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IGNORED

Kaufvertrag bevor WBK da ist


Skaugen

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Geschrieben

Es geht um den Fall, dass die Sache nicht in absehbarer Zeit übergeben werden darf, weil der TE die EWB nicht erlangt und es geht um die Risiken die mit diesem Fall verbunden sind. (...)

Ich sehe da weder zivilrechtliche, noch strafrechtliche Probleme. Das Besitzkonstitut ist -abgesehen von den Grenzen der §§134ff, 242 in grundsätzlicher Hinsicht, auch in zeitlicher nicht beschränkt. Selbst unter der Bedingung, dass eine EWB zunächst erworben werden muss, sehe ich da keine Probleme. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Manchmal sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Wo siehst Du Risiken?

Geschrieben

Würde mich auch interessieren.

Nach der Logik dürfte es keine Einzelanfertigungen, oder Umbauten mehr geben.

Berücksichtigt man die Lieferzeit mancher Komponenten und/oder Waffen und die gültigkeit eines Voreintragen, so müssten wir nur noch mit Waffen von der Stange leben.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Das WaffG regelt nur Besitz und Ewerb, also die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe.

Alles andere, vor allem die schuldrechtlichen Beziehungen (Vertrag), ist waffenrechtlich irrelevant.

Dir geht es nur um den Abschluß eines Kaufvertrags. Kaufen kannst Du im Prinzip alles. Du kannst auch mit mir einen Kaufvertrag über einen Raketenwerfer schließen. ich könnte (und dürfte) ihn zwar nicht erfüllen und Du dürftest die evtl. Lieferung mangels Erlaubnis nicht annehmen. Aber den Kaufvertrag dürften und könnten wir schließen (was infolge der Erfüllungshemmnisse daraus folgt ist eine andere Geschichte).

Allerdings empfiehlt es sich dringend, dies - daß Du derzeit die Waffe nicht übernehmen darfst - dem Verkäufer von vorneherein mitzuteilen. Es sei denn, daß Du 100% sicher bist, bis zur Lieferung die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

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