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IGNORED

Vorderschaftrepetierer 12/76 (Büchse) nach Zusage -Absage!


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Geschrieben

Dieses Thema hat bei mir 30 Seiten, die ich mir zZ auf meinem Smartphone mühsam durchlese und das -sei nachsichtig- bislang ohne Erfolg. Ich würde mich tatsächlich darüber freuen. Der Link zum Beitrag reicht ja schon aus.

Geschrieben

Der Threadstarter hat keinen ANtrag gestellt. Deshalb hat er auch keinen ablehnenden Bescheid. Sollten einzelne Mitarbeiter einen Fehler machen, wäre das zudem irrelavant. Lustig wie jemand die vielen mit Foto belegten Einträge negieren kann, aber eine Aussage im Forum als "Beweis" gelten soll :rofl:

Fakt it doch nunmal die EIntragung als allgemeine Handlungsanweisung. Was verstehst du denn daran nicht?

Nee, lustig ist eher wie du hier deine Rechtsauffassung mit Zitaten begründest welche nicht belegen, dass eine Vorderschaftrepetierflinte nur deshalb weil sie einen gezogenen "Flinten"-Sonderlauf hat, auf gelber WBK legal zu erwerben ist !

Was soll das; Verwirrung stiften oder wie ?

Geschrieben (bearbeitet)

Welchen gezogenen Flintensonderlauf?

Ein gezogener Lauf ist kein Lauf mit einem speziellem Laufprofil. Das hatte ich doch bereits geklärt. Büchsen haben auch keine "Sonderläufe" (was auch immer das sein soll). Irgendeinen Beleg für deine wilde Behauptung?

Natürlich wie immer nichts.

Wie überträgst du deine Pumpentheorie auf Unterhebelrepetierflinten mit gezogenem Lauf?

Was verstehst du nicht an der tatsächlichen, offiziellen Rechtsauffassung? Ist deine irgendwie besser als die der Behörden? KAnnst du die BEhördenmeinung ignorieren und umdeuten? Wer bist du, dass du die Behördenmeinung anders auslegen kannst, als die Behörden das tun?

Lebts du noch auf diesem Planeten?

Ich freue mich schon auf deine nächsten EInlassungen-natürlich wie immer ohne Zitat oder Quellenbeleg. :pilot:

Nochmal: Es ist ein existierender Fakt, dass VRF mit gezogenen Läufen auf GELB einzutragen sind.

Das ist amtlich und keine Forenvision.

