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IGNORED

Waffe auseihen


daniel12

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Geschrieben

Die WaffVwV sagt dazu im Folgenden:

12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine

an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten

Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3

Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14

Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).

Dieser Satz beinhaltet aber auch, dass dies grundsätzlich für kürzere Zeitdauern als das gesamte erste Jahr möglich ist.

Das widerspricht zwar dem grundsätzlichen Gedanken, der hinter der Änderung der Regeln zum vorübergehenden Erwerb von Schusswaffen stand, ist aber so vom Gesetzgeber formuliert und scheinbar gewollt bzw. erlaubt.

dadurch dass in der WaffVwV ausdrücklich auf

WaffG §14:

"(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15

Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des

Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu

machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein

regelmäßig als Sportschütze betreibt und..."

verwiesen wird, wird deutlich, dass damit nicht "für ein Jahr" gemeint ist, sondern IM ersten Jahr der Mitgliedschaft.

denn zu jedem Zeitpunkt IM ersten Jahr der Mitgliedschaft (unabhängig von der Dauer der Beauftragung) würde der §14 Abs.2 Satz 2 Nr.1 unterlaufen.

es soll ausdrücklich der "eigene" Waffenerwerb von "Neu-"Mitgliedern IM ersten Jahr unterbunden werden, AUCH der "Umweg"(Unterlaufen) mittels einer Beauftragung.

es geht hier also nicht um eine zeitliche ( bezüglich der Leih-/Beauftragungs-/Überlassungs-Dauer) Beschränkung, sondern die Beschränkung des Mitgliedes an sich.

ist natürlich Quatsch!!, weil der Verein ja jederzeit die Frau, den Mann, die Oma oder sonstwen beauftragen kann um für das Neumitglied die Waffe (noch nichtmal "vorübergehend"!!) zu erwerben.

WaffVwV 12.1.3.1: "Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre

Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des

schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen

des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen."

es zielt also auf die Jugendförderung ab!

auch ist die Dauer der Beauftragung nicht konkret geregelt, ergibt sich nur indirekt aus der Beauftragung bzw. deren Zweckbestimmung "den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf".

zudem wird dabei auch nicht auf Vereinswaffen beschränkt, es muss lediglich durch den Verein beauftragt werden und der "... Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten aus..." geübt werden!

es sollen also wirklich ausschließlich NEUmitglieder für ein Jahr lang (d.h. IM ersten Jahr!), in Übereinstimmung mit §14 Abs.2 Satz2 Nr.1 WaffG, vom Waffenbesitz ausgeschlossen werden!

Geschrieben

Das sich dieser Quatsch so hartnäckig hält.

Ich darf mir als Jäger (mit grüner WBK) alles, was nicht vom KWKG ausgeschlossen ist, leihen. Egal von wem - ob BM oder Sportschütze.

nö, German hat da vollkommen recht, Du hast das nur nicht ganz verstanden!

als Jäger darfst Du Dir alle Waffen leihen, die Du als Jäger auch erwerben dürftest.

d.h. wenn vom KWKG oder Jagdgesetz nicht ausgeschlossen!....nix anderes hat German versucht verständlich zu machen.

er hat das ausführlich am Beispiel des Sportschützen verdeutlicht und dann den Jäger analog benannt.

der Rahmen für die Leihe ist das Bedürfnis! dazu gehört beim Jäger nicht nur das KWKG, sondern auch das jeweilig geltende Jagdgesetz.

Geschrieben

Ich darf mir als Jäger (mit grüner WBK) alles, was nicht vom KWKG ausgeschlossen ist, leihen. Egal von wem - ob BM oder Sportschütze.

Alzi hat zwar schon alles relevante gesagt aber zur Verdeutlichung: Mit der MP40 (o.ä.) oder einer Waffe ohne gültigen Beschuss zu jagen, kommt immer gut an.

Geschrieben

Lediglich der Auschluss bezüglich der Jagdgesetzgebung ist maßgeblich. Die Jagd mit Vollautomaten (2-Schuss Magazin) ist schließlich nicht verboten.

Das reguliert sich jedoch über die sehr übersichtlichen Möglichkeiten.

Fazit: Jäger können alle Waffen die von JagdGen nicht leihen. Das KrWaffKontrG spielt für die jagdliche Betrachtung keine Rolle. Das reguliert an anderer Stelle.

Aus der Praxis heraus, fällt mir jedoch kein Beispiel ein, welche erlaubnispflichtige Waffe sich ein Jäger (mit WBK) nicht ausleihen könnte.

