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IGNORED

Pulverentsorgung


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Geschrieben

diese Schießstände die abgefackelt sind hatten zumeist langfloorigen Teppich als Schallschutz Dämmung an den Wänden usw angebracht,

das hat uns zumindest der Sames der bei 4 oder 5 dieser Unfälle als Gutachter vor Ort war auf dem Lehrgang erzählt als ich meinen "Kehricht-Schein"

gemacht habe und ein paar Bilder gezeigt.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich hab dem Sames auch die 10 Euro für den extra Stempel gegeben... und bin geprüfter Kehricht Entsorger. :hi:

Gleich danach habe ich alle Vereinskollegen ordentlich belehrt und darf seit dem den Stand immer alleine fegen...

Bearbeitet von Leinad82
Geschrieben

Wem zum Teufel fällt so ein Unsinn ein? Eine Prüfung um den Stand zu kehren.

Manfred, erst letzten haben wie hier im Forum gelernt das man sogar zum Schießstandstaubsaugen "legitimiert" sein muß .

Geschrieben (bearbeitet)

Ich hab dem Sames auch die 10 Euro für den extra Stempel gegeben... und bin geprüfter Kehricht Entsorger. :hi:

Gleich danach habe ich alle Vereinskollegen ordentlich belehrt und darf seit dem den Stand immer alleine fegen...

Da machst du etwas Falsch :)

Reinigen darf jeder, der Dreck in dem Eimer dann darf nur ein Berechtigter "Entsorgen" :victory:

zu dem PDF : Ich weiss nich ob ich das Online stellen darf, sind schliesslich Prüfungsfragen / Antworten usw dabei.

Gruß

Bearbeitet von sas26
  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Im Bundesanzeiger steht:

