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IGNORED

Führverbot


EkelAlfred

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Ich meine schon mal gehört zu haben, das Richter ein Messer, welches eben "tactical" aussah, aber ansonsten unter 12 cm, normale Klinge bla bla bla, war, eben doch als unter das Führungsverbot fallend eingestuft haben.

Sozusagen der alte §37 nur für Messer.

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Der Richter hält sich an die waffenrechtliche Einstufung des Gutachters und wenn der der Meinung ist, dass es 2-huseitig geschliffenes ist(o.ä.), sind wir im Strafrecht und nicht bei einer Owi nach § 42 a WaffG, denn da wird es zum Dolch und eben eine Waffe!.

Da aber bitte differenzieren . so wie das da steht ist das schlicht falsch! Straftat wäre es auf einem Volksfest, Kino etc. Aber nicht im Handschuhfach. Da nicht die Paragraphen altes führverbot für Waffen und 42a vermischen!

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Da aber bitte differenzieren . so wie das da steht ist das schlicht falsch! Straftat wäre es auf einem Volksfest, Kino etc. Aber nicht im Handschuhfach. Da nicht die Paragraphen altes führverbot für Waffen und 42a vermischen!

Stimmt, öff. Veranstaltungen.

Da würde ich aber trotzdem noch einmal drüber nachdenken, oder erwähnen dass das Handschuhfach verschlossen werden kann, denn ein Auto ist kein befriedetes Eigentum, aber es bleibt dann natürlich beim § 42a WaffG.

Hatte da ein anderes Beispiel im Kopf, will ich hier aber nicht erörtern.

Bearbeitet von uwewittenburg
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Der Richter hält sich an die waffenrechtliche Einstufung des Gutachters und wenn der der Meinung ist, dass es 2-seitig geschliffenes ist(o.ä.), sind wir im Strafrecht und nicht bei einer Owi nach § 42 a WaffG, denn da wird es zum Dolch und eben eine Waffe!.

Dann sollte der Richter (und Du auch) sein Augenmerk mal auf § 53 Abs. 1 Ziffer 21a, dritte Alternative richten.

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Dann sollte der Richter (und Du auch) sein Augenmerk mal auf § 53 Abs. 1 Ziffer 21a, dritte Alternative richten.

Hab mich doch schon korrigiert, wobei es für mich schon lange nicht mehr relevant ist.

Zeigt doch aber auch wie schnell man einem Irrtum unterliegen kann. :grin:

Die Jungs draußen im Einsatz haben nun mal nicht alle Gesetzestexte an Bord.

Bearbeitet von uwewittenburg
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[...]

Darf ich ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm, welche KEIN Tactical oder Kampfmesser ist, führen.

Ich meine so ein normales Jaddmesser mit Holzgriff und normaler Klinge.

Wenn das oben beschriebene Messer nicht als Hieb- oder Stoßwaffe einzustufen ist, darf man es grundsätzlich führen. Die Verbote bei Versammlungen sind zu beachten.

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Hab mich doch schon korrigiert, wobei es für mich schon lange nicht mehr relevant ist.

[...]

Ja hast Du. Aber als ich mit dem Schreiben meines Postings anfing war da noch nichts korrigiert.

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Wenn das oben beschriebene Messer nicht als Hieb- oder Stoßwaffe einzustufen ist, darf man es grundsätzlich führen. Die Verbote bei Versammlungen sind zu beachten.

Wenn ich mich nicht irre (man korrigiere mich) fällt ein (feststehendes) Messer bis 12 cm Klingenlänge weder unter §1 (2)2b, noch unter § 42, noch unter § 42a.

Wäre also erlaubt, in der "Hirschledernen" einen Nicker unter 12cm Klinge auch bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen.

Den § 244 StGB lassen wir mal außen vor, weil man ja keine Straftat plant.

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Man sollte dann auch die Unterscheidung zwischen Versammlung und öff. Veranstaltung beachten.

Hatte "Godix" zwar schon erwähnt, aber das ist ein schwieriger Komplex, wenn man noch den Begriff "Veranstaltungen unter freiem Himmel" mit einbezieht!

Der Trend geht einfach in die Richtung: "Was will der damit auf der Straße? Erst einmal wegnehmen, entscheiden dann andere ob das richtig ist!"

Paßt auch zu Razzien wenn dann in der Zeitung steht: "Waffen beschlagnahmt (2 Baseballschläger und 2 Macheten!)

Bearbeitet von uwewittenburg
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War schon lustig, auf dem Oktoberfest gab es einen Verkaufsstand im Festzelt mit Hirschhornknöpfen.

Da gabs auch schöne Jagdnicker. Beim Kauf wurden die einfach eine braune Papiertüte gestopft.

Vor einigen Jahren hätte niemand auch nur im geringsten darüber nachgedacht, ob das erlaubt oder verboten ist, oder ob man seinen Nicker zur Wiesen mitnehmen darf oder nicht.

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Wenn ich mich nicht irre (man korrigiere mich) fällt ein (feststehendes) Messer bis 12 cm Klingenlänge weder unter §1 (2)2b, noch unter § 42, noch unter § 42a.

Wäre also erlaubt, in der "Hirschledernen" einen Nicker unter 12cm Klinge auch bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen.

Den § 244 StGB lassen wir mal außen vor, weil man ja keine Straftat plant.