Geschrieben

Aus der Praxis heraus, fällt mir jedoch kein Beispiel ein, welche erlaubnispflichtige Waffe sich ein Jäger (mit WBK) nicht ausleihen könnte.

Bin mir zwar nicht sicher (da selbst kein Jäger), aber dürfts sich ein Jäger meinen Vorderlader-Western-Revolver (SP) ausleihen? Ich würde hier eher auf "Nein" tippen.

Oder darf sich ein Jäger von einem Sammler oder Sachverständigen ein Gewehr mit Schalldämpfer ausleihen? Auch hier würde ich eher auf "Nein" tippen.

Geschrieben

Ich antworte auf alle drei Beispiele:

Vollautomaten sind nach BJagdG auf 2 Schuss Magazin begrenzt. Ein Verbot existiert nicht.

c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Der Vorderlader SP Revolver ist ebenfalls nicht nach BJagdG verboten. Wenn er die 200J bringt kann er als Fangschusswaffe eingesetzt werden. Ansonsten darf auch der Jäger jagdliches Übungsschießen auf Scheiben durchführen.

Das Leihen eines Gewehrs mit Schalldämpfer ist ebenfalls nicht verboten. Das BJagdG kennt keine Einschränkungen zur Jagd mit Schalldämpfern. Im Zweifelsfall leiht man den Schalldämpfer nicht mit aus.

Das Selbe gilt für Waffen mit integrierten SD-jaglich voll einsetzbar.

Eine Einschränkung von Sammler oder Gutachter WBKs ist gesetzlich nicht beschrieben.

Luftgewehre sind jagdlich brauchbar und werden genutzt. Auch hier also keinerlei Einschränkungen

Geschrieben

Danke für die Infos. Ich war mir ziemlich sicher, dass mir ein Jäger mal bzgl. Schwarzpulver und auch Luftdruckwaffen was von "nicht erlaubt" gesagt hat. Ich glaub Dir jetzt mal - man lernt halt nie aus. ;-)

Geschrieben

Es gibt immer Einschränkungen für bestimmte Dinge. Man kann mit einem Luftgewehr bspw. nicht auch Schalenwild schießen. Mit einem starken Luftgewehr, Frankonia hat 50 Joule Geräte im Sortiment, lassen sich aber Hasen oder Tauben problemlos erlegen. Daher sind die Aussagen in ihrer Allgemeingültigkeit nicht richtig. Man muss stets Konkretisieren.

Das sind die waffenrechtlichen Regelungen.

§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
1.mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

Es gibt noch Verbote in den LJagdG. Das spielt aber dann keine Rolle mehr, wenn ausserhalb deren Gültigkeit genutzt wird. Bsp:: Wenn in einem BL die Jagd mit SP Waffen untersagt ist, kann man diese ja zur Jagd in einem anderen BL leihen.

Wie bereits gesagt, bleibt aber immer als Weg das Übungsschießen.

Geschrieben

Danke für die Infos. Ich war mir ziemlich sicher, dass mir ein Jäger mal bzgl. Schwarzpulver und auch Luftdruckwaffen was von "nicht erlaubt" gesagt hat. Ich glaub Dir jetzt mal - man lernt halt nie aus. ;-)

Weil es Landesjagdgesetze gibt, die die Jagd mit Schwarzpulver- und/oder Druckluft- bzw. Federdruckwaffen verbieten. Zum Bedürfnis als Jäger gehört aber auch das Übungsschießen und das wird durch dieses landesrechtlichen Bestimmungen nicht berührt.

Geschrieben

Danke Schiiter für die bundesrechtliche Darstellung. Man lernt nie aus.

Ob das Bedürfnis auch ein Übungsschiessen mit zur Jagd unzulässigen Waffen erfasst, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.

Geschrieben

Warum? Man kann alles mögliche Üben. Ein Beispiel wäre eine halbautomatische Büchse mit Magazin>2 Schuss. Jagdlich nicht zulässig, im Übungsschiessen aber doch. Für reinen Ablauf des Schusses auf flüchtiges Wild absolut empfehlenswert. Das sagt die allgemeine Trainingslehre. Stetes Wiederholen des Ablauf ohne Unterbrechungen. Jagdliche Erwägungen haben bei der Übung eines Bewegungsablaufs keine Relevanz.

Aber es gibt ja eigentlich keine jagdrechtlich nicht zugelassenen Waffen, die man leihen könnte ;) Da muss man schon extreme Ausnahmen suchen. Da sind doch eher anmontierte Lampen und Gedöns problematisch und die macht man im Zweifelsfall ab.