Ich habe die behördliche Begründung bereits mehrfach zitiert.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
  1. Welchen gezogenen Flintensonderlauf?
  2. Ein gezogener Lauf ist kein Lauf mit einem speziellem Laufprofil. Das hatte ich doch bereits geklärt. Büchsen haben auch keine "Sonderläufe" (was auch immer das sein soll). Irgendeinen Beleg für deine wilde Behauptung?
  3. Wie überträgst du deine Pumpentheorie auf Unterhebelrepetierflinten mit gezogenem Lauf?
  4. Was verstehst du nicht an der tatsächlichen, offiziellen Rechtsauffassung? Ist deine irgendwie besser als die der Behörden? KAnnst du die BEhördenmeinung ignorieren und umdeuten? Wer bist du, dass du die Behördenmeinung anders auslegen kannst, als die Behörden das tun?
  5. Nochmal: Es ist ein existierender Fakt, dass VRF mit gezogenen Läufen auf GELB einzutragen sind.
  6. Das ist amtlich und keine Forenvision.
  7. Ich habe die behördliche Begründung bereits mehrfach zitiert.
  1. Den gezogenen Lauf für z. B. Vorderschaftrepetierflinten von Mossberg oder Remington zum Verschießen von nach C.I.P zugelassener Flintenmunition.
  2. Wir sprechen hier von einer Flinte. Deshalb in diesem Fall schon. Es ist ein Sonderlauf dazu bestimmt ist Flintenmunition einschließlich dieser mit Einzelgeschossen zu verschießen, obwohl dieser üblicherweise mit glatten Läufen verschossen wird.
  3. Ich habe noch keine Unterhebelrepetierflinte mit gezogenen Lauf gesehen. Die ich kenne haben alle einen glatten Lauf. Und ich habe nie behauptet, dass es sich bei einer 1887er Lever Aktion um eine Pumpgun handelt. Selbst für den Fall, dass es 1887er Lever Aktion mit gezogenen Läufen gibt, wären diese ebenfalls nicht auf gelber WBK legal zu erwerben, weil Flinten, sofern es sich nicht um Einzellader-Langwaffen handelt von den Erwerbserleichterungen des § 14 Abs. 4 WaffG ausgeschlossen sind und es sich bei einer 1887er Lever Aktion im 12er Kaliber genauso wie bei einer Pumpgun im 12er Kaliber um eine Flinte handelt.
  4. Es ist nicht so, dass ich - im Gegensatz zu dir - das tatsächliche Waffenrecht nicht verstehe sondern so, dass ich deine Rechtsauffassung nicht nachvollziehen kann. Ich lege auch nicht die Behördenmeinung anders aus als die Behörden. Es ist eher so, dass du aus mir immer noch nicht nachvollziehbaren Gründen hier unbelegte Tatsachenbehauptungen verbreitest. Du musst hier noch nicht einmal Dokumente einstellen. Nenne mir - auch gerne per persönliche Nachricht - Kontaktpersonen bei den angeblichen Waffenrechtsbehörden und ich frage da selbst nach ! Dieses Angebot hatte ich dir schon einmal unterbreitet und dann von dir - trotz Nachfrage - nichts mehr gehört !
  5. Noch einmal; nenne mir entsprechende Kontaktpersonen bei den Waffenrechtsbehörden, die eine Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf in die gelbe WBK eintragen !
  6. Klar WO ist nicht amtlich aber öffentlich !
  7. Die von dir eingebrachten Zitate belegen "nur" die Mindestlänge des Laufes und die Mindest-Gesamtlänge von Vorderschaftrepetierflinten zur Eintragung in die "grüne" WBK sowie das Verbot von Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff ohne Hinterschaft. Das Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen aufgrund gelber WBK legal erworben werden können und in diese WBK einzutragen sind hast du mit deinen Zitaten nicht bewiesen !
Geschrieben

Blödsinn. Vor allem habe ich die für alle einheitliche Behördenauffassung zitiert. DU scheinst nicht einmal das erkannt zu haben und läufst der Realität (in tatsächlicher und nicht unterstellter Rechtsunkenntnis) verzweifelt hinterher.

Meine REchtsauffassung ist in der Tat unerheblich. Hier deckt sie sich jedoch mit der Behördenmeinung. Erfasst du es langsam?

Geschrieben (bearbeitet)

Blödsinn. ....

Jetzt habe ich verstanden, was du mit Behördenauffassung meinst. Du meinst die amtliche Begründung zum damaligen Gesetzesentwurf ?

Nur betrifft dies nicht hiesige Fragestellung. Worum es im damaligen Gesetzgebungsverfahren ging habe ich gerade erst begründet !

Im Gesetzgebungsverfahren ist schlichtweg übersehen worden, dass es Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen gibt !

Wo bleiben die Kontaktdaten ?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Blödsinn. Vor allem habe ich die für alle einheitliche Behördenauffassung zitiert.

Vorsicht vor der Basta, aus!-Meinung Zitiert hast Du die Betriebsanleitung zum NWR. Das ist zwar auch eine verwaltungsrechtliche Quelle, aber noch lange nicht eine verbindliche Anweisung mit dem Gewicht beispielsweise der VwV. Diese schweigt sich aus, auch wenn es dort, in Bezug auf Slugs-als-Sabots eine eher Deiner Position widersprechende Auffassung gibt. Die Äußerung des LKA ist von ähnlichem Gewicht, was Du bisher standhaft ignorierst, diese Fähigkeit zur Aus- oder Ver-Blendung versetzt mich nachgerade in Erstaunen. Ich würd' Dir dafür sogar :respekt: zurufen, wenn ich nicht so sehr in der Haltung :boese040: gefangen wäre. Wie bereits angedroht zitiere ich mich selbst

Wenn Ihr mal 'was Neues bringt, dann spiele ich wieder mit, oder wenn wir bis 30 Seiten kommen, zitier ich nochmal meinen Post #509.

