beschränken, wofür die Fachkunde nachgewiesen ist. Zudem ist eine Erlaubnis auf die Umgangsarten zu beschränken, für die ein Bedürfnis nachgewiesen wurde.

Mir scheint Du und Dein Bekanntenkreis sind im Bereich einer äußerst großzügigen oder eher unwissenden Behörde angesiedelt, denn bei der Erteilung Deiner Erlaubnis verstieß die Behörde mehrfach gegen die SprengVwV - zu Deinen Gunsten. Der "Verkehr" hätte nicht erlaubt werden dürfen, weil es sich bei einer Erlaubnis nach § 27 um eine nichtgewerbliche Erlaubnis handelt. Vielmehr dürfte - soweit es den Verkehr betrifft - die Erlaubnis nur das nichtgewerbsmäßige Erwerben und Befördern beinhalten. Im Bezug auf den Umgang soll eine Erlaubnis nach § 27 SprengG auf bestimmte Umgangsarten beschränkt werden. Die Umgangsarten Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen kommen für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG normalerweise nicht in betracht. Nachlesen kannst Du insbesondere die Ziffern 27.1 und 27.5 der SprengVwV.

Für Wiederlader üblich sind deshalb Erlaubnisse die den Umgang beschränkt auf Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten und zusätzlich den Erwerb beinhalten. Das ganze wird dann noch auf das Laden- und Wiederladen von Patronenhülsen beschränkt. Neuere Verwaltungsweisungen geben an die Erlaubisse auf jene kaliber zu beschränken, für die der Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche Erwerbserlaubnis hat.

Edit:

Es entspricht tatsächlich nicht meiner Erwartungshaltung, dass eine für den Vollzug des SprengG zuständige Behörde, derart den Bürger begünstigend, gegen die für sie geltenden Verwaltungsvorschriften verstößt.

Bearbeitet von Godix
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Ich habe mir die Ziffern durchgelesen. Ich kann solch eine restrikitive Sicht wie du sie beschreibst nicht herraus lesen.

Unabhängig davon gehe ich mal davon aus das die Erlaubnis trotzdem in dem Umfang den sie beschreibt gültig ist.

Ich kenne in der Tat nur 27er Dokumente aus dieser Behörde. Ob die Mitarbeiter der Behörde so wie du behauptest unwissend sind, oder aber du dich irrst vermag ich nicht zu beurteilen.

Ich vertraue aber erst mal auf die Mitarbeiter der Behörde die mir meine Erlaubnis ausgestellt haben und bisher einmal verlängert haben.

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Danke für Deine freundlichen Worte.

Ich kenne die Genehmigungspraxis einiger Behörden. Zugegeben eher die restriktive, denn die großzügige Variante.

Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG die vollumfänglich den Umgang und Verkehr - mithin also auch die Herstellung etc.und den Handel - mit den benannten Stoffen beinhaltet, geht weit über die übliche Fachkunde hinaus und dürfte eigentlich nicht erteilt werden, denn die Erlaubnis hat sich auf das zu beschränken, wofür die Fachkunde nachgewiesen ist. Zudem ist eine Erlaubnis auf die Umgangsarten zu beschränken, für die ein Bedürfnis nachgewiesen wurde.

Mir scheint Du und Dein Bekanntenkreis sind im Bereich einer äußerst großzügigen oder eher unwissenden Behörde angesiedelt, denn bei der Erteilung Deiner Erlaubnis verstieß die Behörde mehrfach gegen die SprengVwV - zu Deinen Gunsten. Der "Verkehr" hätte nicht erlaubt werden dürfen, weil es sich bei einer Erlaubnis nach § 27 um eine nichtgewerbliche Erlaubnis handelt. Vielmehr dürfte - soweit es den Verkehr betrifft - die Erlaubnis nur das nichtgewerbsmäßige Erwerben und Befördern beinhalten. Im Bezug auf den Umgang soll eine Erlaubnis nach § 27 SprengG auf bestimmte Umgangsarten beschränkt werden. Die Umgangsarten Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen kommen für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG normalerweise nicht in betracht. Nachlesen kannst Du insbesondere die Ziffern 27.1 und 27.5 der SprengVwV.