10.6.3.3.3 Entsorgung
Die Beseitigung des Kehrichts mit TLP-Resten hat unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang und ohne Zwischenlagerung
zu erfolgen. Bei dessen Handhabung sind Zündquellen, z. B. Rauchen oder elektrostatische Aufladung, sorgfältig
auszuschließen. Die Beseitigung bzw. Entsorgung des Kehrichts richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Aus
Sicherheitsgründen ist bei Kehricht mit Resten von Nitrozellulosepulver der Abbrand kleiner Mengen im Freien unter
entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen durch eine fachkundige Person vorzuziehen.
Möglich ist auch eine Phlegmatisierung der TLP-Reste in Wasser sowie die nachfolgende Entsorgung durch einen
Entsorgungsfachbetrieb.
10.6.3.3.4 Sprengstoffrechtliche Vorgaben bei Reinigungsarbeiten
Grundsätzlich bedarf es für den Umgang mit den dem SprengG unterliegenden explosionsgefährlichen Stoffen einer
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wie
www.bundesanzeiger.de
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Oktober 2012
BAnz AT 23.10.2012 B2
Seite 110 von 112
– Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblich) oder
– Befähigungsschein nach § 20 SprengG (gewerblich) oder
– Erlaubnis nach § 27 SprengG (nicht-gewerblich)
Unverbrannte TLP-Reste sind explosionsgefährliche Stoffe, die dem SprengG unterliegen. Der Umgang erfordert somit
(grundsätzlich) eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis.
Lediglich in Fällen, in denen aufgrund der geringfügigen Menge an TLP-Resten und der damit einhergehenden
Phlegmatisierung des anfallende Kehrichts nicht von Umgang mit einem Stoff, der Relevanz im Sinne des SprengG
besitzt, gesprochen werden kann, bedarf es keiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
Somit darf die Regelreinigung von Schießständen, in denen Feuerwaffen mit geringem Ausstoß unverbrannter TLPReste
verwendet werden (Kaliber .22 l.r.) und deshalb mit einer Phlegmatisierung im Kehricht zu rechnen ist sowie die
Generalreinigung nur von Personen bzw. unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die
– im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie hinsichtlich der Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung
des Kehrichts entsprechend geschult sind oder
– die Qualifikation eines anerkannten Schießsportverbandes als verantwortliche Aufsichtsperson für Feuerwaffen
nachweisen können.
In RSA, in denen mit Feuerwaffen mit größerem Ausstoß unverbrannter TLP-Reste Verwendung finden (Richtwert:
Menge TLP-Reste > 20 g pro 1 000 Schuss) und deshalb mit einer Phlegmatisierung im Kehricht nicht zu rechnen ist,
darf die Regelreinigung und die Entsorgung des hierbei anfallenden Kehrichts – auch durch Abbrand – nur von
Personen bzw. unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die
– als Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 des SprengG die sprengstoffrechtliche Fachkunde nachgewiesen haben oder
– im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG sind und im Auftrag eines Erlaubnisinhabers nach § 7
SprengG handeln
10.6.3.3.5 Reinigungs- und Wartungsbuch
Über die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten ist ein Reinigungs- und Wartungsbuch zu führen, in dem
die durchgeführten Arbeiten in Arbeitsblättern dokumentiert sind. Im Buch sind auch diese Betriebsanweisung und
sonstige Sicherheitsbelehrungen bzw. Hinweise zur Entsorgung unverbrannter TLP-Reste enthalten, die den verantwortlichen
Personen zur Kenntnis gebracht werden.
10.6.3.3.6 Beauftragungen
Die Reinigung, Wartung und Entsorgung ist von den dazu beauftragten verantwortlichen Personen durchzuführen bzw.
zu beaufsichtigen. Die verantwortlichen Personen führen auch das Reinigungs- und Wartungsbuch.
10.6.3.3.7 Gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen
Reinigung von Schießständen durch Fachunternehmen
Die gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Erlaubnis
nach § 7 SprengG für die Reinigung von Schießanlagen besitzen. Die Arbeiten dürfen nur von Befähigungsscheininhabern
nach § 20 SprengG, die über die Fachkunde „Reinigung von Schießanlagen“ verfügen, oder unter deren
Aufsicht durchgeführt werden.
Befähigungsscheininhaber
Befähigungsscheininhaber sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung ausreichend Kenntnisse bei
Tätigkeiten mit dem Umgang unverbrannter TLP-Reste und den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und den Stand der Technik so vertraut sind, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen
bei der Reinigung von Schießständen beurteilen können.
Zu einem Lehrgang zur gewerbsmäßigen Reinigung von Schießständen dürfen nur Personen zugelassen werden, die
die Voraussetzung nach § 34 Absatz 1 der 1. SprengV durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach
§ 34 Absatz 2 1. SprengV nachweisen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der zuständigen Behörde des
Antragstellers (Teilnehmers) zu beantragen.
Für die Beantragung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG ist die erfolgreiche Teilnahme an einem branchenspezifischen
behördlich anerkannten Lehrgang zur gewerbsmäßigen Reinigung von Schießständen unter Beteiligung
des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der Arbeitsschutzbehörden nachzuweisen.
Der Nachweis der bestandenen Prüfung berechtigt den Benannten zur Beantragung eines Befähigungsscheines nach
§ 20 SprengG bei der für ihn zuständigen Behörde. Erst nach Aushändigung des Befähigungsscheines darf die Tätigkeit
aufgenommen werden.
Beauftragung von Unternehmen durch den Schießstandbetreiber
Der Schießstandbetreiber darf nur geeignete Unternehmen (Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG) mit der gewerbsmäßigen
Reinigung von Schießständen beauftragen.
Der Betreiber muss bei der Erstellung einer Ausschreibung, die eine gewerbsmäßige Reinigung seines Schießstandes
beschreibt, den Nachweis einer Erlaubnis nach § 7 SprengG (Unternehmen) und Befähigungsscheininhaber
(Mitarbeiter) verlangen.
www.bundesanzeiger.de
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Oktober 2012
BAnz AT 23.10.2012 B2
Seite 111 von 112
Die Beauftragung eines Unternehmens, das die gewerbsmäßige Reinigung eines Schießstandes durchführen soll, darf
nur erfolgen, wenn der dokumentierte gültige Nachweis über die Erlaubnis nach § 7 SprengG de vorliegt

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