Und hier kommt er:

Dieses Thema ähnelt einem Sumpf und der Schütze der ihn durchqueren will, trifft am Wegesrand auf zwei Hinweisschilder:

:pro: : "Hier können Sie trockenen Fußes passieren"

:contra: : "Auf diesem Weg lauert der sichere Tod"

Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen. Entweder unser Schütze nimmt auf dem Weg zu seiner Pump-Flinte den Umweg um diesen Sumpf herum, mit den Starpazen von Verbandsbescheinigung und Voreintrag, oder er traut sich in den Sumpf hinein, denn es ist wahr, wenn er nicht ertrinkt, ist dieser Weg wirklich kürzer, einfacher und billiger. Ich kann halt jedem solchen Wandersmann nur raten, sich vorsichtig zu bewegen. Da kann man erstmal mit einem Stöckchen stochern (seinen persönlichen SB fragen) wie fest denn der Boden ist oder sich eine Rettungsleine umbinden (Die Waffe bis zur erfolgreichen Eintragung beim Waffenhändler lassen).

Und schließlich kann es sein, daß trotz erfolgreicher Durchquerung hinterher ein Sumpffieber entdeckt wird, falls die Behörde ihre Meinung ändert, die erteilte Erlaubnis also widerrufen wird.

Was ich nun wirklich nicht unwidersprochen lassen kann, ist diese ständige Widerholung einer arrogant vorgetragenen Extremposition. Das wird einfach der Sachlage (also der gelebten Verwaltungspraxis) nicht gerecht, und birgt für den unbedarften Leser die Gefahr, ins offene Messer zu laufen. Hört's endlich damit auf.

Geschrieben

Dann sollte man sich mal durchlesen, was aufvden innenministerkonferenz beschlossen wurde und danach in den Vertrag zwischen bund ind Ländern bezüglich Leitstelle und deren zuständigkeiten.

Geschrieben (bearbeitet)

Das hat nichts mit einer (absichtluch abwertenden ) Bedienungsanleitung zu tun. Es geht um die tatsächliche Rechtsbewertung, welche keine Bedienungsanleitung ist.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Warum noch mal wollte der Gesetzgeber die VRF nicht auf der Gelben haben?

Weil ein "active shooter" an einer deutschen Schule damals sich illegal eine solche Waffe beschafft hat, aber in der Schule damit gar nicht geschossen hat.

Geschrieben (bearbeitet)

Weil ein "active shooter" an einer deutschen Schule damals sich illegal eine solche Waffe beschafft hat, aber in der Schule damit gar nicht geschossen hat.

Nicht ganz korrekt. Auf der Gelben sollten VRF schon vor Erfurt nicht sein. Man denke auch an das Verbot welches ein südliches Nachbarland schon hatte. Eigentlich sollte die Gelbe nicht mehr ermöglich als vor der Novelle also Einzelladerlangwaffen. Die Ausweitung auf Repetierbüchsen und best. Kurzwaffen erreichten Verbände (welcher genau kann ich mich nicht mehr erinnern) Nach Erfurt sollten VRF ganz verboten werden aber dank der damals existierenden "Waffenlobby" (hier weiß ich noch wer) konnte das abgewendet werden und als Alibi für die Politiker kam das Verbot der VRF mit Pistolengriff ins Gesetz.

P.S. Bevor ich 31 Seite nachlesen muss: Wie weit seid ihr? Wann stellt ihr fest, dass ihr euch nicht einigen werdet, das jede Behörde tut was sie mag und dass ihr keinem eine überzeugende Argumentationshilfe geben könnt, wenn es um VRF auf Gelb geht?

Bearbeitet von Godix
Geschrieben (bearbeitet)

Die Behörden können nicht tun was sie wollen. Sie haben mittlerweile einen verbindlich vorgeschriebenen Standard.

Gerade zu dieser Thematik ist der Standard benannt-verbindlich.

Es bedarf keiner Argumentationshilfe.

