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IGNORED

Warum wird vom Gesetz her zwischen gekaufter und wiedergeladener Munition unterschieden?


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Flohbändiger:

Worüber denn genau? Das würde den möglichen Umfang einer Antwort ggf. erheblich einschränken.

Na, über den rechtlich haltbaren Wahrheitsgehalt der zitierten Aussagen. Einigen sagen ja, isso; andere sagen nee, nach § 10 Abs 3 WaffG  darf man selbstgeladene Muni  6 Monate nach Ablauf der Sprengpappe nicht mehr besitzen und zwar auch dann, wenn in der WBK der Muni-Erwerb eingestempelt ist.

Geschrieben

IMHO ist die Frage schon durch einen Blick ins Gesetz geklärt.

 

Zitat

 

§10 WaffG

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

 

In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

 

Der Grundsatz ist klar: die Erlaubnis wird durch Eintragung in die WBK erteilt. Ist die Erlaubnis nicht schon durch WBK-Eintrag erteilt, gibt es die Möglichkeit des MES.

Weitere Erlaubnis-Möglichkeit ist die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum nichtgewerblichen Wiederladen, die unabhängig von in der WBK eingetragenen Waffen den Erwerb und Besitz der selbst geladenen Munition erlaubt ("gilt als Erlaubnis"). Die Sprengpappe ist sozusagen ein kaliberoffener Munitionserwerbsschein.

 

Wenn in der WBK eine 9mm Luger Pistole eingetragen ist (mit Munitionserwerb=ja) und der Wiederlader 9mm Pillen dreht, benötigt er nicht die Fiktion der Erlaubnis über die Sprengpappe, er darf schon nach Satz 1 die Munition erwerben und besitzen. Für .45Auto hat er im Beispiel keinen WBK Eintrag, er stellt trotzdem entsprechende Munition her. Hier greift die Formulierung "gilt als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz".

 

Sprengpappe wird nicht verlängert:

 

- Die 9mm Waffe mit Mun.-erwerb ist immer noch in der WBK eingetragen, es besteht somit immer noch die Erlaubnis zum Besitz von für diese Waffe bestimmter Munition. Von der Herkunft ist keine Rede im Gesetz.

- Die .45Auto Munition darf für max. 6 Monate nach Wegfall der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis besessen werden, siehe oben. Es sei denn, er kauft eine .45 Waffe und lässt Mun.-Erwerb eintragen oder erhält einen MES für .45 Auto.

 

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Geschrieben

Jo, genau so ist auch meine Argumentation. Aber gibt es dazu irgendwelche Gesetzeskommentare oder vielleicht Urteile, die diese Sichtweise rechtlich auf sichere Füße stellen?

Mit Gesetzesauslegungen ist es ja immer so eine Sache... 

Geschrieben (bearbeitet)

WaffVwv

 

Zunächst der unstrittige Teil:

Zitat

10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene
Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf die-
sem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Mag-
num) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder
geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind inso-
fern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch
für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche
Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne
konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft aus-
geschlossen werden kann.

Jetzt die interessanteren Formulierungen:

 

Zitat

 

10.14 Munitionserwerbsschein (§ 10 Absatz 3 Satz 2)
Ein Munitionserwerbsschein kommt in Betracht z. B. bei Munitionssammlern, Munitionssachverständigen und Besitzern
von Einstecksystemen, die nicht in der WBK eingetragen sind.
.

.

.

 

Und als Unterpunkt des Munitionserwerbsscheins auf einmal die Sprengpappe:

 

Zitat

10.14.4 § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4
Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert.


Und jetzt eben die Preisfrage, für welche Munition ein MES benötigt wird und für welche nicht. Solange der Wiederlader eine gültige Pappe hat, besitzt er sozusagen eine doppelte Erlaubnis für die 9mm. Bei Wegfall der Pappe dann nur noch die "einfache" Erlaubnis nach §10 Abs. 3 Satz 1. Und für die .45 Auto hat er dann nach 6 Monaten gar keine Erlaubnis mehr.

 

 

PS: "substituiert" heißt "ersetzt" :-)

 

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Tauri:

Mit Gesetzesauslegungen ist es ja immer so eine Sache... 

Gruger hat in seinem Beitrag ja nichts ausgelegt, sondern einfach nur verständlich und zutreffend den Ist-Zustand beschrieben. Dem ist dann auch nichts mehr hinzuzufügen.

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Geschrieben (bearbeitet)

Jo, alles gut!

Das entspricht ja auch meinem Verständnis und meiner Argumentation. Die Gegenargumente beziehen sich ausschließlich auf § 10 Abs. 3, Satz 3 und 4. und legen diese so aus, dass die Erwerbs-/Besitzberechtigung sich ausschließlich auf die eigene, wiedergeladene Muni bezieht und so man denn solche hat, diese innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Sprengstoffscheins zu verbrauchen hat und zwar unabhängig davon, ob man eine anderweitige Erwerbsberechtigung hat.

Für mich unstrittig bei Muni, für die ich keine anderweitige Erwerbsberechtigung habe (Grugers .45er-Beispiel).

In den anderen Fällen gehe ich, wie Gruger, von einer "doppelten" Erwerbs-/Besitzberechtigung aus.   

Aber was hilft es, wenn die Gegenseite die Argumente nicht annehmen will? Deshalb ja auch meine Frage, ob es dazu mittlerweile Gerichtsurteile oder sonstige rechtlich haltbare Kommentare gibt.

Bearbeitet von Tauri
Geschrieben
Am 11.7.2018 um 11:16 schrieb Meckii:

Es sei denn der :) war so nett in die $27er Erlaubnis einzutragen dass nur geladen werden darf wozu man auch die Erwerbsberechtigung in der WBK hat... :s82: Diskussion zewcklos...

Jetzt ist der :) in Rente - muss mal mit der neuen Sbine reden.

Genau aus diesem Grund wieder bei mir gestrichen, mit dem Wiederladen für andere. Recht hin Recht her. Hier geht's so am einfachsten.

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