Ich trage noch den Auszug aus der AWaffV nach

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt;
Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Geschrieben

Nun, die Sportschützen haben ja auch konkret von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossene Waffen. Das Bedürfnis Jäger ist aber ganz anders gestrickt. Dort gibt es keine solchen konkreten Vorgaben. Es gibt die Jagd, den Jagdschutz, jagdsportliches Schießen, Übungsschießen, ... Ein Schießen ausschließlich für die Jagd, gibt es nicht. Das unterscheidet vom Sportschützen.

Man ist nicht an eine konkrete Ordnung mit Definitionen (Sportschütze) gebunden, sondern hat die jeweils einschlägigen Verbote (Jäger) zu beachten. Diese sind stets konkret. In dieser Betrachtung stellt man dann fest, dass es nichts gibt, dass es nicht gibt. Es mangelt schlicht an Leihmöglichkeiten für "unjagdliche" Waffen. Konkret von der jagdlichen Verwendung ausgeschlossene Waffen findet man auch nicht. Es sind immer nur bestimmte Teilanwendungen untersagt und dennoch andere Bereiche möglich.

Irgendein Ausnahmebesipel lässt sich sicher finden, aber das erschüttert ja die Grundsätzlichkeit nicht ;)

Geschrieben

[...]

Ob das Bedürfnis auch ein Übungsschiessen mit zur Jagd unzulässigen Waffen erfasst, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.

Nenn mir bitte eine für die Jagd unzulässige Waffe!?

Außer den widerstreitenden Ansichten zu Halbautomaten mit Magazinen größer zwei Schuss, wir da nichts rumkommen und wie gesagt, da sind die Ansichten widerstreitend.

Geschrieben

Das Leihen eines Gewehrs mit Schalldämpfer ist ebenfalls nicht verboten. Das BJagdG kennt keine Einschränkungen zur Jagd mit Schalldämpfern. Im Zweifelsfall leiht man den Schalldämpfer nicht mit aus.

Das Selbe gilt für Waffen mit integrierten SD-jaglich voll einsetzbar.

Das sehe ich etwas anders:

Für einen Schalldämpfer (oder eine Schusswaffe mit integriertem Schalldämpfer) musst Du ein gesondertes Bedürfnis zum Besitz nachweisen, diese Dinger kann auch der Jäger nicht "einfach so" erwerben.

Besitzt Du kein solches behördlich anerkanntes (d.a. vorhandener (Vor-)Eintrag), darfst Du auch keine Waffe mit Schalldämpfer oder integriertem Schalldämpfer auf Grundlage von §12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG ausleihen, denn genau das fordert dieser Passus. Da ist es erstmal egal, ob die Jagd damit erlaubt oder verboten ist.

Besitzt man hingegen ein solches Bedürfnis, darf man natürlich auch darunter fallende Waffen bzw. waffenrechtlich gleichgestellte Gegenstände ausleihen. Solange die Erlaubniserteilung für Schalldämpfer aber noch gehandhabt wird wie derzeit, gibt §12 keine Freikarte sondern setzt über den Jagdschein ansich eben ein weiteres nachzuweisendes Bedürfnis voraus.

Das ist übrigens auch so ziemlich das einzige Konstrukt hinsichtlich der Jäger, das mir spontan eingefallen ist - wobei ich mich mit den Verboten im BJG auch ehrlich gesagt nicht besonders gut auskenne, insofern muss das nix heissen.

Geschrieben

Also könnte ein Jäger den Vollautomaten eines Sammlers mit Ausnahmegenehmigung ausleihen und sogar schießen?

Zumindest wenn es die Ausnahmegenehmigung nicht verbietet.

Geschrieben

Zumindest wenn es die Ausnahmegenehmigung nicht verbietet.

Geh' mal davon aus, dass diese das verbieten wird. Insofern ist die praktische Antwort auf Deine Frage "Nein".

Vollautomaten sind unabhängig vom Inhalt des BJagdG immer noch nach WaffG verbotene Gegenstände. Dabei ist grundsätzlich erstmal jedem der komplette Umgang damit verboten, auch Jägern.

Im Allgemeinen beziehen sich solche Ausnahmegenehmigungen auch auf die Person, die Ausnahmegründe nach §40 geltend gemacht hat und sind i.A. auch nicht übertragbar. Einzelne, spezielle Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Aussage mag es geben, aber die sind eben... speziell und wirklich selten, so dass man da nicht gross weiter drauf herumtheoretisieren braucht.

