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IGNORED

Überlassung auf grüne WBK verboten?


IT-Sniper

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Hallo zusammen,

seit heute hält sich bei uns das Gerücht - ausdrückich ein Gerücht - daher mein Post hier, dass eine Waffenüberlassung auf grüne WBK verboten sei.

Onkel Google konnte nichts dazu sagen.

Hat noch jemand etwas davon gehört? Falls ja, gibt es dazu eine behördliche Veröffentlichung?

Bitte kein Bashing nur sachliche Kommentare.

Danke und Gruss

IT

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BaWü kann dazu keine eigenständige Vorschrift erlassen, da es sich hier um ein Bundesgesetz handelt und es im gesamten Zuständigkeitsbereich einheitlich gehandhabt werden muss. Aus diesem Grund ist auch die WaffVwV (Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) erlassen worden, damit die SB in den Bundesländern eine gemeinsame Handlungsanweisung haben und nicht selbst interpretieren müssen. (Was sie trotzdem leider immer wieder zu unseren Ungunsten versuchen) Ich denke wenn es so wäre, dann hätte man von offizieller Seite rechtzeitig davon erfahren und somit halte ich es letztlich für ein Gerücht...........

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Ersteinmal, um die Frage nochnal zu beantworten, das ist ein doofes Gerücht und stimmt natürlich nicht.

Ich finde, der Gedankengang ist jedoch recht einleuchtend.

Er ist vollkommen falsch, aber einleuchtend.

Auf Gelb darf an kaufen ohne vorher um Erlaubnis zu betteln.

Auf Grün braucht es einen Voreintrag, also eine explizite erlaubnis das ich es darf.

Also darf ich auf Gelb leihen und verleihen was ich will, solange SpO konform.

Auf grün darf ich nur verleihen wenn es mit vorher erlaubt wurde. Also mit Voreintrag.

Da wir uns ja gerne das denken abnehmen lassen als selbst zu lesen und zu verstehen, ist auch der Ursprung des Gerüchtes klar... :-)

Grüsse,

Peter

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da gibt es rein gar nichts zu diskutieren. bist du sportschütze mit eigener wbk (grün/gelb) und alt genug, darfst du dir alle waffen leihen, die nicht von der schießsportlichen verwendung ausgeschlossen sind (§6 AWaffV). als jäger (wbk grün) darfst du dir alle jagdlich zugelassenen waffen leihen.

geht es um die vorübergehende sichere verwahrung (also §12 Abs. 1 Nr. 1b)) darfst du alle waffen leihen, die nicht verboten sind.

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Wer lesen kann, dem leuchtet der Gedankengang überhaupt nicht ein.

.§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder...

Wieso kommt eigentlich immer einer daher und will unbedingt noch was "reinlesen".

Wo steht in dem §12 denn irgendwas von Voreinträgen? Ausdrücklich steht da "Einer Erlaubnis ... bedarf nicht"

Jemand möchte sich für sein Bedürfnis umfassenden Zweck eine Waffe leihen und gut ist. Und auch wenn er nur ne gelbe WBK hat, kann er sich nen Halbautomaten leihen, wenn es sein Bedürfnis umfassenden Zweck einschließt.

Oder mit ner roten WBK eine Waffe die in sein Sammelgebiet paßt, um zu sehen wie sie mit den anderen in seiner Vitrine leuchtet...

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Handelt es sich mal wieder um den Fall, dass die "grüne" eine 4mm-WBK ist?

Nein ist nicht der Fall.

Glaube für den Moment sollten wir es dabei belassen. Einleuchtend ist auch, dass das schon irgenwo im Vorfeld hätte bekannt werden müssen.

Da hat einer etwas falsch verstanden und überreagiert.

Danke euch für die Informationen.

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