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IGNORED

Kein Munitionserweb für Wechseltrommel/System


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hinsichtlich späterer Bedürfnisprüfungen (zB nach 3 Jah oder aus Anlaß):

Der Verband bescheinigte nach 14 Abs. 2 das Bedürfnis für die Schußwaffe. Nichts anderes kann nach 3 Jahren oder aus Anlaß nachgeprüft werden (Fortbestehen dieses Bedürfnisses ja / nein).

Der Verband bescheinigt nicht das Bedürfnis für Wechselsysteme oder -Läufe. Wäre auch sinnfrei, da diese ohne gesondertes Bedürfnis erworben wurden.

Im Sonderfall des Beantragens eines kalibergrößeren WS wird das Bedürfnis für die Schußwaffe um dieses Kaliber erweitert.

Geschrieben

Deshalb kannst du dennoch nichts gegen dein Bedürfnis besitzen.

Beispiel:

Du besitzt eine OA15 M5

Du erwirbst ein M4 WS (wird dir normalerweise nicht verkauft)

Du verkauft den M5 Upper mit Lauf und Verschluß als WS

DU bist nun im Besitz eines M4, das du als Sportschütze nicht besitzen darfst.

Ich bezweifle, dass dies legal ist. Bereits der Händler verkauft das WS nur auf Jagdschein oder rote WBK und das nicht ohne Grund.

Gruß

Geschrieben

Das ist schon dadurch nicht legal, da Du nicht einfach so die Einzelteile neu zusammenstellen darfst.

Laut WBK bleibt es eine Waffe M5 plus ein M4 WS. Du darfst nun das M4 WS einzeln verkaufen, oder den M5 mit dem M4 WS... nicht aber ein komplettes M4, und ein M5 WS behalten... denn weder ein M4 noch ein M5 WS stehen in Deiner WBK. Was sollte da also ausgetragen werden? Du kannst nur verkaufen was Du besitzt. Und das ist ein M4 WS, aber kein M4. Und ein M5, aber kein M5 WS.

Geschrieben

Lass die waffe beim Büchser in umwidmen. Dann umtragen bei der Behörde. Dann hast du einen Lower und zwei WS oder eben ein M4 und ein M5 WS. Das Beispiel bleibt natürlich sehr theoretisch, da meist kein M4 WS an einen Sportschützen verkauft und von der Behörde eingetragen wird.

Geschrieben
Hallo SB,

wenn Du dazu nun eine Quelle hast (Gesetz, Verwaltungsvorschrift,...) wäre mir geholfen. Sonst bleibt es der gleiche Kenntnisstand, den wir vermutlich alle haben, aber ich habe immer noch nichts, was ich dem guten Mann am Amt vorlegen kann.

Gruss

Dieter

User Gruger hat das in Beitrag #09 bereits gut beantwortet.

Ergänzend bleibt nur noch auf die nach § 10 Abs. 1a WaffG bestehende zweiwöchige Anzeigepflicht des WT-Erwerbs nach erlaubnisfrei erfolgtem Erwerb (Anlage 2 A2 UA2 Nr. 2.1) hinzuweisen.

Bedürfnis für Waffe und Munition teilen auch hier das selbe Schicksal, nicht nur die Grundwaffe !

Geschrieben

Hi, ich bin kein Fachmann, aber mal bisschen gesponnen. Wenn man es absolut nicht einsieht, das zu machen, was der SB will, gäbe es neben Wiederlader werden (was ich für 9mm Para recht teuer halte vom Aufwand her) auch noch die Möglichkeit, wenn es sowas überhaupt gibt, eine Repetierlangwaffe in 9 Para auf Gelbe WBK zu erwerben, das dem SB grinsend vorzulegen und es für 12 Euro nochwas eintragen zu lassen MIT MunErwerb?

So wie man es z.B. machen würde/könnte, wenn man sich einen UHR in .357 Mag holt und beim später erworbenen Revolver dann den MunErwerb einfach weglässt.

Bei .22lfB wäre es sogar möglich, im Ganzen zu sparen, wenn man ein olles Matchgewehr für 10 Euro kriegt, auf gelb eintragen lässt und sich den Munerwerb dann bei Sportpistole spart ;).

Mfg, Markus

Geschrieben
Hi, ich bin kein Fachmann, aber mal bisschen gesponnen. Wenn man es absolut nicht einsieht, das zu machen, was der SB will, gäbe es neben Wiederlader werden (was ich für 9mm Para recht teuer halte vom Aufwand her) auch noch die Möglichkeit, wenn es sowas überhaupt gibt, eine Repetierlangwaffe in 9 Para auf Gelbe WBK zu erwerben, das dem SB grinsend vorzulegen und es für 12 Euro nochwas eintragen zu lassen MIT MunErwerb?

Abgesehen davon, dass der Munitionserwerb bei Waffen, die in der gelben WBK stehen, nicht eingetragen werden muss, sondern in der Erlaubnis mit enthalten ist, ist das ja eine revolutionäre Idee. Da wird der SB bestimmt kochen vor Wut, dass ihn jemand so einfach und unerwartet ausgetrickst hat. :s82:

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