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Wechselsystem auf Erben WBK ?


MarcusGoebel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo, weil die P.38 nach 3.000 bis 5.000 Schuss kaputt gehen kann. Die Verschlüsse reißen. Das Problem war auch beim Bund bekannt, dafür haben wir dann die ganzen Verschlüsse leer gemacht und eine "Klangprobe" gemacht.

Die P.38 mit Alugriffstück hat einen stabileren Verschluss. Der kann wesentlich mehr ab. Ein kaputtes Wechselsystem ist mir persönlicher lieber, als ein kaputtes Originalteil.

Es gibt zivile P1 - also Nachkriegs-P38 - aus den 80ern, die nicht nur den verstärkten Nachkriegs-Verschluß haben sondern auch ein Stahlgriffstück. Sind daher wesentlich haltbarer, aber recht selten und dementsprechend teuer.

Geschrieben

Macht die Sache bei berKontrolle bei ihm auch nicht besser......

zunächst kann ein legaler Erwerb in einem Bundesland nicht in einem anderen Bundesland strafbar sein. Noch dazu es ein Schreiben des Innenministeriums gibt der den Verkauf erlaubt. 9mm ist schließlich auch ein gebräuchliches Langwaffenkaliber.

Wenn er dies nicht ausdiskutieren möchte kann er ja einen Halbautomaten in 9mm kaufen.

Geschrieben

zunächst kann ein legaler Erwerb in einem Bundesland nicht in einem anderen Bundesland strafbar sein.

Nun ja. Es gab mal Zeiten, da konnte man in Bayern das (graue) SL8 erwerben, musste aber um Hessen einen großen Bogen machen. Mit dem WaffG-Gedöns ist es und war es nie so ganz einfach.

Manfred

Geschrieben

ist der Erwerb ( von 4mm und Erbe mal abgesehen) nicht immer an ein Bedürfnis gebunden?

dachte ich zumindest!

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.2 WaffG fordert das nicht, WS sollte also auch für Erbwaffen gehen.

(WaffVwV führt dazu auch nichts Anderes aus)

Normalerweise benötigt man für den Erwerb ja auch ein Bedürfnis. Hier aber nicht !

Denn als weitere Ausnahme zu den von Dir in Klammer gesetzten Fällen steht über Deiner zitierten Rechtsgrundlage als Überschrift drüber:

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a WaffG).

Die Art der WBK-Inhaber wird nicht unterschieden, weshalb das für ALLE gilt. Ob es für Altbesitzer oder Erben ohne MEB Sinn macht, ist eine andere Frage. Ein Erbe mit blockierten Waffen wäre wohl nicht mal verpflichtet, auch diesen blockieren zu lassen, da er nicht im Wege der Erbfolge erworben wurde.

Geschrieben

Die Art der WBK-Inhaber wird nicht unterschieden, weshalb das für ALLE gilt. Ob es für Altbesitzer oder Erben ohne MEB Sinn macht, ist eine andere Frage. Ein Erbe mit blockierten Waffen wäre wohl nicht mal verpflichtet, auch diesen blockieren zu lassen, da er nicht im Wege der Erbfolge erworben wurde.

Das ist ein interessanter Gedanke. Mit Sicherheit würde man damit aber nicht durchdringen. Denn das Recht, ein WS ohne Bedürfnis erwerben und besitzen zu dürfen, ist ja nichts anderes als eine Art Annex zu der vorhandenen Berechtigung, die komplette Waffe besitzen zu dürfen. Dies kann nicht weiter gehen als die zugrundeliegende Berechtigung selbst. Ist die "Grundberechtigung" eingeschränkt (Blockieren) so wird für das daraus abgeleitete Recht nichts anderes gehen. So oder ähnlich werden die Gerichte eine Klage gegen die zu erwartende Verbotsverfügung der Waffenbehörde abbügeln - sofern ein Händler überhaupt ein WS bei Vorlage einer Erben-WBK mit Blockiereintrag verkauft/überläßt.

Weitergehend: Wie wenn der Erbe nach § 20 Abs.3 S.3 WaffG ohne Blockiersystem besitzen darf. Dann würde das Argument der eingeschränkten Grundberechtigung nicht greifen. Gleichwohl ist zu erwarten, daß das VG im Streitfall diese WS-Besitz-Befugnis im Weg der teleologischen Reduzierung auf bedürfnisbegründeten Besitz der Grundwaffe einschränkt.

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