Für Wiederlader üblich sind deshalb Erlaubnisse die den Umgang beschränkt auf Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten und zusätzlich den Erwerb beinhalten. Das ganze wird dann noch auf das Laden- und Wiederladen von Patronenhülsen beschränkt. Neuere Verwaltungsweisungen geben an die Erlaubisse auf jene kaliber zu beschränken, für die der Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche Erwerbserlaubnis hat.

Edit:

Es entspricht tatsächlich nicht meiner Erwartungshaltung, dass eine für den Vollzug des SprengG zuständige Behörde, derart den Bürger begünstigend, gegen die für sie geltenden Verwaltungsvorschriften verstößt.

Mir fehlen einfach die Worte..... Bei uns wird das anders gelehrt. Und auch die Prüfer des zuständigen RP sehen das nicht so wie Du.

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Ziffer 27.1 SprengVwV

Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf das nicht gewerbsmäßige Umgehen mit sowie auf das nicht
gewerbsmäßige Erwerben und Befördern
von[...] Die Erlaubnispflicht bezieht sich auch auf das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von
Patronenhülsen und das Verwenden von Treibladungspulver zum Vorderlader- und zum Böllerschießen.

Damit ist der zulässige Umfang einer Erlaubnis nach § 27 SprengG auf nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten beschränkt. Verkehr im Sinn des SprengG umfasst das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens. Inverkehrbringen und Vertreiben sind gewerbliche Tätigkeiten und haben in einer Erlaubnis nach § 27 SprengG nichts zu suchen.

Ziffer 27.5 SprengVwV

Die Erlaubnis soll auf bestimmte Umgangsarten, auf bestimmte Arten und eine bestimmte Menge von explosionsgefährlichen Stoffen sowie in räumlicher Hinsicht beschränkt werden, es sei denn, einweitergehendes Bedürfnis wird nachgewiesen. [...]

"Soll" bedeutet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, ist so wie vorgegeben zu verfahren. Zudem ist eine Abweichung von der Soll-Vorschrift an den Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses gebunden. Deine Erlaubnis ist hinsichtlich des Umgangs nicht eingeschränkt, das verstößt nur dann nicht gegen die Ziffer 27.5 der SprengVwV, wenn Du hinsichtlich aller Umgangsarten ein Bedürfnis nachgewiesen hast. Zumindest bei Herstellung und Bearbeitung würde mich das überraschen.

Die Forderung nach "entsprechender" Sachkunde ergibt sich direkt aus § 8 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 der SprengV 1. Die Rechtsgrundlage für Beschränkungen ist § 27 Absatz 2 des Gesetzes normiert.

Deine Erlaubnis gilt im erteilten Umfang bis sie widerrufen oder geändert wird. Die nachträgliche Änderung (Auflagen etc.) der Erlaubnis ist jederzeit zulässig. Ab da gilt sie in dem veränderten Umfang.


Mir fehlen einfach die Worte..... Bei uns wird das anders gelehrt. Und auch die Prüfer des zuständigen RP sehen das nicht so wie Du.
[...]

Dann müssen wir halt mal wieder missionieren.

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Ziffer 27.1 SprengVwV

Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf das nicht gewerbsmäßige Umgehen mit sowie auf das nicht

gewerbsmäßige Erwerben und Befördern von[...] Die Erlaubnispflicht bezieht sich auch auf das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von

Patronenhülsen und das Verwenden von Treibladungspulver zum Vorderlader- und zum Böllerschießen.

