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IGNORED

Behördenstress - Waffen in anderem Bundesland beim Vater gelagert


Cope

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Geschrieben

Folgendes Problem:

Ein befreundeter Jäger hat seine Büchsen zusammen mit den Langwaffen des Vaters (ebenfalls Jäger) in dessen A-Schrank gelagert (Wohnort Sachen-Anhalt). Nach berufsbedingtem Umzug in den Ruhrpott verblieben die Waffen weiterhin am Wohnort des Vaters. Der alleinige Wohnsitz (mit entsprechender Ummeldung bei den Behörden) ist langfristig NRW. 3 Jahre nach Ummeldung hat jetzt die Waffenbehörde Auskunft über die Waffenaufbewahrung eingeholt und mein Kollege den hier beschriebenen Sachverhalt geschildert. Die Behörde verlangt jetzt, dass die Waffen am Hauptwohnsitz aufbewahrt werden, damit sie zB bei Kontrollen den Beamten zugänglich gemacht werden können.

Nach meinem Dafürhalten hat die Behörde hier keine Handhabe und die Waffen können wie bisher auch zukünftig am Wohnort der Vaters gelagert werden.

Liege ich damit richtig ? Habt ihr zufällig einen Paragraphen zur Hand, den man der Behörde zum weiteren Studium vorlegen könnte ?

Geschrieben
Nach meinem Dafürhalten hat die Behörde hier keine Handhabe und die Waffen können wie bisher auch zukünftig am Wohnort der Vaters gelagert werden.

Auszug aus der Waffenverwaltungsvorschrift, veröffentlicht am 22.3.2012:

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des

gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten,

Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch,

wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit

besitzt.

Geschrieben

Zu dem Thema gibt es bereits eine Gerichtsentscheidung: VG Köln, Urt. v. 09.12.2010, Az. 20 K 577/09. Siehe dazu auch die Urteilsbesprechung von Kohlheim, DSZ 4/2011, S. 25.

Fazit: Die Melderechtliche Situation spielt keine Rolle, man darf aufbewahren wo und bei wem man will, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Aufbewahrungskontrollen sind auch kein Argument. Da muss dann halt diejenige Behörde kontrollieren, in deren Zuständigkeitsbereich die Waffen gelagert werden. Es gibt ja auch im Ausland lebende Deutsche (z.B. Bundeswehrsoldaten), für die das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, die ihre Waffen aber möglicherweise in der hintersten Ecke von Deutschland gelagert haben.

Geschrieben

:gutidee: hola amigo Cope,

es steht NIRGENDWO im WaffG "wo" die Wafen aufbewahrt sollen, sondern nur "wie".

Aber die gemeinsame Aufbewahrung mit seinem Vater in SA könnte Ihm Probleme machen(kein gemeinsames Wohnen, oder hat er da 2t Wohnsitz?), falls er keinen Schein zur "Sicheren Fremdverwahrung" mit seinem Vater ausgefüllt hat, der Zeitabschnitt für die Frermdverwahrung muss BEGRENZT SEIN (1-4-oder 6 Jahre oder kürzer/länger).

Dann dürfte der Vater die Waffen mit seine zusammen lagern.

Oder er hat SEIN Waffenschrank noch beim Vater stehen, und nur er hat dafür den Schlüssel, den 2t schlüssel kann er dem Vater in einem geschlossenem Umschlag mit dem schriftlichen Hinweis: NUR IM NOTFALL BENUTZEN, der Notfall könnte vorher mit dem örtlichen SB abgesprochen werden.

Die "Verdachts unabhängige Kontrolle" muss dann eben stattfinden wenn er mal bei seinem Vater ztu besuch ist!

Für genaue WaffG Texte dein Freund google weiss (fast)alles.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

der amigo zapatero (Schuster) war schneller und hat dazu die entsprechende § genannt, auch die Aktenzeichen von 2nd Amendement sind wichtig, dein Freund sollte mit Kopien davon sein Amt belegen DAS SIE UNRECHT haben.

Geschrieben

Besten Dank für die Hilfestellungen,

nein, kein 2. Wohnsitz, aber da jeder Sohn "das Familienheim in gewissen Abständen" besuchen sollte, halte ich die Regelung mit der häuslichen Gemeinschaft für hinreichend begründbar. Das sollte ausreichend Munition für den Schriftverkehr mit der Behörde geben.

Geschrieben

@pancho lobo

soweit alles gut, aber die Sache mit dem Schlüssel im Umschlag geht natürlich garnicht.

Geschrieben
Nach meinem Dafürhalten hat die Behörde hier keine Handhabe und die Waffen können wie bisher auch zukünftig am Wohnort der Vaters gelagert werden.

Liege ich damit richtig ? Habt ihr zufällig einen Paragraphen zur Hand, den man der Behörde zum weiteren Studium vorlegen könnte ?

Du liegst richtig.

Die Waffen dürften ja auch (sofern die Sicherheitsbehältnisse den Erfordernissen genügen) in unbewohnten Gebäuden, Jagdhütten mitten im Wald und ähnlichem aufbewahrt werden.

Meine Jagdwaffen sind auch im Haus meiner Eltern gelagert (eigener Schrank, nur ich habe einen Schlüssel), schon allein deswegen, weil mein Vater das Revier gepachtet hat, in dem auch auf die Jagd gehen könnte (wenn ich im Moment Zeit hätte, *seufz*). Und wenn die Behörde bei mir Stress machen würde, dann würde ich die Frage stellen, ob es denn der Sicherheit dienlich ist, wenn ich zweimal im Monat mit einem Kofferraum voller Waffen und Munition durch die halbe Republik fahre.

