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IGNORED

Schießnachweise belegen


blub

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Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht, dass die Kooperationsbereitschaft von Behörden rasant zunimmt, wenn man ihnen einmal kräftig auf die Finger geklopft hat.

Kann ich so bestätigen, auch wenns Monate gedauert hat recht zu bekommen...........................

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"Unbeschränkte Auskunft" das wäre sowas wo ich gerne wüsste was genau das sein soll?

Das was der Richter vorliegen hat, wenn du verknackt wirst oder Beamter werden möchtest. Wobei du in sicherheitsrelevanten Bereichen noch nach dem SÜG durchleuchtet wirst. Bearbeitet von coltdragoon
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@CM

Wenn Du Dich nicht auskennst, warum schreibst Du dann?

Eintragungen nach § 10 BZRG (also z.B. die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer WBK, wegen Unzuverlässigkeit)

- erscheinen nicht im normalen Führungszeugnis (§ 32 (2) Ziff. 11 BZRG)

- unterliegen nicht den Tilgunsfristen (§ 45 (1) BZRG)

- können auf Wunsch der Behörde zeitlich befristet eingetragen werden (§ 19 (2) Ziffer 2 BZRG))

- werden entfernt, wenn die Entscheidung gegenstandslos geworden ist, z.B. wenn später eine WBK erteilt wurde (§ 19 (1) BZRG)

- die Tilgungswirkung (§§ 51, 52 BZRG) ist bei waffen- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten eingeschränkt, d.h. eine frühere Tat kann hier auch nach Tilgung und Entfernung aus dem Register im Rechtsverkehr gegen den Betroffenen verwendet werden (§ 52 (1) Ziff. 4 BZRG)

Wer wissen will, was die Behörde über ihn durch die unbeschränkte Auskunft aus dem BZR erfahren könnte, der kann eine Selbstauskunft beantragen. Näheres steht im § 42 BZRG

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BZRG ist mir bekannt. War etwas verwirrt wegen folgender Aussage im Zusammenhang mit "unbeschränkter Auskunft" von CM.

... in der sog. "unbeschränkten Auskunft" bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag...

Er schreibt halt manchmal Dinge die nicht ganz richtig sind. Liegt vermutlich an wichtigtuerischen Sachbearbeitern, die nicht müde werden ihren Kunden zu erzählen, was sie so alles anfordern und sehen könnten. Schau mal nach den letzten Threads zum Thema BZR. Die hier aktive SBine hat bis zur Pensionierung nicht gewusst, dass es eine Selbstauskunft gibt, die der unbeschränkten Behörden-Auskuft entspricht

Was entfernt ist, ist entfernt und nicht bis zum Sankt-Nimmerleinstag sichtbar. Spätestens zum 90. Geburtstag bekommt man eine "weiße Weste".

Und sollte eine Entscheidung nach § 10 BZRG sehr lange stehen bleiben, macht das auch nichts. Wenn die Versagungsgründe entfallen sind, stellt man halt einen neuen Antrag und bei positiver Entscheidung fliegt der alte Eintrag raus.

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Welchen Sinn ergibt dann der § 52 BZRG? Er regelt ja gerade, daß in Ausnahmefällen - namentlich im Bereich des Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrechts - auch Taten berücksichtigt werden dürfen, die zur Löschung vorgesehen oder bereits gelöscht sind (so jedenfalls verstehe ich als Laie den § 51 b, auf den sich der § 52 bezieht).

Wie sollen diese Taten berücksichtigt werden, wenn sie im BZR bereits physisch gelöscht wurden? Anhand der evtl. parallel noch vorhandenen Akten von Staatsanwaltschaft oder Genehmigungsbehörden zu den Taten oder Verstößen?

Das irgendetwas bis zum sprichwörtlichen St.-Nimmerleinstag gespeichert wird ist m. E. schon datenschutzrechtlich hochproblematisch - ich sehe hier nur einen logischen Widerspruch im § 52 (warum wird etwas genehmigt, was eigentlich nicht gehen sollte) und bei den Strafverfolgungsbehörden kann ich mir mit dem Verweis auf die "Öffentl. Sicherheit & Ordnung" so manches vorstellen... .