Das ist so grundsätzlich auch nicht komplett. Auch eine Messer unter 12cm fesstehender Klingenlänge kann unter verschiedene Verbote fallen.

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Ich denke mal, ein Nicker bei einem Vollblutbayern, der vollträchtig auf dem Oktoberfest rumläuft wird das schon durchgehen, Brauchtum oder so. Anders siehts bei einer Pegida Demo aus, da wird man bestimmt sogar wegen einer Nagelfeile zur Höchststrafe verurteilt. So nach dem Motto " er führte eine als Nagelfeile getarnte Stichwaffe".

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Auf die Unterscheidung achten zwischen demo , dort gilt z.b. auch ein verbot von pfeffersprays und öffentlichen Veranstaltungen wie Jahr) Märkten, Kino , Konzert. Auf dem Wiesengelände also Marktgelände selbst kannst du mit bayr nicker( den gibt es ja nicht mit 12 cm klinge) rumlaufen. Lediglich wird es beim Zugang zu den zelten zu Kontrollen kommen. Aber nicht von der Polizei sondern vom Ordnungsdienst. Die wollen halt keine Messer im Zelt könnten genauso aber auch rote schuhe verbieten

Bearbeitet von kulli
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Wenn ich mich nicht irre (man korrigiere mich) fällt ein (feststehendes) Messer bis 12 cm Klingenlänge weder unter §1 (2)2b, noch unter § 42, noch unter § 42a.

Wäre also erlaubt, in der "Hirschledernen" einen Nicker unter 12cm Klinge auch bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen.

Den § 244 StGB lassen wir mal außen vor, weil man ja keine Straftat plant.

Mit den Begriffen ist es manchmal Glücksache. Ursprünglich wollte ich schreiben: "Die Verbote bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen sind zu beachten." Ich habe nicht so formuliert, weil dann - berechtigt - eingewendet worden wäre, dass bei öffentlichen Veranstaltungen nur das tragen von Waffen reglementiert ist. Die Regelung des § 2 Absatz 3 Versammlungsgesetz geht aber weiter und ist nicht nur auf Waffen beschränkt.

In älteren Kommentaren wird stets betont, dass die von Bayern in der Lederhose getragenen "Brotzeitmesser" weder Waffen sind, noch bei öffentlichen Veranstaltungen wie dem Oktoberfest zuhause beleiben müssen. Neuere Kommentierung lese ich besser nicht nach.

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Wenn ich mich nicht irre (man korrigiere mich) fällt ein (feststehendes) Messer bis 12 cm Klingenlänge weder unter §1 (2)2b, noch unter § 42, noch unter § 42a.[...]

Es kommt darauf an, ob das "Messer" als Hieb- und Stoßwaffe zu klassifizieren ist.
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Mich würde mal eine Statistik interessieren, inwieweit sich die öffentliche Sicherheit seit dem Führungsverbot verbessert hat.

z.B. das seitdem die Straftaten unter Anwendung von Hieb und Stichwaffen und Messern und besonders AK 47 Softairnachbildungen zurückgegangen sind.

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Sicherlich.

Das war aber pp hier als nicht gegeben vorausgesetzt.

Die Beschaffenheit des Messers hat im Thread mehrmals gewechselt.

Mal war es ein "feststehendes Messer", mal hatte es ein tactical Aussehen (was immer das ist), dann war es weder "tactical noch Kampfmesser", dann zweiseitig geschliffen. Wobei keines der genannten Merkmale ausreicht um das Messer als Hieb- und Stoßwaffe zu klassifizieren oder um auszuschließen, das es eine Hieb- und Stoßwaffe ist.

Gegeben ist also ein Messer mit feststehender, 12 cm langer oder kürzerer Klinge.

Bearbeitet von Godix
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Mit den Begriffen ist es manchmal Glücksache. Ursprünglich wollte ich schreiben: "Die Verbote bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen sind zu beachten." Ich habe nicht so formuliert, weil dann - berechtigt - eingewendet worden wäre, dass bei öffentlichen Veranstaltungen nur das tragen von Waffen reglementiert ist. Die Regelung des § 2 Absatz 3 Versammlungsgesetz geht aber weiter und ist nicht nur auf Waffen beschränkt.

Gegeben ist also ein Messer mit feststehender, 12 cm langer oder kürzerer Klinge.

Da sehe ich jetzt auch kein Hindernis:

§2 Abs 3: hat ebenfalls den Passus "Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen [...] geeignet und bestimmt sind,

was bei einem Gebrauchsmesser nicht der Fall ist.

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Da sehe ich jetzt auch kein Hindernis:

§2 Abs 3: hat ebenfalls den Passus "Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen [...] geeignet und bestimmt sind,

was bei einem Gebrauchsmesser nicht der Fall ist.

Es kommt nicht darauf an wofür der Gegenstand gebaut wurde, es kommt darauf an was man anläßlich der Versammlung damit tun will. Eine Dachlatte ist keine geborene Waffe, führt man ein 0,8 m langes Stück davon bei einer Versammlung mit, kommt man in Erklärungsnöte. Über die Eignung eines Gebrauchsmessers gibt es keine Diskussion, hinsichtlich des Grundes des Mitführens könnte die Erörterung sehr kurz ausfallen.
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