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IGNORED

Fangschuss bei Fallenjagd in umfriedetem Grundstück


guerrero1

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Kürzlich kam unter uns die Frage auf, wie es rechtlich zu sehen ist, wenn ein Innhaber eines Jagdscheins auf einem umfriedeten Grundstück die Fallenjagd ausübt (das Problem mit den Füchsen in den Ortschaften wird ja immer größer), Lebendfallen benutzt (weil er schließlich nicht will, dass irgendwann mal Nachbars Katze oder gar ein Kind im Schwanenhals hängt) und dann eben auch notgedrungen mal einen Fangschuss anbringen muss. Passieren kann ja eigentlich nichts, wenn er den Fuchs steil von oben mit der 22 kurz oder 22 lfB in den Kopf schießt. Das Geschoss kann das Grundstück praktisch nicht verlassen.

Die Frage ist nur: Darf er das oder muss er dazu die Falle mitsamt dem gefangenen lebenden Fuchs erst in den Wald schleppen weil in der geschlossenen Ortschaft die Jagd ruht und das Schießen außerhalb genehmigter Schießstätten verboten ist?

Das wäre irgendwie lächerlich, aber möglich ist viel in Deutschland.

Geschrieben

Wie Du schon richtig bemerkt hast, ruht die Jagd im befriedeten Bezirk.

Damit ist regelmäßig nicht nur die Jagd mit der Schußwaffe gemeint, sondern auch die Fangjagd.

Sofern man, aufgrund des Fuchsproblemes, eine Ausnahmegenehmigung seitens der UJB bekommt, sollte diese auch den Fangschuß umfassen. Ggf. das Problem direkt bei Beantragung ansprechen.

Gruß und WH

Frank

Geschrieben

Fallenjagd im befriedeten Bezirk muss m.W. in allen Bundesländern angemeldet werden. Für den Fangschuß ist immer zusätzlich eine Schießerlaubnis erforderlich.

Geschrieben

Hallo,

wie ist denn dann das zu verstehen.

Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagd-

ausübung in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende

Erlaubnis von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde. Eine

gesonderte Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 ist dann nicht

erforderlich.

Gruß

voyager

Geschrieben

Steht doch da: Die UJB kann eine beschraenkte Jagderlaubnis erteilen. Wird wohl in der Regel bei Friedhoefen gemacht. Ohne Erlaubnis geht nicht, weil dann im Schadensfall die Versicherung nicht leistet.

Da die Schiesserlaubnis wohl nur selten erteilt wird, bleibt dem Fallensteller (so er kein Jaeger mit Revier ist) nur, das Wild zu erschlagen oder anderweitig ohne Schusswaffengebrauch zu toeten. Inwieweit das tierschutzgerecht ist, muss dann im Einzelfall mit der Behoerde abgestimmt werden.

SK

Geschrieben

Wenn die Genehmigung erteilt wurde, ist KEINE Schießerlaubnis mehr erforderlich!

Geschrieben
Wenn die Genehmigung erteilt wurde, ist KEINE Schießerlaubnis mehr erforderlich!

Natuerlich - dachte, das waere offensichtlich. Wenn ein Grundstueckseigentuemer eine Falle stellt, ist das keine Jagd im Sinne des BJG.

Wenn die Schiesserlaubnis verweigert wird, wuerde mich schon mal interessieren, wie das nach dem erfolgreichen Fuchsfang weitergeht.

SK

Geschrieben

Natürlich ist es keine Jagd im Sinne des BJG. Es ist einfach illegal. Wer eine Falle aufstellen möchte, benötigt eine Genehmigung. Diese beinhaltet dann auch die Schießerlaubnis, so man die Genehmigung denn bekommt.

Abenteuerlich auch die Ansicht zur Tötung des Tieres. Ohne vernünftigen Grund ist das ebenfalls verboten.

Geschrieben
Wenn die Genehmigung erteilt wurde, ist KEINE Schießerlaubnis mehr erforderlich!

