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Waffe verkauft, verschicken mit Leihschein ?


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Geschrieben (bearbeitet)

Ist doch einfach: solltest Du je von mir auf diesem Weg was erlaubnispflichtiges kaufen willst, dann schickst Du mir eben die originale EWB und Perso. Und bedankst Dich bei Deiner Behörde.

Manchmal frage ich mich......

Es war ein Hinweis, ich komme damit sehr gut klar und brauche mich bei meiner Behörde ( die nicht als einzige so handelt ) nicht zu bedanken.

Vergesst es einfach.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

...Es war ein Hinweis, ich komme damit sehr gut klar ...

Und mein Beitrag war ein Hinweis, daß ich mit den gesetzlichen Regeln als Verkäufer prima leben kann = originale Dokumente auf den Tisch des Hauses und es mir - Entschuldigung - scheißegal ist ob die Behörde des Erwerbers sich in ihrem Büroschlaf gestört fühlt, wenn sie 1 Minute Dienst am Bürger erbringen soll und z. B. die weitergeleitete Mail des Käufers mit Scan von EWB und ggfs. Perser als nicht gefälscht und noch aktuell bestätigt. Das ist eine Erleichterung für den Käufer und der muß seine örtliche Behörde zum laufen bringen wenn er eine Extrawurst (die ja die übliche heute ist, und das ist gut so) möchte, ganz einfach.

Geschrieben

Das führt hier zu nichts, ich muss meine Behörde nicht zum "laufen" bringen.

Die hier so gross tönen können dann ja ihre Behörde mit dem Hinweis auf Wiki zum laufen bringen falls sie sich

weigert, sie verklagen oder sonst was.

Für mich gibt es andere Wege die genau so bequem sind und den Vorteil haben das ich die

Waffen die ich kaufen möchte persönlich sehe.

Und raus....

Geschrieben

Als ich meine WBK abholte hab ich gleich den SB darauf angesprochen, ob es okay ist wenn Händler durchklingeln und nach der WBK fragen.

SB sagte nur, kein Problem. Hatte angeboten das vll. schriftlich oder im PC zu vermerken, dass ich sie quasi vom Datenschutz entbinde, aber das wollten die garnicht.

Bis jetzt ist alles bei mir angekommen - ob die Händler angerufen haben, weiß ich nicht.

Geschrieben

Bei der Lieferung an Leihnehmer finde ich halt problematisch:

Der Vorbesitzer überläßt die Waffe an einen Berechtigten. Das Eigentum geht aber nicht an diesen über. Der Leihnehmer überläßt dann die Waffe an einen Dritten, der sie dann endgültig erwerben will. Nur: Erstens darf ein Leihnehmer die Waffe weder weiter verleihen noch veräußern, und zweitens: aufgrund welchen Bedürfnisses erwirbt er sie denn überhaupt? Der Leih-Erwerb ist auch bedürfnispflichtig. Und "Weitergeben" ist kein Bedürfnis nach WaffG. Wenn man das dem SB dann noch vorher ankündigt, kann der einem blöd kommen, wenn er denn will.

Wenn dieser Umweg unungänglich ist, würde ich keine Leihe machen, sondern eine vorübergehende sichere Verwahrung.

Ich weiß, kleinkarrierte Bürokratenschei**e, aber wir leben in Deutschland. Da sind solche formalen Dibbeles unter Umständen der Unterschied zwischen Zuverlässigkeit und Unzuverlässigkeit, auch wenn das faktische Ergebnis identisch ist.

Du übersiehst, dass hier keine Leihe erfolgt, sondern durch einen regelmäßig auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüften WBK-Inhaber ein vorübergehender Erwerb zur sicheren Verwahrung. Eigentumsfragen sind im WaffG nicht relevant und für die sichere Verwahrung braucht man kein Bedürfnis, das kann auch ein Erbe oder Altbesitzer mit WBK tun. Wo also ist das Problem ?

Geschrieben

Was ich immer wieder interessant finde ist dieser berühmte Anruf beim zuständigen SB des Käufers/ Erwerbers.

Der SB darf keine Auskunft geben, macht er dies verstösst er gegen Datenschutz Gesetze.

Meine Behörde verweigert grundsätzlich Auskünfte dieser Art gegenüber Dritten.

Einspruch Euer Ehren ! Ein Verstoß gegen den Datenschutz liegt nur dann vor, wenn die Auskunft den berechtigten Interessen des Käufers zuwiderläuft. Dies kann ich bei der (erforderlichen) Überprüfung einer Erwerbsberechtigung nicht erkennen. Der möchte ja was kaufen und hat selbst ein Interesse daran, dass man sich von seiner Erwerbsberechtigung überzeugt.

Hierzu wird die befragte Waffenbehörde am Telefon im übrigen erst mal ganz genau die Daten des potentiellen Erwerbers hinterfragen und woher sollte der Anrufer das alles haarklein wissen, ohne die entsprechenden Dokumente bzw. zumindest Kopien zu haben ? Abgesehen davon, könnte man das auch auf schriftlichem Wege beantragen. Dann dürfte die Waffenbehörde über keinen Antrag entscheiden. Er könnte ja auch von jemand ganz anders in fremdem Namen gestellt worden sein. :victory: Ne, bitte die Kirche im Dorf lassen. Die Rückfrage bei der Waffenbehörde ist und bleibt die sicherste Methode zur Prüfung einer Erwerbsberechtigung.

Geschrieben

. Die Rückfrage bei der Waffenbehörde ist und bleibt die sicherste Methode zur Prüfung einer Erwerbsberechtigung.

Dummerweise weigern sich aber einige Behörde dazu, Auskunft zu erteilen!!

Es gibt einige, aber besonders negativ hat sich hier das LKA Berlin und die PP Brandenburg hervor getan.

Geschrieben

Tja, dann muss man dort halt schriftlich nachfragen und etwas länger auf die Antwort warten. Wenn dazu die Auskunft verweigert wird, wird spannend... :-)

Es wird vom LKA Berlin keine Antwort geben.

Ich habe für diese Fälle ein Schreiben zur Akte geben müssen, in dem ich die Waffenbehörde ermächtige, Fragen zu meiner Erwerbserlaubnis bis auf Widerruf zu beantworten, sofern der Anfragende die Daten zu den Erlaubnissen bereits hat (in Kopie von mir).

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