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IGNORED

Waffentransport ohne WBK


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

so langsam blicke ich wirklich nicht mehr durch...

Folgendes, meine Mutter besitzt geerbte Waffen von meinem Vater (grüne WBK).

Es sind alles GK Waffen (3 Revolver, 1 Pistole).

Laut meinem Verein wäre es überhaupt kein Thema das ich die Waffen von mir bis zum Schießstand transportiere, ich selbst besitze keine WBK.

Das ganze bezog sich auf den §12 Abs. 3 Satz 2:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt

Nun habe ich vorsichtshalber beim Landratsamt angerufen, die Situation geschildert und die Aussage bekommen "Ohne WBK darfste gar nix", mit dem Hinweis das die eigene WBK (welche ich nicht habe) das Bedürfnis überhaupt erst nachweisen würde.

Da ich mich hier natürlich korrekt verhalten möchte, würden mich mal eure Erfahrungen oder vllt. auch die genaue rechtliche Situation interessieren.

Für dieses Wochenende hab ich die einfachste Lösung genommen, Freund mit WBK, Überlassungsschreiben, fertig.

Aber für die Zukunft, da ja auch nicht ständig jemand mit WBK greifbar ist, würde mich das ganze mal interessieren.

Habe viel gesucht und viel gefunden, die Meinungen gehen da weit auseinander.

Vielen Dank

Gruß

Max

Geschrieben

..., die Meinungen gehen da weit auseinander.

Eigentlich nicht, denn die wesentliche Grundvoraussetzung für ein erlaubnisfreies Führen ist der erlaubte Besitz in Form einer Waffenbesitzkarte.

Da Letzteres bei Dir nicht vorliegt, entfällt auch das erlaubnisfreie Führen ersatzlos.

CM

Geschrieben

Laut meinem Verein wäre es überhaupt kein Thema das ich die Waffen von mir bis zum Schießstand transportiere, ich selbst besitze keine WBK.

Mit dieser Aussage verleitet der Verein dich zu einer Straftat! Die sollen sich mal kundig machen, bevor so ein Blödsinn erzählt wird!

Geschrieben

Alles klar, dann weiß ich bescheid, danke.

@alzi: Die Waffensachkunde habe ich vor über 10 Jahren gemacht, nachfragen ist doch aber erlaubt oder? Vorallem wenn man auf gewissen Seiten Dinge liest wie:

Man ist nicht selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK)
In diesem Fall darf man eine Schusswaffe von einem oder für einen Berechtigten übernehmen (erwerben), wenn und solange man als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten (rechtmäßiger Besitzer der Waffe / WBK - Inhaber) ausüben darf.
Ein derartiger Transport wird für Vereinsmitglieder die Regel sein, die keine eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen besitzen und mit den Vereinwaffen zu schießsportlichen Veranstaltungen (Wettkämpfe) unterwegs sind.
Die Vereinsverantwortlichen müssen diesbezüglich da von ausgehen, dass dieser Personenkreis im Regelfall nicht über die Waffensachkunde verfügt, also nur wenige waffenrechtliche Kenntnisse besitzt, was den Transport und das Führen von Schusswaffen betrifft.
Folglich sollte dieser Personenkreis über die Waffe nrechtlichen Vorschriften beim Waffentransport unterrichtet und die Weisungen des Berechtigten sollten klar definiert und nötigenfalls schriftlich festgehalten werden. Dieses kann sich der Verein im Einzelfall unterschreiben lassen oder aber dem betreffenden Personenkreis allgemein zur Kenntnis geben und dieses protokollieren.
Geschrieben

[...]

Laut meinem Verein wäre es überhaupt kein Thema das ich die Waffen von mir bis zum Schießstand transportiere, ich selbst besitze keine WBK.

Das ganze bezog sich auf den §12 Abs. 3 Satz 2:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt

Nun habe ich vorsichtshalber beim Landratsamt angerufen, die Situation geschildert und die Aussage bekommen "Ohne WBK darfste gar nix", mit dem Hinweis das die eigene WBK (welche ich nicht habe) das Bedürfnis überhaupt erst nachweisen würde.[...]

Da der § 12 Absatz 3 des WaffG nur aus einem einzigen Satz besteht ist die Fundstelle "§12 Abs. 3 Satz 2" schon mal falsch.

Das Landratsam hat Recht soweit es um den § 12 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 geht.

Der Verein liegt nicht ganz falsch soweit es um § 12 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe b geht und vermutlich hat man die Gesetzesstelle auch gemeint.

Manche Behörde sieht das hinsichtlich § 12 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe b aber anders und deshalb wäre es nicht schlecht dort nochmals mit dem Hinweis auf die richtige Funstelle nachzufragen. Eine WBK ist hierfür jedenfalls keine Voraussetzung, wohl aber die Beauftragung durch den Verein, die möglichst schriftlich erfolgen sollte.