Das halte ich für eine gewagte Aussage. Die Regelungen sind länderspezifisch. Uns wurde damals beigebracht, daß die Schießerlaubnis erforderlich ist.

In der Regelung für Baden-Württemberg heißt es auch:

(4) Die untere Jagdbehörde kann, unbeschadet der Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten nach § 18, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, die Ausübung der Jagd auf Wildkaninchen, Füchse und Steinmarder und die Aneignung der gefangenen oder erlegten Tiere für eine bestimmte Zeit auch ohne Jagdschein genehmigen, wenn der Empfänger der Genehmigung im Falle einer Beschränkung auf die Fangjagd über einen Sachkundenachweis nach § 22 verfügt und bei Einbeziehung einer Jagdausübung mit Schußwaffen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert ist. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§3 (4) JagdG BW 1996

Geschrieben

wie immer ;)

Natürlich muss sich jeder an seine speziellen Regelungen halten.

Geschrieben
...In der Regelung für Baden-Württemberg heißt es auch:

ZITAT

(4) Die untere Jagdbehörde kann, unbeschadet der Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten nach § 18, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, die Ausübung der Jagd auf Wildkaninchen, Füchse und Steinmarder und die Aneignung der gefangenen oder erlegten Tiere für eine bestimmte Zeit auch ohne Jagdschein genehmigen, wenn der Empfänger der Genehmigung im Falle einer Beschränkung auf die Fangjagd über einen Sachkundenachweis nach § 22 verfügt und bei Einbeziehung einer Jagdausübung mit Schußwaffen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert ist. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§3 (4) JagdG BW 1996

Ist ja interessant, und ich dachte bisher für die Fallenjagd auf Fuchs, Marder und Kaninchen braucht man in BW keine besondere Erlaubnis neben dem Sachkundenachweis für die Fallenjagd. Schließlich ist man als Eigentümer Inhaber des Jagdrechts. - Schon wieder was dazugelernt. Was ich nicht verstehe ist, warum diese Erlaubnis dann auch noch zeitlich befristet sein soll.

Aber immerhin, dann kann z. B. ein Hauseigentümer mit Gartengelände so eine Erlaubnis beantragen, einen Sachkundenachweis erbringen und auf der Basis dann sich eine Fangschusswaffe genehmigen lassen. Das "Bedürfnis" wäre ja offensichtlich vorhanden.

Geschrieben
Natürlich ist es keine Jagd im Sinne des BJG. Es ist einfach illegal. Wer eine Falle aufstellen möchte, benötigt eine Genehmigung. Diese beinhaltet dann auch die Schießerlaubnis, so man die Genehmigung denn bekommt.

Abenteuerlich auch die Ansicht zur Tötung des Tieres. Ohne vernünftigen Grund ist das ebenfalls verboten.

Die Sache mit dem vernünftigen Grund stammt aus dem Tierschutz. Die legitime Ausübung der Jagd ist davon nicht betroffen. Da setzt man das Bestehen eines vernünftigen Grundes einfach voraus, ebenso wie bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung.

Abgesehen davon, gibt es tausend vernünftige Gründe, angefangen von der Nahrungsbeschaffung über die Verwertung des Fells bis hin zur Schädlingsbekämpfung, oder ist es etwa kein Schaden, wenn der Marder die Kabel in Deinem Auto anfrisst, der Fuchs deine Hühner umbringt und Deinen Gemüsegarten mit Fuchsbandwurmeiern kontaminiert oder das Kaninchen Deinen Gemüsegarten ruiniert?

Geschrieben

Im LJG von RLP steht (para 8):

(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern oder nutzungsberechtigten Personen von befriedeten Bezirken kann die zuständige Behörde in beschränktem Umfang das Fangen und Töten von Wild gestatten.