Geschrieben

Das sehe ich etwas anders:

Für einen Schalldämpfer (oder eine Schusswaffe mit integriertem Schalldämpfer) musst Du ein gesondertes Bedürfnis zum Besitz nachweisen, diese Dinger kann auch der Jäger nicht "einfach so" erwerben.

Besitzt Du kein solches behördlich anerkanntes (d.a. vorhandener (Vor-)Eintrag), darfst Du auch keine Waffe mit Schalldämpfer oder integriertem Schalldämpfer auf Grundlage von §12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG ausleihen, denn genau das fordert dieser Passus. Da ist es erstmal egal, ob die Jagd damit erlaubt oder verboten ist.

Das sehe ich nun wieder etwas anders ;) Die Leihe selbst regelt, das keine Erlaubnis für Besitz und Erwerb erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

Das Gesetz fordert "Inhaber einer WBK" und "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck". Beides ist beim Schalldämpfer gegeben.Das einzig Eingeschränkte ist meiner Meinung nach die Leihe einer Kurzwaffe ohne WBK. Der Jagdschein ist halt nur bezüglich Langwaffen dieser gleichgestellt.

Schalldämpfer sind im Gesetz nicht eingeschränkt. Teilweise sind sie arbeitsrechtlich bereits Vorschrift.

Genannt sind explizit nur die jagdrechtlichen Verbote. Eine Zweckentfremdung des Bedürfnisses liegt nicht vor. SD werden auch durch Jäger erworben. Ein Widerspruch zum Bedürfnis gibt es also nicht und gesetzlich eingeschränkt ist es jagdrechtlich ebenso nicht.

Bleibt Erwerb durch WBK Inhaber von einem Berechtigten zu einem vom jagdlichen Bedürfnis umfassten Zweck.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt;

Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Geschrieben

DIe Leihe selbst regelt, das keine Erlaubnis für Besitz und Erwerb erforderlich ist

Das Gesetz fordert "Inhaber einer WBK" und "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck". Beides ist beim Schalldämpfer gegeben.

Schalldämpfer sind im Gesetz nicht eingeschränkt. Teilweise sind sie arbeitsrechtlich bereits Vorschrift.

Es ist keine Erlaubnis notwendig, aber es ist ein bereits erfolgreich nachgewiesenes Bedürfnis notwendig, und nur damit konform gehende Waffen dürfen ausgeliehen werden. Das ergibt sich aus WaffG i.V.m. WaffVwv.

Und das Bedürfnis eines Jägers umfasst (zumindest derzeit) eben nicht "automatisch" den Erwerb von Schalldämpfern oder Waffen mit integriertem Schalldämpfer.

Das mag' sich irgendwann ändern und das ist auch zu hoffen, aber wir diskutieren ja - so nehme ich zumindest an - über den Status Quo.

Und für den Erwerb eines SDs benötigt ein Jäger oder eine die Jagd ausübende Person (Förster, etc.) eben ein zusätzlich zu beantragendes und dabei zu begründendes Bedürfnis.

Hat er dies erfolgreich geltend gemacht (eben wegen der von Dir angeführten arbeitsrechtlichen Hintergründe oder anderweitig) und verfügt über eine entsprechende waffenrechtliche Genehmigung, dann kann er auch weitere Schalldämpfer für den von seinem Bedürfnis umfassten Zweck leihen.

Vorher nicht.

Geschrieben

Dazu würde ich gern Belege sehen. Diesmal hast du dich komplett verrannt.

Keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz bedeutet tatsächlich keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz. Da solltest du nochmal in Ruhe drüber nachdenken.

Ein Förster ist nebenher keine die Jagd ausübende Person. Muss ein Förster die JAgd ausüben, muss er dazu Jäger werden. Viele Förster sind sicherlich auch Jäger, aber nicht automatisch. Grundsätzlich macht der eine aber Wald und der andere Wild ;)

Ich hoffe für dich ist der Rehbock kein "Kind" vom Hirsch. ;)

Geschrieben

Dazu würde ich gern Belege sehen. Diesmal hast du dich komplett verrannt.

Na, wenn Du das sagst, wird's wohl so sein.

Geh' doch mal zu Deinem Sachbearbeiter und frage, wie das handzuhaben ist.

Habe ich (bereits in Erwartung des letztendlichen Ergebnisses) gemacht und bin dann mit einer Ausnahmegenehmigung zum vorübergehenden Erwerb von Schalldämpfern aus dem Büro gegangen, also defacto einer vorübergehenden Erweiterung meines Bedürfnisses auf Grundlage der von mir vorgetragenen (inhaltlich und zeitlich klar umrissenen) Begründung.