P.S.

Wie ich sehe weißt Du das alles schon.

Geschrieben

Eine WBK ist hierfür jedenfalls keine Voraussetzung, wohl aber die Beauftragung durch den Verein, die möglichst schriftlich erfolgen sollte.

... und hier stellt sich mir die Frage, ob der Verein die Beauftragung nur über seine Vereinswaffen oder auch über anderer Leute Waffe stellen darf?

Geschrieben

Hab gerade mal eine Freundin angerufen die bei der Polizei ist...selbst die hat bei dem Thema gerade gepustet nachdem ich ihr die verschiedenen Sachen vorgelesen habe.

Sie fragt für mich aber mal nach und macht sich schlau. Ihre Aussage war eben das das Waffengesetzt so viele Ausnahmeregelungen hat und dann wieder Ausnahmen von der Ausnahme das da bald keiner mehr durchblickt.

Denn wenn ich mir den von Godix genannten Paragraphen durchlese:

"Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf."

Müsste ich keine eigene WBK besitzen, denn ich bin ja Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung (Schützenverein seit 13 Jahren).

Da ich diesen Paragraphen erfülle, dürfte ich diese doch dann auch transportieren oder bin ich jetzt schon wieder auf dem Holzweg?

Angenommen ich trage in die Überlassungserklärung den Verein ein, der Verein beauftragt mich (schriftlich) die Waffen zum Schützenhaus zu transportieren, sollte dies doch Möglich sein oder?

Geschrieben

[...]

Da ich diesen Paragraphen erfülle, dürfte ich diese doch dann auch transportieren oder bin ich jetzt schon wieder auf dem Holzweg?[...]

Wie ich schon schrieb gibt es da unterschiedliche Rechtsauffassung nicht hinsichtlich des Erwerbs, wohl aber hinsichtlich des Führens und da auch ein "Transport" ein Fall des Führens ist, sollte man da schon mal die Rechtsauffassung der eigenen Behörde oder des Innenministeriums des eigenen Bundeslandes einholen. Nicht weil die das Recht bestimmen, aber weil die nach ihrer Rechtsauffassung handeln und ggf. Verfahren einleiten deren Ausgang wieder ungewiss ist.

In Bayern dürftest Du mit schriftlicher Beauftragung des Vereins die Waffen der Mutter zum Stand und zurück schaffen. Ohne Beauftragung durch den Verein würde ich nichts machen.

Geschrieben

[...]

Angenommen ich trage in die Überlassungserklärung den Verein ein, der Verein beauftragt mich (schriftlich) die Waffen zum Schützenhaus zu transportieren, sollte dies doch Möglich sein oder?

Was soll denn eine Überlassungerklärung sein?

Den Ausweisvorschriften entsprichst Du damit jedenfalls nicht denn in den Fällen des § 12 Absatz 1 Ziffer 3 genügt eigentlich der Personalausweis und in den Fällen des § 12 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 muss der Name der Mutter im Beleg stehen.

Über die Absicht in ein Schriftstück etwas falsches einzutragen, um andere damit zu täuschen diskutieren wir später.

Geschrieben
...

Angenommen ich trage in die Überlassungserklärung den Verein ein, der Verein beauftragt mich (schriftlich) die Waffen zum Schützenhaus zu transportieren, sollte dies doch Möglich sein oder?

auch DAS vergiss mal ganz schnell wieder! da klemmts an mehreren Stellen auch wieder!

apropos..... seit 10 Jahren nen Sachkundenachweis rumliegen zu haben, beweist ja grade eben nicht, dass man auch die entsprechenden Kenntnisse ( noch ) hat!

lass einfach sein, oder schaff Mutti inkl. Waffen auf den Stand!... da brauchts GARKEINEN Papierkram!

Geschrieben

@alzi: Hab ich dir irgendwas getan oder bist du generell leicht auf Krawall gebürstet?

Was soll denn eine Überlassungerklärung sein?

Den Ausweisvorschriften entsprichst Du damit jedenfalls nicht denn in den Fällen des § 12 Absatz 1 Ziffer 3 genügt eigentlich der Personalausweis und in den Fällen des § 12 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 muss der Name der Mutter im Beleg stehen.

Über die Absicht in ein Schriftstück etwas falsches einzutragen, um andere damit zu täuschen diskutieren wir später.

Täuschen will ich niemanden, haste falsch verstanden.

Aber ich seh schon...bringt eh nichts, Thema ist durch, geh morgen aufs Landratsamt beantrage die WBK (Vorrausetzungen erfülle ich) und lass die Waffen langsam umschreiben fertig.

