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Jäger und Sportschütze


powder8

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Hallo,

ich bin Jäger und Sportschütze (gerade erst geworden). Ich habe 2 KW eine S&W 686 in 3" 357 MAG und eine SIG Sauer P220 in 45 ACP mit WS in 9 mm und 22lfb.

Kann mir meine SBine etwas, wenn ich als Bedarf für den Sport noch eine S&W 629 .44 und eine P99 in 9mm haben möchte. Mein S&W in 3" ist wohl etwas kurz, kann ich Probleme mit der SIG Sauer bekommen?

Danke

Gruß

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Hallo,

ich bin Jäger und Sportschütze (gerade erst geworden). Ich habe 2 KW eine S&W 686 in 3" 357 MAG und eine SIG Sauer P220 in 45 ACP mit WS in 9 mm und 22lfb.

Kann mir meine SBine etwas, wenn ich als Bedarf für den Sport noch eine S&W 629 .44 und eine P99 in 9mm haben möchte. Mein S&W in 3" ist wohl etwas kurz, kann ich Probleme mit der SIG Sauer bekommen?

Danke

Gruß

Hier geht es speziell um diese Kombination.

Diesen Thread http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=419606 habe ich bereits gelesen. Jedoch keine passende Antwort auf genau meinen Fall.

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Kann mir meine SBine etwas, wenn ich als Bedarf für den Sport noch eine S&W 629 .44 und eine P99 in 9mm haben möchte. Mein S&W in 3" ist wohl etwas kurz, kann ich Probleme mit der SIG Sauer bekommen?

Das dürfte im Zweifel ganz davon abhängen, für welche Disziplinen die beiden neuen Waffen sein sollen und ob die beiden vorhandenen Waffen da möglicherweise schon reinpassen.

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Das dürfte im Zweifel ganz davon abhängen, für welche Disziplinen die beiden neuen Waffen sein sollen und ob die beiden vorhandenen Waffen da möglicherweise schon reinpassen.

Hallo Flohbändiger,

das ist so nicht richtig. Das Bedürfnis als Sportschütze ist getrennt von dem Bedürfnis als Sportschütze zu sehen.

MfG

Pirol 2

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Hallo Flohbändiger,

das ist so nicht richtig. Das Bedürfnis als Sportschütze ist getrennt von dem Bedürfnis als Sportschütze zu sehen.

MfG

Pirol 2

Genau so habe ich es mir gedacht, gibt es dazu eine Grundlage, Gesetz oder Vorschrift?

Danke

Gruß

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servus,

bei welchem verband bist du denn als sportschütze?

da ja leider bei der grünen wbk kein unterschied beim eintrag zwischen jäger und sportschütze gemacht wird könnte dir der bearbeiter beim verband schon probleme machen.

speziell bei der .45er mit ws... sieht eher nach sportwaffe aus als aus fangschußwaffe.

wenn du dem das klargemacht hast, und dein bedürfnis für die sportwaffen durch ist, hast du normal mit deinem sb keine probleme, da du ein bedürfnis als sportschütze nachweist.

gruß

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da ja leider bei der grünen wbk kein unterschied beim eintrag zwischen jäger und sportschütze gemacht wird könnte dir der bearbeiter beim verband schon probleme machen.

Leider????

Gottseidank ist das so. Mit dem Verband kann man alles Regeln. Wenn irgendwo irgendwelche Beschränkungen stehen, dann ist es immer problematisch daran noch was zu ändern.

Wer seine Jagd- und Sportwaffen trennen möchte, kann sich diese ja jeweils auf verschiedene WBKs schreiben lassen. Aber bitte, bettelt nicht nach einer Nutzungswidmung in der WBK.

Gruß

Tauschi

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Hi Powder8,

bei unterschiedlichen Kalibern eh kein Problem.

Selbst bei gleichem Kaliber siehts doch so aus, dass die Fangschusswaffe ganz anders ausgerüstet und eingestellt ist als die sportlich genutzte Waffe und die Anforderungen anders sind:

Bei der jagdlich genutzen Fangschuss-Plempe ist das Abzugsgewicht sehr hoch und dass der Abzug kriecht, stört Dich überhaupt nicht. Ist aber zur Verbesserung Deiner sportlichen Schießleistungen vollkommen unbrauchbar.