Damit ist der zulässige Umfang einer Erlaubnis nach § 27 SprengG auf nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten beschränkt. Verkehr im Sinn des SprengG umfasst das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens. Inverkehrbringen und Vertreiben sind gewerbliche Tätigkeiten und haben in einer Erlaubnis nach § 27 SprengG nichts zu suchen.

Ziffer 27.5 SprengVwV

Die Erlaubnis soll auf bestimmte Umgangsarten, auf bestimmte Arten und eine bestimmte Menge von explosionsgefährlichen Stoffen sowie in räumlicher Hinsicht beschränkt werden, es sei denn, einweitergehendes Bedürfnis wird nachgewiesen. [...]

"Soll" bedeutet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, ist so wie vorgegeben zu verfahren. Zudem ist eine Abweichung von der Soll-Vorschrift an den Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses gebunden. Deine Erlaubnis ist hinsichtlich des Umgangs nicht eingeschränkt, das verstößt nur dann nicht gegen die Ziffer 27.5 der SprengVwV, wenn Du hinsichtlich aller Umgangsarten ein Bedürfnis nachgewiesen hast. Zumindest bei Herstellung und Bearbeitung würde mich das überraschen.

Die Forderung nach "entsprechender" Sachkunde ergibt sich direkt aus § 8 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 der SprengV 1. Die Rechtsgrundlage für Beschränkungen ist § 27 Absatz 2 des Gesetzes normiert.

Deine Erlaubnis gilt im erteilten Umfang bis sie widerrufen oder geändert wird. Die nachträgliche Änderung (Auflagen etc.) der Erlaubnis ist jederzeit zulässig. Ab da gilt sie in dem veränderten Umfang.

Dann müssen wir halt mal wieder missionieren.

Ja, mach das. Dort wo du Einfluss nehmen kannst.

Es gibt anscheinend Personen die das anders deuten.

Dem Herrn oder Frau im Himmel sei Dank.

Für mich ist das hier erledigt, ich habe meine Erlaubnis und meine zuständige Behörde verfährt anders wie deine Deutung das auslegt. Ob rechtmäßig oder nicht, ich bin nicht Richter.

Freuen können sich darüber wahrscheinlich einige hundert Hobbyisten wie ich, nur Du nicht!!

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Wer hat dir das denn erzählt oder ist das deine eigene Auslegung?

Das wiedergewinnen ist Bestandteil des Umgangs mit dem Pulver. Und dein Vergleich mit der Munition kaufen? Ohne EWB? Oder doch EWB? Wo ist dann hier der Verstoß?

Es ist in der Tat meine Auslegung von SprengG und SprengVwV, die auch durch Erfahrungen mit den Behörden anderer §27 Inhaber, mit denen ich persönlichen Kontakt hatte, in den gut letzten 15 Jahren immer wieder bestätigt wurde.

Ich habe aber nichts von "Wiedergewinnung" geschrieben, sondern von "Pulvergewinnung". Ein gutes Beispiel dafür ist m.E. das übliche Sylvesterfeuerwerk. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen mit 18 Jahren erlaubnisfrei erworben werden. Das Öffnen der Feuerwerkskörper zur "(Schwarz)Pulvergewinnung" ist jedoch verboten, wenn man nicht über die entsprechende Erlaubnis verfügt. Welcher Normalbürger hat diese denn wirklich?

Wenn ich mit meinen WBK's in einem Waffengeschäft Fabrikmunition erwerbe, dann erwerbe ich kein Treibladungspulver für das ich eine Erlaubnis nach §27 SprengG benötige, sondern ein Endprodukt, dass zum heißen Delaborieren vorgesehen und nicht zur Pulvergewinnung bestimmt ist. Ich kenne jedenfalls keinen Passus in den Gesetzen, die es mir mit einer Erlaubnis nach §27 SprengG erlauben, Pulver aus Fabrikpatronen zu gewinnen.

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......