(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur von Inhaberinnen und Inhabern gültiger Jagdscheine und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen zu befürchten ist. Die Erlaubnis ist widerruflich. § 35 Abs. 5 bleibt unberührt.

Es ist also ueberall verschieden. Die Aussage von Schiiter, dass bei einer erteilten Genehmigung (zur Jagdausuebung) keine Schiesserlaubnis erforderlich ist, stimmt natuerlich, weil es sich dann um Jagd handelt.

Wenn (in RLP) die Behoerde einem Menschen ohne Jagdschein die Erlaubnis erteilt, auf dem eigenen Grund und Boden Lebendfallen aufzustellen, darf er gefangene Tiere nicht mit Schusswaffen toeten. Also toetet er sie auf andere Weise oder beauftragt einen Jagdscheininhaber, was aber ziemlich kompliziert wird, weil eine zusaetzliche Erlaubnis erforderlich ist. Irgendwo aussetzen geht (in RLP) auch nicht ohne Genehmigung. Also bleibt, wenn man sich nicht der Gefahr eines vorzeitigen Herzinfarkts durch fortgesetzten Behoerdenkontakt aussetzen will, nur die waffenlose Toetung uebrig.

Unterm Strich unbefriedigend.

SK

Geschrieben

@ guerrero

Das kommt heraus, wenn man nicht alle Beiträge gründlich liest. ;) Versuchs nochmal zu sortieren und zwar im Kontext der anderen Beiträge.

Sollte es dann noch Klärungsbedarf geben, versuche ich mich deutlicher auszudrücken.

Gruß

@Schwarzer Krauser

Ja, die verschiedenen spezifischen Regelungen lassen gar keine vernünftige Antwort zu. Entweder wird der Wohnort mit angegeben oder man kann nur allg. oder für den eigenen Bereich antworten.

In der Tat etwas unbefriedigend.

Geschrieben

Lasst doch den Fuchs einfach Fuchs sein, damit entfallen alle Überlegungen hinsichtlich dieses nicht vorhandenen Problems. ;)

Geschrieben
[...]Das Geschoss kann das Grundstück praktisch nicht verlassen. [...]
Du spielst auf die Regelungen für Geschosse mit 7,5 Joule Mündungsenergie an. Für eine .22 lfB trifft das nicht zu ergo brauchen wir über das Verlassen des Grundstücks nicht nachdenken.

Praktisch löst man das Problem mit einem Abfangkasten in dem der Fuchs ins Revier transportiert wird oder in dem eine Totschlagfalle "wartet".

Je nach Landesjagdgesetz brauchen bestimmte Personen keine Erlaubnis für die Fallenjagd im befriedeten Bezirk, soweit nur auf bestimmte Wildarten gejagdt wird. Diesen Regelungen gemein ist, dass die Jagd mit der Schusswaffe immer unter Erlaubnisvorbehalt steht.

Geschrieben
Lasst doch den Fuchs einfach Fuchs sein, damit entfallen alle Überlegungen hinsichtlich dieses nicht vorhandenen Problems. ;)

Das ist natürlich das Einfachste, dennoch unbefriedigend für die betroffenen Grundstückseigentümer. Deshalb stellen etliche Grundbesitzer, meist Bauern, einfach ganz unbürokratisch ohne jeden Behördenkontakt wie eh und je ihre Fallen auf. Ich kenne persönlich mehrere solche. Die meisten davon wissen noch nicht einmal, dass man dafür eine Erlaubnis, geschweige denn einen Sachkundenachweis braucht!

Und wieso sollten sie das auch wissen, schließlich braucht man ja für das Aufstellen einer Rattenfalle auch keine Erlaubnis, gut, das kommt vielleicht noch, wer weiß! :ridiculous:

Geschrieben
Natuerlich - dachte, das waere offensichtlich. Wenn ein Grundstueckseigentuemer eine Falle stellt, ist das keine Jagd im Sinne des BJG.

