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IGNORED

Munition auf „Gelbe WBK nach § 15 WaffG" vor dem amtlichen Eintrag?


AndreasE

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Die letzte wurde 2010 ausgestellt. Nur hat das Wörtchen "eingetragen" keinerlei weitere Auswirkung bezüglich des Munitionserwerbs. Es gab die Munition schon immer nur für eingetragene Waffen. Die "alte Gelbe" war nie eine Berechtigung zum losgelösten Munitionserwerb aller Art.

Mit mir musst Du dich auch nicht darüber streiten, ich sehe das genauso. :drinks:

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Ich streite doch nicht.

Es ging nur um den vermeintlichen Unterschied in den Vordrucken der "alten/neuen Gelben" gerade zu rücken. Hier in WO werden schon genug - gelinde gesagt - fragwürdige Rechtsauffassungen in die Welt posaunt. Die "alten Hasen" kann man damit nicht beeindrucken - den Nachwuchs leider schon.

Manfred

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Die Munitionserwerbsberechtigung in Deiner grünen WBK entfaltet aber erst Wirkung, wenn auch die dazugehörige Waffe eingetragen ist. Ein Voreintrag ist keine eingetragene Waffe, von daher dürftest Du auch (noch) keine Munition erwerben.

(... und ja, ich weiß, dass das manche hier anders sehen).

Wenn ich beim Händler kaufe, dann trägt er sie doch direkt ein. Das Amt bestätigt das nur noch mal?!

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Die letzte wurde 2010 ausgestellt. Nur hat das Wörtchen "eingetragen" keinerlei weitere Auswirkung bezüglich des Munitionserwerbs. Es gab die Munition schon immer nur für eingetragene Waffen. Die "alte Gelbe" war nie eine Berechtigung zum losgelösten Munitionserwerb aller Art.

Manfred

Siehe die WBK in Wikipedia.

Da ist der Munerwerb nicht an den Eintrag der Waffe sondern nur an die erworbene Waffe gebunden.

Für jede Waffe die ich auf gelb erwerbe darf ich auch die Mun erwerben.

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"..

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen."

14 Abs.4 WaffG

Darüber könnte man auf die Idee kommen, dass der Vermerk des Händlers kein "Eintrag" iS WaffG ist.

Ist aber wie immer schon diskutiert worden.

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10 Abs. 1a und Abs 3

Außer du setzt den Eintrag des Händlers mit der Amtshandlung "Eintrag" gleich, dann frage ich mich aber warum ich überhaupt da erscheinen soll :-)

Ich wollte nur darauf hinweisen, warum das auch anders gesehen wird, eine weitere Diskussion werde ich nur als Leser begleiten.

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Mit einer gelben WBK wird dem Inhaber eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für Munition erteilt, die für die "eingetragenen" Waffen bestimmt oder zugelassen ist. Der Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis trägt eine Waffe, die er auf Grund einer gelben WBK an den Inhaber der WBK dauerhaft überläßt in eben diese WBK ein. Damit kann für diese Waffe auch Munition erworben werden. Es gibt nicht den kleinsten Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit "eingetragenen" im Urkundstext der WBk gelb etwas anderes gemeint hat als mit "einzutragen" im § 34 Absatz 2. Weder ist von "vollständig" noch "behördlich" noch von irgendwelchen anderen Adjektiven im Urkundstext der WBK gelb zu lesen.

Daraus ergibt sich:

Erwirbt man eine Waffe beim Händler, kann man die dafür bestimmte Munition erwerben sobald der Händler die Waffe in die WBK gelb eingetragen hat.

Erwirbt man eine Waffe von privat, muss man zuerst zur Behörde, die dann die Waffe einträgt und die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition für diese Waffe zu erlangen. Das gleiche gilt, wenn der Händler - warum auch immer - keinen Eintrag vorgenommen hat.

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Außer du setzt den Eintrag des Händlers mit der Amtshandlung "Eintrag" gleich, dann frage ich mich aber warum ich überhaupt da erscheinen soll :-)

Weil der Erwerb einer Waffe mittels Voreintrag oder aufgrund der gelben WBK nur die Erlaubnis zum vorläufigen Besitz der Waffe darstellt. Erst die Eintragung durch die Behörde bzw. das Einstempeln des Siegels ist dann die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz der Waffe.

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http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/d0/WBKgelbneuaußen.JPG/800px-WBKgelbneuaußen.JPG

Hier steht nichts davon das die Waffe eintragen sein muss für den Munerwerb.

Das Bild zeigt einen abgeänderten Vordruck der "alten" gelben WBK. Den neuen Vordruck mit neuem Urkundstext kann man sich in der WaffVordruckVwV ansehen. Eine Erwerbserlaubnis gilt in dem Umfang in dem sie erteilt ist, eine Erwerbserlaubnis für Munition gilt auch als Erlaubnis für den Besitz.
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Ja unter dem "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" ist nochmal "nach §14 (4) WaffG" gedruckt und auf Seite 6 entsprechend, dass sich die Erlaubnis auch auf den anderen Klimbims bezieht. Da dort der Munerwerb nicht weiter erwähnt wird, heißt das für mich, das der vordere Aufdruck weiterhin gilt und ich eben gleich die Mun mitnehmen kann.

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