Geschrieben

Ist schon irgendwie putzig. Die Aufbewahrung wird kontrolliert, damit nicht jemand Waffen zum Amoklaufen nehmen können soll. Sind die Waffen weit weg, aber vollkommen sicher (und IMHO rechtskonform) untergebracht, ist es auch wieder nicht recht.

Geschrieben
Womit sich die Forderung nach einer zentralen Lagerung nun völlig ad absurdum geführt haben sollte.

bye knight

Bürokraten haben ihre eigene Logik - wenn man das so nennen kann

Geschrieben

Das ist ungefähr so wie bei der Ausweispflicht.

Daraus, dass jeder >16jährige verpflichtet ist einen Ausweis zu besitzen, und diesen auf Verlangen vorzuzeigen, konstruieren einige Behörden gerne die Mitführungspflicht selbigen Ausweises.

Als nächstes verlangt diese Waffenbehörde dann wohl, dass man während deren Geschäftszeiten, von 0800-1800, an jedem Werktag, zu Hause anwesend ist, da ja sonst keine Kontrolle stattfinden kann. Das ist ungefähr genauso logisch, wie die Pflicht die Waffen nur dort aufzubewahren, wo die Kontrolleure auch Amtsbefugnis besitzen.

Geschrieben
@pancho lobo

soweit alles gut, aber die Sache mit dem Schlüssel im Umschlag geht natürlich garnicht.

:yes: hola amigo schiiter,

geht doch!

1. der Vater ist ZUVERLÄSSIG weil WBK inh. So kann jeder WBK Inhaber als Umschlagsverwahrer in frage kommen.

2. man kann die Überlassung des Umschlags vorher mit dem SB abstimmen, und ich habe geschrieben...der Notfall könnte vorher mit mit dem örtlichem SB abgesprochen werden, d.h. der SB weiss auch dasss der Vater der Umschlag verwahrt.

3. wenn der Gesetzgeber gewollt hätte dass kein anderer an die Waffen ran kommt hätte er auch die "SichereFremdVerwahrung" bzw. die "Leihe" NICHT ins WaffG aufgenommen,

und da steht genau beschrieben unter welcher Voraussetzung so etwas möglich ist.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Jepp, aber der Schlüssel im Umschlag zählt nicht dazu ;)

Entweder zeitlich begrenzte Verwahrung oder eben eigener Schrank ohne Zugriffsmöglichkeit durch dritte.

Geschrieben

Genau! Da muss man sehr vorsichtig sein.

Die Übergabe des Tresorschlüssels kann waffenrechtlich ein Überlassen der darin befindlichen Waffen sein.

Hierbei kommt es darauf an, ob der Schlüsselempfänger zugleich auch Zugang zum Aufbewahrungsort hat (z.B. mittels eines Haustürschlüssels).

Unerheblich ist, ob die Schlüsselübergabe mit der Weisung erfolgt, sie nicht zu verwenden.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2011, Az. OVG 11 S 7.11, Rn. 7

Die Übergabe der Tresorchlüssel ist auch nicht über die Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG - sichere Fremdverwahrung - gedeckt.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2011, Az. OVG 11 S 7.11, Rn. 8

In dem zugrundeliegenden Fall (hier bereits irgendwo bei WO besprochen) wurde dem Schlüsselüberlasser allein aus diesem Grund die WBK wegen Unzuverlässigkeit entzogen.

Geschrieben
In dem zugrundeliegenden Fall (hier bereits irgendwo bei WO besprochen) wurde dem Schlüsselüberlasser allein aus diesem Grund die WBK wegen Unzuverlässigkeit entzogen.

Richtig, hier sieht man mal wieder die unbestechliche Logik unseres WaffG!

Ich darf also einem anderen WBK-Inhaber meine Waffe zur vorübergehenden Aufbewahrung geben oder zum Schießen ausleihen, aber ich darf ihm nicht den Schlüssel zum Tresor zur sichern Aufbewahrung übergeben. :gaga: :gaga: :gaga:

Wie kreativ können doch deutsche Gesetzeserfinder & -ausleger sein!!! :peinlich:

MfG

LWB

Geschrieben

Du darfst hier zwei Dinge nicht durcheinanderbringen. Eine sichere Verwahrung ist eben zeitlich begrenzt. In dem Fall funktioniert das auch mit dem Schlüssel. Lagere ich meine Waffen jedoch dauerhaft in einem anderen Haushalt ist das eben keine zeitlich befristete sichere Verwahrung mehr und in diesem Fall kann einem dritten eben nicht die Ausübung der tasächlichen Gewalt eingeräumt werden.

Was kann man machen:

- gemeinsame Verwahrung im gemeinsamen Haushalt,

- berechtigte Person in der WBK eintragen,

- WBK besitzenden Vater die sichere Verwahrung für die Dauer der dreimonatigen Auslandsreise auftragen,

- eigene Waffen im eigenen Tresor ohne Zugriffsmöglichkeit durch Dritte dauerhaft im elterlichen Haus aufbewahren.

Das sind grundverschiedene Dinge, die jeweils eigenen Regularien unterworfen sind. Eigentlich nicht unlogisch, da alle Möglichkeiten der Gesetzesauslegung und nicht nur der betrachtete Einzelfall zu beachten sind. Es ist eben allgemeingültig formuliert.

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