Es sei denn, es ist so global gemeint, wie es da steht und meint eben nicht (nur) Einträge im BZR sondern die "Taten" generell, die ja, je nach schwere des Rechtsverstoßes, auch anderswo mehr oder weniger stark ihren (uU recht dauerhaften) Niederschlag finden.

Wenn Du das nochmal erläutern magst?

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Es geht um die frühere Tat, nicht nur um den Eintrag im BZR. Wenn die Behörde z.B. aus früheren (Papier-)akten Kenntnis von Tatsachen hat, darf sie die auch verwenden. Allerdings hat auch § 52 BZRG einschränkungen.

Und trenne Dich von dem Wort "löschen" das ist im Zusammenhang mit dem BZR immer falsch oder missverständlich.

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  • 2 Wochen später...

Vielen Dank für eure Hilfe, Ihr habt mir sehr weitergeholfen. Nun hätte ich eine weitere Frage, mein Stand hat keinen GK-LW Stand und ich würde gerne ein GK-LSB kaufen. Laut neuer PSSB B-Liste ist das auch möglich, allerdings verlangt der PSSB einen geeigneten Stand für den Antrag oder halt einen angemieteten. Bisher dachte ich immer, dass ich einfach beantrage und Zuge des Grundkontigent es einfach langt zu beantragen mit der Begründung, dass ich ja einfach auf einen anderen Stand fahren kann. Ist dies falsch? Interessiert das den SB oder nur den DSB/PSSB? Ich meine mit der Gelben WBK kann ich ja dann theoretisch auch einfach hingehen und trotz beantragtem KK mir einen GK kaufen um auf anderen Ständen zu schießen. Wie schaut hier die rechtliche Grundlage aus?

mfg

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Für eine Waffe auf gelbe WBK brauchst Du keine "Unterschrift" deines Verbandes, daher stimmt hier Deine Aussage (wobei ich das "beantragtem KK" nicht verstehe, da für die Gelbe WBK keine einzelne Beantragung - ich gehe davon aus, dass Du einen Bedürfnisnachweis des Verbandes meinst - erforderlich ist) die auf Deiner gelben WBK angegebenen Waffen (evtl. Einschränkungen des SB auf der WBK beachten) erwerben wenn es in irgendeinem Verband mit genehmigter Sportordnung eine Disziplin für diese Waffe gibt.

Beim Ausstellen eines Bedürfnisses durch den Verband bestätigt Dein Verein, dass entweder eine für die beantragte Disziplin zugelassener Stand vorhanden ist oder ein Mietvertrag für einen solchen Stand besteht. Dies kann der Verband auch gegenüber dem Verein überprüfen.

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Was ist ein GK-LSB?

Ist eine GK-SLB also eine großkalibrige Selbstladebüchse gemeint?

Den SB interessiert die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes. Den Verband interessiert was im Gesetz steht und was immer er zusätzlich möchte. Seine Befürwortungsrichtlinen darf der Verband gestalten wie er will, solange er nicht "großzügiger" ist als das Gesetz.

Im Prinzip ist es so, dass man mit der Aufnahme in den Verband dessen Satzung als verbindlich anerkennt. Seine Ordnungen und Richtlinien erläßt der Verband satzungsgemäß. Danach muss sich der Verband bzw. seine Vertreter an die selbstgegebenen Vorschriften halten und wo ein Ermessen angewendet wird, muss er das gegenüber allen Betroffenen gleich anwenden. Rechtsgrundlage ist also das selbsterklärte Einverständnis mit den Vorschriften des Verbandes.

Bearbeitet von Godix
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  • 2 Wochen später...

Hallo Leute!

Ich habe bezüglich der Bedürfnisbescheinigung für eine gelbe Schützen WBK die Frage, ob es angemessen ist, wenn mein Verein erst in der Verwaltungssitzung darüber entscheiden will, ob mein Antrag weitergeleitet wird.

Ich bin 42 Jahre Mitglied im Verein und BSSB habe seit 1965 grüne Waffenbesitzkarten mit 9 eingetragenen Kurzwaffen. Im Alter (71) möchte ich aufgelegt Gewehr schießen und habe nunmehr ein Jahr lang Training und zwei kleinere Wettkämpfe absolviert.(über 80 Eintragungen erlaubnispflichtige Waffen, Gewehr und Pistole im Schießbuch).

