Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

GSG 5 Zubehör Montage erlaubt?


stefang.1983

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Community,

diese Woche dürfte ich meine GSG-5 im Kaliber .22lfb erhalten.

Während der Lieferzeit habe ich mich auch mit diversem Zubehör beschäfftigt, das ich eventuell kaufen möchte.

Leider bin ich mir nicht sicher ob die Anbringung an der Waffe waffenrechtlich erlaubt ist. Im Waffengesetzt konnte ich auf die schnelle auch nichts finden.

Interesse hätte ich an folgendem Zubehör der Seite

http://www.germanguns.de/deutsch/guns/gsg5/gsg5.htm

GSG 5 Trommelmagazin 110 Schuss

GSG-5 Low-Profil Montage mit Weaver-/Picatinny-Schiene

GSG 5 Rotpunktvisier 1x40

GSG 5 Handgriff

GSG 5 3-Punkt Tragegurt

Bei den fett hervorgehobenen Artikel bin ich mir eben nicht sicher.

Kennt sich jemand mit dem WaffG aus?

Da ich über sportler WBK und Jagdschein verfüge sehe ich zumindest von dieser Seite kein Problem.

Vielen Dank im Voraus

Geschrieben

Du hast in 2 Prüfungen deine Sachkunde unter Beweis gestellt und kannst dir diese Fragen nicht beantworten?

Alle gelisteten Teile dürfen legal besessen werden.

Das 110 Schuss Magazin wirst du im Schrank vergammeln lassen.

Geschrieben

Ich bin beim Magazin anderer Meinung.

Da ich davon ausgehe, daß der TE seine Randfeuer-Kopie der MP5 auf Jagdschein erworben hat, sehe ich bei der Montage keine Probleme. Rechtlich viel gefährlicher wären Waffenleuchten.

Geschrieben

Also den Handgriff würde ich für den Preis auf keinen Fall kaufen (wirklich Schnäppchen sind die anderen Teile auch nicht).

Ich müsste den selben Griff hier noch rumfliegen haben. Kannste für nen 5er haben wenn ich ihn finde.

Das Trommelmagazin kannste problemlos kaufen, auch ohne jedgliche waffenrechtliche Berechtigung.

Ob du es allerdings verwenden darftst ist ne andere Frage. Als Sportschütze auf jeden Fall mal nicht (aber die ganze GSG-5 wegen Anschein und zu kurzen Hülsen nicht).

Ob als Jäger ist umstritten, für den Schuss auf Wild sind max 2 Schuss Magazine erlaubt. Für alles Andere, wie einschießen, den Hund für Drückjagd Schussfest machen, Schuss auf "Nichtwild" etc, darf aus Sicht vieler auch ein größeres Magazin genutzt werde, anderes meinen auch dass da nur max 2 erlaubt sind.

Aber vllt sollte das gaze hier nicht zur x-ten Magazinkapazität für Jäger Diskussion werden (auch wenn ich grad den Grundstein dafür gelegt hab...)

Geschrieben

Hallo Tyr,

Es ist egal auf welches Bedürfnis er die Waffe erworben hat. Ein darf sie immer zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck nutzen ;)

Das Magazin wird nicht nur aus rechtlichen, sondern vielmehr aus praktischen Gründen im Schrank vergammeln. Auch der Jagd hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeit einen KK-Selbstlader mit großem magazin auszustatten. Auf den Ständen wird er eingeschränkt werden und rund um die Jagd, käme praxisrelevant nur Fangschuß in Frage.

Geschrieben
...käme praxisrelevant nur Fangschuß in Frage...
Nicht mit .22 lfB, nur zur Fallenjagd zulässig.

Er kann es als Jäger mit zwei Schuss Magazin nutzen, d.h. er müsste die Trommel blockieren.

Sportlich kann er es gar nicht nutzen, weil sportlich nicht zugelassen.

Sinn oder Unsinn ist hier nicht die Frage. Er hat die Erlaubnis es zu kaufen, er hat das Geld es zu kaufen, also o.k.

Was er nicht hat ist der Verstand hier im Forum nicht dermassen blöd zu fragen das die Tastatur raucht, aber das hat ja schiiter schon geschrieben.

Geschrieben

....hüstel...die Modelle "Pistol" und "PK" sind KEINE Langwaffen sondern als Pistolen gelistet....also auch für Sposchüs erwerbbar...sieht halt ulkig aus,wenn zwischen den ganzen Walter GSP,Pardini und Co. ne kleine GSG5 im einhändigen Sportanschlag geschossen wird

Geschrieben

....hüstel...die Modelle "Pistol" und "PK" sind KEINE Langwaffen sondern als Pistolen gelistet....also auch für Sposchüs erwerbbar...sieht halt ulkig aus,wenn zwischen den ganzen Walter GSP,Pardini und Co. ne kleine GSG5 im einhändigen Sportanschlag geschossen wird

Der "kleine Anschein" ist m.W. NICHT auf "nur Langwaffen" beschränkt.

Ergo: Bei 'ner Pistole ist das Problem nicht weniger vorhanden.

Geschrieben
...die Modelle "Pistol" und "PK" sind KEINE Langwaffen sondern als Pistolen gelistet..
Ich denke nicht das er die meint-
Geschrieben

Hüstel...

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

2.