Wenn die Schiesserlaubnis verweigert wird, wuerde mich schon mal interessieren, wie das nach dem erfolgreichen Fuchsfang weitergeht.

SK

Ganz einfach: Du bringst das Vieh auf dem Landratsamt vorbei und gibst es im Kreisjagdamt ab. Die entscheiden dann erst mal wer dafür zuständig ist und streietn sich mit dem Veterinäramt. Bis sie das entschieden haben, dürfte der Fuchs bereits an Altersschwäche eingegangen sein! :rotfl2:

Geschrieben
...

Je nach Landesjagdgesetz brauchen bestimmte Personen keine Erlaubnis für die Fallenjagd im befriedeten Bezirk, soweit nur auf bestimmte Wildarten gejagdt wird. Diesen Regelungen gemein ist, dass die Jagd mit der Schusswaffe immer unter Erlaubnisvorbehalt steht.

Exakt.

In Niedersachen z.B. in §9 Absatz 5 geregelt.

Fangen und töten geregelt.

§ 9 NJagdG - Befriedete Bezirke und Naturschutzgebiete

5) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nut- rias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist.

Absatz 1 und 2 präzisieren befriedete Bezirke sowie eingefriedete Grundstücke und Anlagen.

P.S.

Interessant ist allerdings der Hinweis auf §24, was für einen Normalsterblichen das Fangen ein wenig interessanter macht :rolleyes:

§ 24 NJagdG - Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen.

Geschrieben
Hallo,

wie ist denn dann das zu verstehen.[...]

Wenn dir eine behördliche Erlaubnis, zur Jagdausübung mit der Schusswaffe im befriedeten Bezirk explizit erteilt ist, brauchst du keine Schießerlaubnis.

Davon unterscheiden darfts du die Fälle in denen eine Erlaubnis zur Fallenjagd (ohne Schusswaffe) erteilt ist und

die Fälle in denen eine Erlaubnis nicht erteilt wurde z.B. weil man einer Erlaubnis nicht bedarf.

Geschrieben
Lasst doch den Fuchs einfach Fuchs sein, damit entfallen alle Überlegungen hinsichtlich dieses nicht vorhandenen Problems. ;)

Wo du Recht hast, hast du Recht!

Für Fuchsprobleme in der Stadt gibts die Ordnungsbehörden. Das Gleiche gilt fürs Beseitigen von Fallwild auf der Straße.

Das hat der Straßenbaulastträger zu erledigen!

Wenn die UJB will, dass der Jäger das macht, dann soll sie gefälligst ausstellen, was der Jäger will:

d.h. Jäger reicht Antrag ein, Behörde erteilt Schießerlaubnis + Fangerlaubnis + Erlaubnis zum Führen der Waffe -> Alles ok.

Behörde erteilt Erlaubnis nicht wie gewünscht: Pech, liebe Behörde, Fuchs ist eure Sache + 1 Jahre wird kein Unfallwild mehr abgeholt.

Meine Behörde genehmigt im Übrigen alles, was ich will und was einigermaßen Sinn macht. Auf Kleinkrieg haben die wohl keine Lust oder wissen, dass sie dabei den Kürzeren ziehen :ridiculous:

Und ich würde mir das im Übrigen so geben lassen:

  • Erlaubnis zum Führen der Waffe.
  • Erlaubnis zum Stellen der Fallen und Durchführung der Jagd.
  • Erlaubnis zum Schießen beim Fangschuss.

Mag zwar je nach Gesetzesinterpretation nicht nötig sein, aber man hat weniger Probleme z.B. mit der Polizei.

Geschrieben
Lasst doch den Fuchs einfach Fuchs sein, damit entfallen alle Überlegungen hinsichtlich dieses nicht vorhandenen Problems. ;)

In einem Gebiet in dem 30% der Füchse den Fuchsbandwurm tragen, sagst *Du* das den Eltern der Kinder an deren Sandkiste der Fuchs regelmäßig beobachtet wird.

Archiviert

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