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IGNORED

Anzahl von Kurzwaffen?


hagrud

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Geschrieben

Hallo, wieviel Kurzwaffen darf man als Sportschütze besitzen? Gibt es da von Gesetzgeber eine Regelung oder wird dass von den Verbänden unterschiedlich gehandhabt.

Geschrieben

Wir haben in D ein Bedürfnisprinzip (Basiswissen der Waffensachkunde). D.h. ...

Waffenrechtlich soviele wie Dein Bedürfnis hergibt. Praktisch z.T. beschränkt durch die SpO des jew. Verbandes.

WaffG/WaffVwV und die Sportordnungen (Beführwortungsrichtlinien der Verbände) mal befragen.

gruß alzi

Geschrieben

Als Grundkontingent werden dem Sportschützen drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zugebilligt.

In § 14 (3) WaffG wird festgesetzt, dass eine Überschreitung dieses Kontingents nur nach einer Darlegung des gesteigerten schießsportlichen Bedürfnisses zulässig ist.

Dies kann der Sportschütze durch eine regelmäßige Wettkampfteilnahme auf zumindest der untersten Bezirksebene nachweisen.

Quelle: Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.

Geschrieben

Hallo, wieviel Kurzwaffen darf man als Sportschütze besitzen?

Kurz gesagt: Soviele, wie Dein Sportschützenverband/-verbände Dir Bedürfnisse bescheinigen!

Gibt es da von Gesetzgeber eine Regelung oder wird dass von den Verbänden unterschiedlich gehandhabt.

Es gibt die gesetzliche Regelung (siehe Beitrag v. Kingshot) - aber auch die Verbände handhaben das unterschiedlich streng!

Dabei gibt es selbst im gleichen Dachverband innerhalb der Landesverbände Unterschiede bei den Grundvoraussetzungen für eine Waffenanzahl welche über das Grundkontingent hinaus geht.

Da gibt es Verbände denen das gesetzliche Maß einer (niederen) Wettkampfbeteiligung ausreicht (Kreismeisterschaft, Rundenkämpfe); aber auch Verbände, die erreichte Mindestergebnisse und/oder Meisterschaftsteilnahmen nicht unter Landes- bzw. deutschen Meisterschaften fordern.

Alles auch abhängig von der Anzahl der bereits besessenen Waffen!

Geschrieben

Bin in 2 Verbänden und habe gar nicht soviel Geld wie ich mir anhand deren Disziplinen Waffen kaufen könnte....Schiesse aber auch Wettbewerbe und das nicht nur auf Vereinsniveau. Kreis-, Land - oder Deutsche Meisterschaften incl Rundenkämpfe. Bis jetzt wurde noch keine Waffe abgelehnt.

Geschrieben

Verschiedene Waffen gehen - denke zumindest ich - eigentlich fast immer. Schwieriger wird wohl die Ersatzbeschaffung im gleichen Kaliber, wenn die alte Waffe noch da ist: Sie haben doch schon eine 9mm? Mit dem 6" 9mm 1911er Umbau kann man doch auch IPSC schießen?!?!

Bei zerstörten Waffen hatte ich nie Probleme: Die hat mir das Amt damals direkt nochmal neu eingetragen...

Geschrieben

zB BDS

- 1. und 2. KW = Regelkontingent

- 3. KW = 2 Pokalschiessen (oder höherwertige Wettbewerbe)

- 4. KW = 3 Pokalschiessen oder 2*Pokal und 1 Bezirksmeisterschaft

ab der 5. KW sind dann Bezirksmeisterschaften oder höherwertige Wettbewerbe Pflicht

alles in allem problemlos machbar - die ersten 4 KW sind ohne großen Aufwand zu begründen

Geschrieben

Da gibt es Verbände denen das gesetzliche Maß einer (niederen) Wettkampfbeteiligung ausreicht (Kreismeisterschaft, Rundenkämpfe); aber auch Verbände, die erreichte Mindestergebnisse und/oder Meisterschaftsteilnahmen nicht unter Landes- bzw. deutschen Meisterschaften fordern.

Das finde ich nicht lustig,ist dann wieder so ähnlich wie im PSV Berlin zu Alliiertenzeiten,wo die wenigen Lizenzen nur

den besten Schützen gegeben wurden.

Beim BDS (LV1) sind die BZMs kein Problem,nach dem Grundsatz "dabeisein ist alles".

Geschrieben

alles in allem problemlos machbar - die ersten 4 KW sind ohne großen Aufwand zu begründen

Oder man findet halt eine Disziplin fuer die man zwei Kurzwaffen braucht - CAS z.B.

Geschrieben

Man sollte aber darauf achten, dass die leidigen Bedürfnisprüfungen nicht nur für den Erwerb, sondern auch für den fortwährenden Besitz gelten. Bei den Bedürfniswiderholungsprüfungen will die Behörde dann womöglich sehen, dass man auch nach dem Erwerb der Waffen weiterhin regelmäßig an Wettkämpfen teilgenommen hat. Wenn man dann aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nur noch trainiert, ohne an Wettkämpfen teilzunehmen, kann es hinsichtlich der Waffen oberhalb des Kontingents Probleme geben.

Geschrieben

Man sollte aber darauf achten, dass die leidigen Bedürfnisprüfungen nicht nur für den Erwerb, sondern auch für den fortwährenden Besitz gelten.

Ist das Hörensagen oder durch mehr als Stammtisch-Parole gestützt ?

Im Übrigen ist grundsätzlich die Anzahl der Kurzwaffen unbeschränkt. Das Ansammeln von Waffen findet spätestens dadurch seine Grenzen,daß es verschiedene Klassen sein müssen. Gleiche Waffen werden (als Ersatz- & Trainingswaffe) erst ab relativ hohen Leistungsklassen als sinnvoll erachtet. Der schärfste Widerstand, auf den der Schütze stoßen wird, ist der Verband, der teilweise eine Befürwortungsrichtlinie erlassen hat. ab der 8. KW verlangt z.B. der BDS LV4 die Teilnahme an der DM mit 50% der vorhandenen Waffen.

Geschrieben

Ist das Hörensagen oder durch mehr als Stammtisch-Parole gestützt ?

Das steht so in Ziff. 14.3 WaffVwV:

Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten.

Dort ist man mit der Gesetzesauslegung allerdings noch recht human, was nicht ausschließt, dass ein SB und ein Gericht das strenger sehen.

In meinem Verein habe ich auch schon gehört, dass bei den Schützen, die oberhalb des Grundkontingents liegen, die Behörde bei den Bedürfniswiederholungsprüfungen mehr Nachweise als nur die über die aktive Trainigsteilnahme sehen wollte.

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