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

Keine Unterscheidung zwischen Kurz und Langwaffen. Maschinenpistolen sind immer Kriegswaffen. Egal ob als Kurz- oder Langwaffe ;)

Geschrieben
... ne kleine GSG5 im einhändigen Sportanschlag geschossen wird...
hüstel..hüstel...hüstel.. ich weiss auch was, im Keller brennt noch Licht und wer schiesst schon einhändig ?

Leute, mit der ja aber es gibt da auch noch was was ich weiss und dann ist das ganz was anderes Methode ergibt da auch keinen Sinn.

Geschrieben

Hüstel...

[...]Keine Unterscheidung zwischen Kurz und Langwaffen. Maschinenpistolen sind immer Kriegswaffen. Egal ob als Kurz- oder Langwaffe ;)

Ließ weiter. Bei dem Verbotsmerkmal "Hülsenlange der verwendeten Munition" wird nach Kurz- und Langwaffen unterschieden. Auch für Maschinenpistolen gilt der Stichtag 2. September 1945, Modelle die vorher bei einer militärischen Streitmacht eingeführt worden sind, sind keine Kriegswaffen.

Diese GSG-5 bzw. GSG-522 ist wegen der Lauflänge eine Kurz-Schusswaffe.

Sie erweckt den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe (HK MP5).

Sie ist wegen der Lauflänge von weniger als 42 cm vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Damit entfällt auch das Schießen für Jedermann mit dieser Waffe, ein erlaubnisloses, auch nur vorübergehendes Überlassen an andere auf dem Schießstand ist unzulässig!!!

Da das BJagdG bei § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c nicht nach Lang- und Kurzwaffen unterscheidet, gilt auch für diese Waffe die 2-Schuss-Magazin-Problematik.

Das BJagdG stellt bei § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d auf "Pistolen" und "Revolver", nicht auf Lang- und Kurzwaffen ab. Stuft man die GSG-5 als Pistole ein, so bleiben als jagdpraktische Verwendungsmöglichkeiten nur Fangschuss, Bau- und Fallenjagd (und das im letzten Satz genannte). Wegen Unterschreitens der Mindestenergie E0 von 200 Joule scheidet die Verwendung als Fangschusswaffe aus.

Sieht man die Waffe als Kurzkarabiner (Büchse) - jedenfalls nicht als Pistole i.S. des BJagdG - dann wäre damit die Jagdausübung auf anderes Wild als Schalenwild und Seehunde möglich.

Die Waffe ist auch zum jagdlichen Übungsschießen, zur Hundeausbildung im Revier und zur Ausübung des Jagdschutzes inkl. dem Schuss auf wildernde Hunde und Katzen zulässig.

Bei strenger Auslegung der 2-Schuss-Magazin-Regeln darf mit der GSG-522 auch auf dem Stand nur mit einen Zweischuss-Magazin geschossen werden.

Geschrieben

Auch richtig, aber für die MP5 nicht zutreffend.

Sie ist nach dem Stichtag eingeführt worden.

Es ist bereits das erste Merkmal der Lauflänge Auschlussgrund.

Bis zur Hülsenlänge wird gar nicht erst geprüft.

Jetzt du wieder ;)

Geschrieben
[...]Bis zur Hülsenlänge wird gar nicht erst geprüft.[...]

Geprüft wird immer alles ;) und du warst schneller als mein Edit.

Geschrieben

Nachtrag:

Es ist allgemeine Praxis, bei der Jagd Selbstladepistolen mit Magazinen die mehr als zwei Schuss aufnehmen können zur Bau- und Fallenjagd und zur Abgabe von Fangschüssen zu verwenden, obwohl der Wortlaut des § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c dem eigentlich entgegensteht (teleologische Reduktion, lex-specialis?).

Sieht man in der GSG-5 eine Pistole, so dürften analog einer Selbstladepistole die Beschränkungen des § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c nicht angewendet werden, während die Regeln des § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d greifen und die Waffe wäre nur zur Bau- und Fallenjagd, dort aber mit großem Magazin zulässig.

Insgesamt eine Waffe mit Zündstoff und großem Diskussionspotential.

Geschrieben

hmm....OK da muss ich wohl die AWaffV noch mal wälzen...hab jedenfalls so eine GSG/K schon auf grün gesehen...

LG:Steam

Edit: Danke für den Link zum HK-Bescheid -da wird der Kamerad wohl in absehbarer Zeit Ärger kriegen...

Geschrieben

hmm....OK da muss ich wohl die AWaffV noch mal wälzen...hab jedenfalls so eine GSG/K schon auf grün gesehen...

[...]

Auf was außer grün und rot sollte eine halbautomatische Kurzwaffe denn erworben werden? Auf gelb jedenfalls nichteinmal wenn sie lang wäre.

Sportschützen dürfen die GSG-5 "als vom sportlichen Schießen ausgeschlossen" nicht erwerben, Jahresjagdscheininhaber benötigen dafür eine Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe bei der die Bedürfnisprüfung jedenfalls dann entfällt, wenn sie noch keine zwei Kurzwaffen besitzen.

Geschrieben

hmm....OK da muss ich wohl die AWaffV noch mal wälzen...hab jedenfalls so eine GSG/K schon auf grün gesehen...

LG:Steam

Edit: Danke für den Link zum HK-Bescheid -da wird der Kamerad wohl in absehbarer Zeit Ärger kriegen...

Auf was denn sonst, ausser auf Grün oder Rot. Natürlich bekommt der "Kamerad" keinen Ärger, warum auch.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.