Ich war nun der Meinung, dass es gesetzlich geregelt sei, und der Verein sowie der Verband verpflichtet sind, mir bei Erfüllung der Voraussetzungen, ein Bedürfnis zu bestätigen. Was nun als "Gnadenakt" der Sitzungsteilnehmer erfolgen soll, ist schon demütigend.

Servus Emil.

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Hallo Leute!

........

Was nun als "Gnadenakt" der Sitzungsteilnehmer erfolgen soll, ist schon demütigend.

Servus Emil.

Hallo Emil,

da muss sich dir uneingeschränkt recht geben. Bei uns im Verein hole ich mir dafür beim Sportwart eine Unterschrift und gut ist. Wenn das allerdings bei dir im Verein so in den Satzungen geregelt ist ist das halt so. Das Gesetz verlangt das nicht.

Wir haben in unserem Verein ein Mitglied das mitte 80 ist und noch jede Woche zum Schiessen kommt, allerdings nur noch just for fun. Wenn der was neues beantragen wollte würden wir dem den Antrag noch ausfüllen, wenn er seine Brille vergessen hat, aber ihm nicht noch Steine in den weg legen.............

Edit.: Das eine jahr Schiessen mit Langwaffen war auch unnötig, wird jedenfalls nicht vom Gesetz gefordert. " Mit erlaubnispflichtigen Waffen " reicht aus, also auch deine Kurzwaffentermine reichen laut Gesetz.

LG

Peter ( der hofft in deinem Alter auch noch Schiessen zu können)

Bearbeitet von PetMan
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@Steelworker: Wenn das wirklich stimmen sollte, ist der Vereinsvorstand wirklich das allerletzte! Soviel Unwissenheit, Arroganz und Vereinsfürstentum gebündelt ist unfassbar.

Warum bettelst du da überhaupt drum? Ich würde da direkt beim Verband schriftlich beantragen unter Angabe der Gründe der Vereinsverweigerung.

Aber eine Frage sei mir erlaubt:

Wenn du doch schon so lange in dem Verein bist, es dir dort ja offensichtlich gefällt und du laut deiner vielen Schießtermine auch Zeit für dieses Hobby hast, warum bewirbst du dich in der JHV nicht um einen Posten im Vorstand und versuchst etwas dort zu verbessern? Engagierte Leute sind meiner Erfahrung nach immer herzlich willkommen um Verantwortung zu übernehmen. Denk doch mal drüber nach. Bestimmt würden es dir andere Schützen danken wenn du dich einsetzten würdest.

Bearbeitet von LWB
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Hallo PetMan!

Meine letzte Kurzwaffe bzw. Bedürfnisnachweis dafür habe ich 1991 über unseren damaligen Vorstand beim Referenten für das sportliche Pistolenschießen im Bezirk Mittelfranken beantragt. Inzwischen läuft das ja über den LV. Was andere Schützen betraf, verfolgte ich das nur nebenbei und habe nur mitbekommen, dass der betreffende Schütze seinen Antrag dem zuständigen Sportleiter übergab. Was danach kam, war bisher außerhalb meines Interesses.

Wie lange die heutige Praxis schon ausgeübt wird, kann ich erfragen und werde dieses Thema auch zur Hauptversammlung ansprechen. Unser langjähriger 1. Schützenmeister ist erst vor knapp einem Jahr verstorben und wird vom 2. vertreten. Vielleicht deswegen die unwürdige Zeremonie.

Außerdem habe ich in den vielen Jahren einiges mit aufgebaut und war selbstverständlich auch schon in der Verwaltung tätig. Ich bin gern in dieser Gemeinschaft und habe viele gute Kameraden dort.

Ich gehe nicht davon aus, dass mir die Bescheinigung verweigert wird, zumal ich von den maßgeblichen Leuten geradezu animiert wurde, mich am Gewehrschießen zu beteiligen.

Ich wollte auch nur mal die Meinung anderer dazu hören. Einen "großen Zirkus" werde ich nicht daraus machen. Verkneifen kann ich mir dann aber eine gewisse Ironie am Ende nicht. Wenn ich das Papier in Händen halte, werde ich mich bei der Verwaltung für diesen großartigen Akt der Barmherzigkeit schriftlich bedanken.