Stöckchen hochhalt ;)

Das Waffenrecht verwendet in der EU-WaffenRL und dem WaffG die Bezeichnungen "Waffe mit glattem Lauf" und "Waffe mit gezogenem Lauf".
Im WaffG wird der Begriff "Flinte" nur bei den Verbotenen Waffen der Anlage 2 in Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 "Vorderschaftrepetierflinten, bei denen …" verwendet.
Der Standard XWaffe musste so angelegt werden, dass er mit allen Rechtsvorschriften harmoniert (soweit dies überhaupt möglich ist).
Daher wurden hier die sprachlich gebräuchlichen Begriffe "Büchse" und "Flinte" verwendet.
Büchsen sind Waffen, die zum Verschießen eines Einzelgeschosses bestimmt sind. Sie haben in der Regel gezogene Läufe.
Flinten sind Waffen, die zum Verschießen von Schroten bestimmt sind. Sie haben in der Regel glatte Läufe. Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. Er ist zum Verschießen von Einzelgeschossen bestimmt (in diesem Fall von Flintenlaufgeschossen). Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann.

Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinte werden hier nicht verwendet. Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden. Ggf. sind Weisungen auf Landesebene erlassen worden, fragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Waffenrechtsreferenten nach.
Aber Achtung: Vorderschaftrepetierwaffen in einem Flintenkaliber (z.B. 12/76; 12/70; 16/70; …), bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95cm oder die Lauflänge weniger als 45cm beträgt sind verbotene Waffen. Dies ergibt sich hier aus dem Begriff „Flinte“ im Gesetz. Es wird nicht von glatten oder gezogenen Läufen gesprochen. Flinten verschießen Flintenmunition (gemäß amtl. Anzeiger, bzw. C.I.P.), unabhängig der Laufkonstruktion. Hier tritt die XWaffe-Nomenklatur zurück, da sie keine rechtliche Wirkung entfaltet.

So die Regelung.

XWaffe ist der bundesdeutsche Behörden-Standard, der für die am NWR teilnehmenden Behörden verbindlich beschreibt, welche Daten (Personendaten, Erlaubnisdaten, Waffendaten) zu speichern sind und wie diese zu schreiben sind.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Wie weit seid ihr? Wann stellt ihr fest, dass ihr euch nicht einigen werdet, das jede Behörde tut was sie mag und dass ihr keinem eine überzeugende Argumentationshilfe geben könnt, wenn es um VRF auf Gelb geht?

Ich denke, alle vernünftigen Teilnehmer sind schon länger auf diesem Stand. @schiiter lässt uns weiter über Stöckchen springen, in Deinem Post würd' er wahrscheinlich aufregend finden, daß es doch gar nicht um Flinte/Büchse geht, sondern um glatten und gezogenen Lauf.

Steinhäuser's Mariner war ja mit "nur" Pistolengriff, die Einbeziehung der Repetierer in die "einfache" WBK ist der Arbeit von Fritze Gepperth und dem FWR geschuldet, die sich damals mit den Ministerialen gefetzt haben.

Damals hat noch niemend von den Entscheidern über Slug-Läufe nachgedacht (weil sie sich vermutlich nicht gut genug auskannten), oder über andere Repetierflinten als Slide-Action, so daß die anderen Bauformen wie Unterhebler (1887 Winchester), Revolverflinten (Circuit Judge von Taurus) oder Zylinder-Verschlüsse (Savage 212) überhaupt nicht berücksichtigt worden sind.

Genau solch einem Unwissen ist dann auch die "Gesetzeslücke" der gezogenen Flintenkaliberläufe geschuldet. Von der technischen Seite sind wir uns alle vermutlich einig, daß die Unterscheidung zwischen guten "nicht deliktrelevanten" Waffentypen mit erleichterten Erwerbsbedingungen und bösen Waffentypen mit formell aufwendigerem Erwerbsprozedere und Streck-Bremse unbegründet ist, fast so unbegründet wie die Diskriminierung von "sportlichen" und "unsportlichen" Waffen durch den §6 AWaffV allein nach dem Aussehen.