Meine Erlaubnis nach §27 SprengG:

...die Erlaubnis Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von folgenden Stoffen Treibladungspulver

seit 11.08.2015 zusätzlich den Umgang -ausgenommen das Herstellen- von Böllerpulver zum Böllerschießen

Gesamtmenge:

2kg Schwarzpulver

15kg Nitropulver

2kg Schwarzpulverersatz

2kg Böllerpulver

Das verwenden von Schwarzpulver und Schwarzpulverersatz wird beschränkt auf das Laden von Vorderladerwaffen

sowie das Laden von Patronenhülsen für Waffen mit Schwarzpulverbeschuss.

Das verwenden von Nitropulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederlade von Patronenhülsen

Hinweise zu Lagerung und Änderung der Wohnanschrift

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  • 2 Wochen später...

das auseinanderbauen nennt man delaborieren, und ein wiederlader darf auch nichteigene munition delaboreiren.in meinem verein werden zb zündversager von einem wiederlader delaboriert, ind gut ist das geht ganz einfach, die patrone wird mit den auszieherrand

im kopf eines delaborierhammers befestigt, ein trockener schlag auf die unterlage und das geschoss ist raus.wenn du einen wiederlader kennst, kann der dir sicher ein geschoss überlassen oder eine deiner deine patronen zerlegen.

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das auseinanderbauen nennt man delaborieren, und ein wiederlader darf auch nichteigene munition delaboreiren.

Es sei denn, es ist dem Wiederlader ausdrücklich verboten. Bei mir in der Erlaubnis nach §27 wurde dieses Verbot von der Behörde eingetragen. Ist mir aber auch erst vor ein paar Tagen aufgefallen.

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ich habe jetzt auch mal meine 27er Erlaubnis rausgeholt, weil diese Diskussion mich interessierte.

- Umgang - ausgenommen das Herstellen -

- Erwerb

interessanterweise, das bei euch der Verkehr genehmigt ist. Wenn ich das SprengG so richtig lese, darf ich damit noch nicht mal Pulver an einen Schützenkollegen weitergeben (überlassen)...

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[...]

interessanterweise, das bei euch der Verkehr genehmigt ist. Wenn ich das SprengG so richtig lese, darf ich damit noch nicht mal Pulver an einen Schützenkollegen weitergeben (überlassen)...

Da hast Du falsch gelesen. Anders als im WaffG wird nicht vorne alles Verboten bzw. unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und weiter hinten steht dann etwas zu Erlaubnissen oder zur Erlaubnisfreistellung. Im SprengG steht das Verbot bei der Erlaubnisregelung. Deshalb gibt es für den gewerblichen Bereich andere Erlaubnisvorbehalte als für den nicht gewerblichen Bereich. Da § 27 SprengG das Überlassen nicht von einer Erlaubnis abhängig macht, darf der Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG - im Rahmen dieser Erlaubnis - überlassen.

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Da hast Du falsch gelesen. Anders als im WaffG wird nicht vorne alles Verboten bzw. unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und weiter hinten steht dann etwas zu Erlaubnissen oder zur Erlaubnisfreistellung. Im SprengG steht das Verbot bei der Erlaubnisregelung. Deshalb gibt es für den gewerblichen Bereich andere Erlaubnisvorbehalte als für den nicht gewerblichen Bereich. Da § 27 SprengG das Überlassen nicht von einer Erlaubnis abhängig macht, darf der Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG - im Rahmen dieser Erlaubnis - überlassen.

ich frag jetzt einfach mal laienhaft:

weil im §27 steht, dass man für Erwerb und Umgang im nichtgewerblichen Bereich (so würde ich den "nicht" §7 Abs 1 übersetzen) eine Erlaubnis benötigt ist genau das auf meiner Erlaubnis auch aufgedruckt. Da man für den Verkehr (und damit das Überlassen) keine explizite Erlaubnis benötigt ist, diese automatisch inkludiert, wenn man die Erlaubnis nach §27 hat?

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