Servus Emil.

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Hallo,

dir wird doch nur was bescheinigt was dan Tatsachen entspricht. Was muß ein Verantwortlicher noch drüber entscheiden ob er es macht.

Ich mach das bei uns, wie will ich denn einen anderen eine Unterschrift verweigern, wenn er einen Nachweis über seine tatsächlichen Trainingszeiten will.

Gruß

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[...] wie will ich denn einen anderen eine Unterschrift verweigern, [...]

Preisfrage: Woraus leitet sich ein ANSPRUCH auf eine Unterschrift ab? Wenn es keinen Anspruch gibt, ist das dann eine Verweigerung?
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Preisfrage: Woraus leitet sich ein ANSPRUCH auf eine Unterschrift ab? Wenn es keinen Anspruch gibt, ist das dann eine Verweigerung?

Deine verqueren Ansichten lassen in mir schon mal den Verdacht aufkommen, Du sässest selbst feudalherrschaftlich auf dem Thron eines Vereinsvorsitzenden.

Selbstverständlich hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm sein Heimatverein ordnungsgemäß die Dauer seiner Mitgliedschaft, das Vorhandensein einer geeigneten Schießanlage und die absolvierten Trainingseinheiten mit erlaubnispflichtigen Waffen bescheinigt.

Dieser Rechtsanspruch begründet sich im § 15 WaffG, in dem der Gesetzgeber den anerkannten Verbänden und seinen Suborganisationen, und solche sind die angegliederten Vereine, eine Mitwirkungspflicht auferlegt. Die Erledigung der Aufgaben, welche sich aus dieser Mitwirkungspflicht ergeben, sind nötigenfalls einklagbar.

In der Praxis genügt allerdings meistens eine kurze Mitteilung an den entsprechenden LV, in der die Verweigerungshaltung solcher Vereinsfuzzis dargelegt wird.

I.d.R. hat dann das Einschreiten des LV gegenüber dem Verein eine deutlich beschleunigende Wirkung.

CM

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...und habe nunmehr ein Jahr lang Training und zwei kleinere Wettkämpfe absolviert.(über 80 Eintragungen erlaubnispflichtige Waffen, Gewehr und Pistole im Schießbuch). ...

Hi,

nur zum Verständnis wieviel der 80 Trainings- bzw. Wettkampfnachweise sind aus den letzten 12 Monaten?

Gruß

Rangers

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[...]

I.d.R. hat dann das Einschreiten des LV gegenüber dem Verein eine deutlich beschleunigende Wirkung.

CM

Der Verband beschleunigt nichts, der ist froh wenn er nichts arbeiten muss. Wenn der Verein einmal im Jahr Bescheinigungen nach Prüfung der Voraussetzung und Beratung im Vorstand ausstellt, dann macht er das halt so und so lange dabei keiner ungerechtfertigt benachteiligt wird, darf und kann er das so machen. Liegt vom Antragsteller irgendetwas nicht vor, wird der Antrag halt in der nächsten turnusmäßigen Beratung - ein Jahr später - erneut geprüft, beraten und entschieden.

Wenn also einer blöd kommt, kann er lange warten. Klagt er läßt man das Verfahren laufen, verzögert es ein wenig durch Anträge zum Termin und einen Tag vor einem positiven Urteil bekommt er einen Wisch. Damit ist er nicht mehr beschwert, hat keinen Grund zur Klage und bleibt auf seinen Kosten sitzen.

Wenn ein Vorstand fest im Sattel sitzt, kann er da schalten und walten wie er mag.

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Und deshalb spricht man dann direkt mit Hans, wenn Hänschen nicht auf die Bäume will. Hat bei mir schon 2x Wunder bewirkt. Seit der Rückfrage vom VErband beim Verein werden Anträge sofort und nicht erst jährlich (was ein Quatsch! Du hast nach 12 Monaten Anspruch drauf, egal wann die rum sind) völlig unbürokratisch bearbeitet. Merke: mancher lernt erst nach kräftigem Tritt vor's Schienbein.

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