Geschrieben

...genau, oder ob es bei den Erbwaffen anderer Leute überhaupt den vom bedürfniss umfassten Zweck geben kann - dazumal Mutti wohl keine Sportschützin ist und die Waffen eigendlich sogar blockiert sein sollten? :grin:

....mensch lass dir vom Verband ein Bedürfnis ausstellen und übernimm die Kanonen deiner Mutter (zumindest eine-den Rest erbst du dann irgendwann einmal)

LG:Steam

Geschrieben

Aber ich seh schon...bringt eh nichts, Thema ist durch, geh morgen aufs Landratsamt beantrage die WBK (Vorrausetzungen erfülle ich) und lass die Waffen langsam umschreiben fertig.

Aha, und vom Landesverband hast du auch schon die Bedürfnisbescheinigung über drei Kurzwaffen???

Geschrieben

jetzt lass ihn doch erstmal ne eigene WBK haben.

wie das mit den "mehr als 2 KW" ist, das weiß er doch selbst, er ist doch schließlich auch sachkundig.

gruß alzi

Geschrieben

So ist das nun mal mit Gesetzestexten. Entweder man liest ganz genau oder es kommen Zweifel und Unwahrheiten raus.

Der Transport einer Waffe von einem nicht WBK Inhaber unter dem Vereins Passus setzt voraus:

a) Der Berechtigte (in diesem Fall der Verein) hat die Waffe auf der Vereins-WBK und damit auch, das zum Eintrag notwendige Bedürfniss anerkannt bekommen,

b) Der Transporteur wird vom Verein beauftragt, d.h. der Vorstand des Vereins übernimmt die Verantwortung!! Neben der Waffe muss der Transporteur ein entsprechendes Beauftragungsdokument mit Vereinsstemel und Unterschriften des Vorstand, sowie eine Kopie der Vereins-WBK mitführen auf der die Waffe registriert ist.

Diese Möglichkeit wurde geschaffen, damit nicht WBK Inhaber (wohl aber Vereinsmitglieder) an Wettkämpfen teilnehmen können, ohne das ein offizieller Vertreter des Vereins für den Transport hinzugezogen werden muss.

Ich denke mal, im o.a. Fall liegt weder ein Nachweis der Berechtigung vor (oder hat die Mutter eine WBK?), noch handelt es sich um einen Verein.

Ohne WBK kann ich mir auch nicht von einer anderen Person einfach eine Waffe leihen und damit zum Schiessstand fahren. Dies wird durch die Überlassung geregelt, die nur an Berechtigte erfolgen darf.

Geschrieben

@hkusp, wenn Du noch editieren kannst, dann tu es bitte!

in der Form ist das nämlich ..... öhm.... wenig hilfreich!.. nebenbei zeigt es, dass Du den Eingangsbeitrag nicht wirklich vergegenwärtigt hast....

Geschrieben

Aha, und vom Landesverband hast du auch schon die Bedürfnisbescheinigung über drei Kurzwaffen???

Ich gehe einen anderen Weg...da ich aber für so manchen hier ja scheinbar sowieso eine "Lachnummer" bin, führe ich das jetzt auch gar nicht weiter aus.

Zumal es im Endeffekt auch eine Waffe tun würde, WBK wäre dann vorhanden, Waffe könnte ausgeliehen werden, fertig.

Den Weg den ich aber jetzt einschlage ist deutlich einfacher, deswegen geht das auch so fix mit morgen.

Geschrieben

Ich gehe einen anderen Weg......, Waffe könnte ausgeliehen werden, fertig.

Den Weg den ich aber jetzt einschlage ist deutlich einfacher, deswegen geht das auch so fix mit morgen.

auch DIESER Weg ist nicht ohne Fallstricke und wurde hier schon sehr oft und sehr kontrovers diskutiert.

Geschrieben

Ich gehe einen anderen Weg....

...

Den Weg den ich aber jetzt einschlage ist deutlich einfacher, deswegen geht das auch so fix mit morgen.

Schön, wenn sich das Problem nach ca. 3 Stunden erledigt haben sollte.

Obwohl, ehrlich gesagt, der Glaube daran fehlt mir.

Geschrieben

@alzi

Daher bist Du überzeugt, dass alle Leser mit weniger als 2991 Beiträgen (ich erspare mir eine entsprechende Qualifizierung der Qualität) automatisch weniger Kompetenz haben müssten. Interessanter Ansatz.

Aber bitte schön: ich hindere Dich ja nicht daran .... Im Gegenteil :)

Geschrieben

[...]Neben der Waffe muss der Transporteur ein entsprechendes Beauftragungsdokument mit Vereinsstemel und Unterschriften des Vorstand, sowie eine Kopie der Vereins-WBK mitführen auf der die Waffe registriert ist.[...]

Welcher Stelle des Gesetzes entnimmst Du diese Ausweisvorschrift?

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