Klare Aussage: Wenn kein Bedürfnis für einen Schalldämpfer geltend gemacht ist, darf man keinen erwerben, auch nicht auf Basis des §12 Abs. 1 Nr. 1a).

Ein Satz hierzu findet sich in der WaffVwV:

Diese Beschränkung (gemeint ist die Bedürfnisbindung, als Beispiele wurden davor sowohl der §6 AWaffV als auch die jagdrechtlichen Einschränkungen erwähnt) soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Zusammengefasst und lieber einmal zuviel als zu wenig wiederholt: Kein Bedürfnis für Schalldämpfer, keine Freistellung von den Erlaubnispflichten nach §12.1.1a)!

Ein vorübergehender Erwerb und Besitz nach §12 Abs. 1 Nr. 1b) wäre möglich (da nicht bedürfnisgebunden), dabei ist aber keine Nutzung erlaubt sondern eben nur die Beförderung und sichere Verwahrung.

Keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz bedeutet tatsächlich keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz. Da solltest du nochmal in Ruhe drüber nachdenken.

Demnach kann also auch der Sportschütze lustig von seinem Händler Schalldämpfer für seine Sportwaffen ausleihen und auf dem Stand nutzen, gelle?

Sind denen ja gleichgestellt und dafür braucht er keine Erlaubnis für Besitz und Erwerb. Und auch kein Bedürfnis. Und verboten sind sie ja auch nicht in vielen Sportordnungen... Mach' das einfach mal und lass' Dich dabei erwischen. Gerne mit Leihschein.

Ich gebe den Tipp mit dem "in Ruhe nachdenken" gerne an Dich zurück,

Und für den Rest der Leser nochmal in Kompaktversion, damit keine Verwirrungen dadurch entstehen:

Man benötigt zwar für den geliehenen Gegenstand keine Erlaubnis für Besitz und Erwerb, aber der Gegenstand muss vom eigenen Bedürfnis gedeckt und grundsätzlich erwerbbar sein. Ein Sportschütze hat kein pauschales Bedürfnis für Schalldämpfer, ein Jäger hat (derzeit) ebenfalls kein pauschales Bedürfnis für Schalldämpfer.

Ein Förster ist nebenher keine die Jagd ausübende Person. Muss ein Förster die JAgd ausüben, muss er dazu Jäger werden. Viele Förster sind sicherlich auch Jäger, aber nicht automatisch. Grundsätzlich macht der eine aber Wald und der andere Wild ;)

Ich hoffe für dich ist der Rehbock kein "Kind" vom Hirsch. ;)

Der Punkt geht an Dich, ich wahr ehrlich zu faul, nochmal nachzuschauen, weil das eh' nur ein Nebenkriegsschauplatz ist. :drinks:

Geschrieben

Sorry, aber du bringst einiges durcheinander. Jetzt bring dirch erstmal auf Linie. Normalerweise hast du doch Durchblick.

Hier liegst du jetzt aber bei alle grundlegenden Regelungen durcheinander.

Das beginnt mit den Bedingungen der Leihe und geht mehrfach über das Bedürfnis daneben. Erstaunlicherweise sogar zur erläuterten Zweckentfremdung. Das Bedürfnis ist die Jagd und ich kann den Zusammenhang beim besten Willen nicht erkennen. Mir scheint an diesem Punkt der Bedürfnisinterpretation deine momentane Blockade zu liegen.

Warum du mit der Systematik einer SpO fremdelst ist mir allerdings rätselhaft. Dort geht es nicht um Verbote, sondern um Zulassungen.

Über einen interessanten Einwurf von dir hatte ich mir tatsächlich noch nie Gedanken gemacht. Die sportliche Nutzung von SD auf Schießstätten. Würde ich nun nicht ausschließen wollen, solange es von der SpO gedeckt ist und nicht nach §6AWaffv von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist.

Auf kommerziellen Schießständen wird das Schießn mit SD allerdings auch ganz normal angeboten. Da spricht auch nix dagegen.

Solltest du etwas mehr "Pepp" einbringen wollen such mal die Geschichte mit den wesentlichen Teilen raus. Dazu ist die Auslegung wirklich etwas komplizierter ;)

Ansonsten:

Nicht vom Schießsport ausgeschlossen oder nicht jagdrechtlich verboten. So schreibt es selbst die Verordnung (Gesetzecharakter). Eigentlich einfach.

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