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IGNORED

Wahrscheinlichkeit Bedürfnis nach §8


derutte

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

[...] ein Mitglied welches schießt, sollte auch Versichert sein und dies passiert eben mit Verbandsmeldung.

Es soll auch Versicherungen außerhalb eines Verbandes geben.

Die zwölf Monate zählen ab Mitgliedschaft im VERBAND! Also Seit 2/13 bzw. 9/12.

wie hast du denn ohne Verbandsmitgliedschaft schon 2 LMs schießen können?

Interessante Frage

Geschrieben

LM Bayern Nord PP März

LM Bayern DP1 DR im 6.April, ich war beim erstellen mal so forsch und hab die gleich mit rein gerechnet.

Versichert bin ich eh privat(Schiesssport mit eingeschlossen)

Geschrieben

War auch nur eine Frage, ich hätte es auch so gemacht!

Die Vereinspolitik deines 1. Vereins finde ich schlimm. Warum werden Probemitglieder nicht zeitgleich dem Verband gemeldet? Damit ist doch beiden Parteien geholfen. Das kann ich nur unter Vereinsfürstentum abtun.... man gut das das nicht wieder einer von diesen miesen DSB-Vereinen war....

Geschrieben

Probezeitmitglieder? Hoffe, dass da noch keine Mitgliedsbeiträge geflossen sind? Oder bekommt man die Beiträge teilerstattet wenn man nicht aufgenommen wird?

Geschrieben

Probezeitmitglieder?[...]

Bei den einen ist man sechs Monate Mitglied auf Probe, bei den anderen wird ein Aufnahmeantragsformular erst nach sechs Monaten regelmäßiger Trainingsteilnahme als Gast ausgehändigt. Am Ende entscheidet der Vorstand mit der Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung bei Ablehnung. Niemand wird dazu gezwungen Mitglied zu werden, jeder kann die Bedingungen vorher erfahren. Wem die Bedingungen nicht gefallen, der sucht woanders sein Fortkommen. Aber irgendeinen Grund wird es schon haben, dass man sich den Bedingungen unterwirft.

Geschrieben

Du meinst die WaffVwV und nicht die AWaffV, die eine solche Stelle nicht enthält. Der Punkt 9 hat nichts mit dem Thema zu tun. 2nd hat 8.1.1 bereits erklärt.

Naja - ich meine Drucksache 331/11 - und einen Punkt 9 gibt es da nicht den ich meine - sondern wie geschrieben in 8.1.1 ab Absatz

"Im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde....."

Und 2nd hat einen Absatz des 8.1.1 vielleicht zitiert und nicht erklärt!

Mit den Abkürzungen ist das so eine Sache. Abgesehen davon, dass Du mit HFW sicherlich "Handfeuerwaffe" meinst -in diesem Zusammenhang total falsch- jedoch "Faustfeuerwaffe" (FFW) oder besser Kurzwaffe (KW) richtig gewesen wäre, bedeutet RG in diesem Forum häufig Rot-Grün, selten die Modellreihe der Röhm-Waffen.

HFW = Handfeuerwaffe

FFW = Freiwillige Feuerwehr

KW = Kurzwaffe (da sind wir uns einig - aber leider auch nur in unserem Schützen-Universum!)

RG = Roman Grafe

Als Experte und Teilnehmer eines Fachpublikums (s.o) bedeutet RG für mich fast ausschliesslich Reichsgericht.

Oha! Reichsgericht!? Bis 1945... - naja, Die Welt hat sich weiter bewegt! Wir schreiben das Jahr 2013! Klingt komisch - ist aber so! :victory:

Geschrieben

Probezeitmitglieder? Hoffe, dass da noch keine Mitgliedsbeiträge geflossen sind? Oder bekommt man die Beiträge teilerstattet wenn man nicht aufgenommen wird?

Es geht wie immer, leider nur ums Geld! Solange wie das "Probemitglied" nicht dem Verband gemeldet ist, fließt sein voller Beitrag wohl ins Vereinssäckel, da ja nicht an den Landesverband überwiesen wurde!

Frage an derutte: Oder hast Du in der Probezeit einen um den Verbandsbeitrag verminderten Mitgliedsbeitrag gezahlt?

Wenn nicht, halte ich diese Praxis schlicht für eine Sauerei! Du zahlst quasi für etwas (Mitgliedschaft im Landesverband), was du nicht bekommst (Bedürfnis)!!!

Geschrieben
[...]

Oha! Reichsgericht!? Bis 1945... - naja, Die Welt hat sich weiter bewegt! Wir schreiben das Jahr 2013! Klingt komisch - ist aber so! :victory:

Die Welt hat sich bewegt aber einige Dinge blieben doch konstant. Deshalb ist das RG bzw. seine Entscheidungen auch heute noch eine gültige Referenz, die auch bei Steindorf gerne genommen wird.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

§ 8 WaffG ist in der Tat nur eine Auffangnorm für Sonderfälle, die hier in der Regel nicht greifen kann. Zu dem geschilderten Sachverhalt müsste schon eine Besonderheit dazukommen, die eine Abweichung von § 14 WaffG begründet. Auf Anhieb fällt mir dazu aber nichts ein...

Geschrieben

In Natura haben die Praktiker mit den oben veröffentlichten Einstellungen Namen - leider darf man die in Wonderland nicht öffentlich nennen.

Was die Koalitionsfreiheit betrifft, gibt es die nicht nur im Waffenrecht nicht.

Es gibt auch andere Zwangsvereine mit Zwangszahlungsverpflichtungen in Deutschland. Höchstrichterlich abgesegnet.

Käme im Waffenrecht jemand auf die Idee, den Spieß umzudrehen - und den Verein zu zwingen , sich gemäß der tatsächlichen Vereinspflicht auch an die Buchstaben des Waffengesetzes zu halten, könnte ich mir vorstellen, dass noch mehr Leute mit Blockwartmentalität das Licht der Welt erblicken würden. .

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