Von der gesellschaftlichen Seite sind registrierte und nach WaffG erworbene private Schuss-Waffen sowieso "nicht deliktrelevant". Mord, Totschlag und Körperverletzung sind seltene Verbrechen. Bei diesen Verbrechen sind Schusswaffen seltene Tatmittel, vermutlich weil sie so intensiv reguliert sind und der Anteil der registrierten Schusswaffen an diesen Verbrechen ist dann nochmal ein kleiner Anteil, der selbst bei der Annahme einer Vielzahl von unregistrierten Schusswaffen signifikant kleiner ist als das Verhältnis "legal/illegal" erwarten ließe.

In der PKS wird leider dieser Zusammenhang mit allen Mitteln der Statistikfälschung verschleiert. Die Kriminalität mit Waffen-Zusammenhang besteht aus einem dicken Haufen Verbrechen die gar nicht mit Waffen i.S.d. WaffG begangen werden (Schreckschuss, AirSoft, Messer, Gegenstände...), einem weiteren dicken Haufen von Vergehen, die es ohne WaffG gar nicht gäbe (unerlaubtes Führen, unerlaubter Besitz, Verstoß gegen Aufbewahrung) einem kleineren Häuflein von Verbrechen mit Schusswaffen, die kriminell beschafft wurden und einem Krümel von Verbrechen, die tatsächlich mit registrierten privaten Waffen begangen werden. Und öffentlichkeitswirksam dreht man an allen regulatorischen Schrauben, um den Krümel zu bekämpfen. Weinen könnt' ich, weinen. :traurig_16:

Geschrieben (bearbeitet)

Ich hab immer noch keine gesetzliche Begründung für einen ablehnenden Bescheid gelesen ;)

Ich reib euch aber auch gern weiter die behördenverbindliche Regelung unter die Nase, die ja gar nicht existieren kann. :victory:

Ihr solltet euch mal ganz dringend auf Stand bringen.

Es bleibt weiter amüsant euch strampeln zu sehen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Ich hab immer noch keine gesetzliche Begründung für einen ablehnenden Bescheid gelesen ;)

Ich reib euch aber auch gern weiter die behördenverbindliche Regelung unter die Nase, die ja gar nicht existieren kann. :victory:

[...]

Du übersiehst geflissentlich den Hinweis auf die Unverbindlichkeit welche die Anweisung selbst enthält:

"Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden. Ggf. sind Weisungen auf Landesebene erlassen worden, fragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Waffenrechtsreferenten nach."

Völlig korrekt ist die Aussage: "Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden." Der Schluss, dass es deshalb erlaubt wäre Repetierflinten mit gezogenem Lauf auf Gelb zu erwerben darf aber nicht gezogen werden. Ebenso wird nicht gesagt, dass es keine impliziten Regelungen zum Erwerb von Repetierflinten mit gezogenem Lauf "auf Gelb" gäbe, noch wird eine den Erwerb von VRF mit gezogenem Lauf "auf Gelb" untersagende Gesetzesinterpretation ausgeschlossen.

Anders gesagt, da steht nicht "VRF mit gezognem Lauf dürfen auf Gelb erworben werden." Da steht nur es gibt keine explizite Regel die diese Gesetzesinterpretation ausschließt. Weiter steht da, dass eine VRF mit gezogenem Lauf nach X-Waffe VRB heißen muss.

Bearbeitet von Godix
Geschrieben

Ich denke, alle vernünftigen Teilnehmer sind schon länger auf diesem Stand. @schiiter lässt uns weiter über Stöckchen springen, in Deinem Post würd' er wahrscheinlich aufregend finden, daß es doch gar nicht um Flinte/Büchse geht, sondern um glatten und gezogenen Lauf. ....

:respekt: Eigentlich ein geniales Schlusswort ! Aber du hast es schon richtig geahnt, es gibt hier jemanden der es nicht so stehen lassen kann !

Ich hab immer noch keine gesetzliche Begründung für einen ablehnenden Bescheid gelesen ;)

Ich reib euch aber auch gern weiter die behördenverbindliche Regelung unter die Nase, die ja gar nicht existieren kann. :victory:

Ihr solltet euch mal ganz dringend auf Stand bringen.

Es bleibt weiter amüsant euch strampeln zu sehen.

@schiiter:

Wann fällt der Groschen ?

Amtliche Begründung oder die Anleitung zur Eintragung der Daten ins NWR sind nicht die Grundlage für die Eintragung in die "gelbe", "grüne" oder "rote" WBK !

Die Behörde prüft den Antrag zur Eintragung auf Grundlage der von mir schon x-mal vorgetragenen Argumentationskette !

Ob du dies richtig oder falsch findest ändert nichts an der Tatsache, dass die Behörde über an Antrag entscheidet und deine Meinung da nicht weiter ins Gewicht fällt !

Einen Satz noch zu der Behörde bzw. den Behörden, die ausnahmsweise eine Vorderschaftrepetierflinte in die gelbe WBK eingetragen haben. Ist es nicht im Fall von Erfurt so gewesen, dass wir legalen Waffenbesitzer der erfurter Waffenrechtsbehörde - mit Recht - Versäumnisse bei ihren Überwachungspflichten vorgehalten haben.

Und nun habe ich auch keine Lust mehr mich hier zum Kasper zu machen.

Bis zu dem Zeitpunkt an dem - evtl. durch German - neue Erkenntnisse vorgetragen werden ziehe ich mich aus diesem unerquicklichen Thread zurück !

Adeus

Geschrieben

Ich hab immer noch keine gesetzliche Begründung für einen ablehnenden Bescheid gelesen ;)

[...]

Hast Du überhaupt schon einen ablehnenden Bescheid gelesen?

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn keine explizit ausschließenden Gründe vorliegen, kann es auch keinen ablehnenden Bescheid geben ;)

Weisungen auf Landesebene liegen aus keinem Bundesland vor.

Die fantasierten (gesetzlich nicht existenten) "Sonderläufe" sind nebenher auch erklärt.

Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik

Dann verbleibt nur noch dieser Prüfzyklus

Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist

Anschließend ist die Eintragung zwingend.


Hast Du überhaupt schon einen ablehnenden Bescheid gelesen?

Natürlich nicht. Es existiert ja diesbezüglich auch keiner. Die Behörden lehnen den Eintrag ja auch nicht ab.

Wie zu lesen war ging es konkret jedoch um die möglichen Begründungen auf gesetzesgrundlage durch die Threadmitnutzer.


Und nun habe ich auch keine Lust mehr mich hier zum Kasper zu machen.

Ach komm, bislang machst du das doch recht gut.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Die Behörden können nicht tun was sie wollen. Sie haben mittlerweile einen verbindlich vorgeschriebenen Standard.

Gerade zu dieser Thematik ist der Standard benannt-verbindlich.

[...]

So die Regelung.

Noch so eine Fehlleistung in Textinterpretation und Leseverständnis.

"XWaffe ist der bundesdeutsche Behörden-Standard, der für die am NWR teilnehmenden Behörden verbindlich beschreibt, welche Daten (Personendaten, Erlaubnisdaten, Waffendaten) zu speichern sind und wie diese zu schreiben sind."

Da steht X-Waffe beschreibt verbindlich "welche Daten (Personendaten, Erlaubnisdaten, Waffendaten) zu speichern sind und wie diese zu schreiben sind". Da steht nicht X-Waffe schreibt der Behörde verbindlich vor, wie das WaffG und sein nachfolgenden Vorschriften auszulegen sind oder wie die Behörde ihr Ermessen anzuwenden hat. Die Verbindlichkeit von X-Waffe ist explizit beschränkt.

Bearbeitet von Godix
Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe die verkürzte Aussage der Behörde zitiert. Es fehlt ja eh schon die Fähigkeit gelsenes zu erfassen.

Genaues kannst du in den Ausführungen der Inneministerkonferenz Arbeitskreis II nachlesen.

Dein " Noch so eine" klingt ja sehr niedlich. Leider trifft es weder auf den ersten fall zu, noch diesmal.

Vielleicht kannst du ja kurz erklären, warum die Eintragung auf GELB ausgeschlossen ist?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

[...]

Natürlich nicht. Es existiert ja diesbezüglich auch keiner. Die Behörden lehnen den Eintrag ja auch nicht ab.[...]

Wirklich? Ich dachte Ausgangslage dieses Thread ist die konkrete Weigerung einer Behörde eine VRF mit gezogenem Lauf in eine gelbe WBK einzutragen?

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