Bei dem sportlich genutzten Pendant ist das Abzugsgewicht gerade über dem zulässigen Minimum und der Abzug bricht wie Glas. Bestimmt sind auch die Passungen viel enger und das Gerät reagiert sehr empfindlich auf Temperaturschwankungen - ist also für den jagdlichen Einsatz vollkommen ungeeignet, oder nicht? ;o)

Schönen Gruß

Pasche

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schau mal was die neue WaffVwV zu §20 WaffG sagt betreffs separater bedürfnisse bzw. kontingente.

oder frag die suchfunktion, wurde schon gelegentlich mal darauf verwiesen.

gruß alzi

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Das Bedürfnis als Sportschütze ist getrennt von dem Bedürfnis als Sportschütze zu sehen.

Das wiederum hängt ganz stark davon ab, bei welcher Waffenbehörde man beheimatet ist.

Wer als Jäger bereits Kurzwaffen besitzt, muss mitunter damit rechnen, dass er diese auf sein Sportschützenkontingent angerechnet bekommt, soweit mir bekannt allerdings nur, wenn diese überhaupt sportlich nutzbar sind.

Ein Ausschlusskriterium wäre z.B. ein für die beabsichtigte Disziplin zu kurzer Lauf.

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Im Zweifelsfall: die Jagdkurzwaffen verkaufen, als Sportschütze zwei Kurzwaffen kaufen, und dann als Jäger wieder zwei (die eigenen zurück-) kaufen. So gibts als Sportschütze nichts zum Anrechnen, und als Jäger gibt es zwei Kurzwaffen "ohne Bedürfnisprüfung", also auch ohne Anrechnung oder ähnliches.

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Im Zweifelsfall: die Jagdkurzwaffen verkaufen, als Sportschütze zwei Kurzwaffen kaufen, und dann als Jäger wieder zwei (die eigenen zurück-) kaufen. So gibts als Sportschütze nichts zum Anrechnen, und als Jäger gibt es zwei Kurzwaffen "ohne Bedürfnisprüfung", also auch ohne Anrechnung oder ähnliches.

Das wäre im Zweifel die Ideallösung. :eclipsee_gold_cup:

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Ob der Vorschlag von hexoplast75 so funktioniert, wage ich zu bezweifeln. Es gab da schon Entscheidungen, wonach der § 13 II WaffG dahingehend auszulegen sei, dass bei Jägern lediglich für die ersten zwei Kurzwaffen das Bedürfnis nicht geprüft werde. Danach wäre bei einem Jäger, der bereits zwei Kurzwaffen besitzt - etwa als Sportschütze - ab der dritten Kurzwaffe das Bedürfnis zu prüfen.

Denn nach § 13 Abs. 2 WaffG stehen Jägern mit Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 1. Altern. BJagdG) bedürfnisfrei zwei Kurzwaffen zu, die Jagdwaffen sind, also die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Entsprechende Verbote enthält § 19 BJagdG. Der Kläger verfügt nach seinem eigenen Vorbringen über einen Revolver Kaliber. 45 Long Colt und einen Perkussions-Revolver Kaliber. 44. Damit besitzt er zwei zur Jagd geeignete Kurzwaffen. Der Hinweis, der Kläger dürfe strenggenommen den Perkussions-Revolver Kaliber. 44 als seine Sportwaffe nicht zur Jagd mitnehmen, trifft nach § 13 Abs. 6 WaffG nicht zu.
Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.03.2010, Az. 21 ZB 08.2782

Auf der gleichen Linie - noch zum alten WaffG 1976 - lag auch das OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.02.1997, Az. 13 L 1856/95.

Ich halte diese Entscheidung für Fehlurteile, aber man muss leider auch die Realtäten akzeptieren. Wer will schon wegen so etwas bis vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen?

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Hy,

sagen wir mal, ich habe einen Revoler 357 und eine Pistole 6" 45 ACP.

Wenn ich jetzt noch im DSB Super Magnum .500 S&W und IPSC möchte, dann kann mir doch keiner was. Meine beiden Waffen als Jäger sind nicht IPSC zugelassen und Super Magnum auch nicht.

Geht das?

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Ja, müsste gehen.

Das ist ja das paradoxe an o.g. Rechtsprechung.

Erwirbt jemand, der Jäger und Sportschütze ist, zunächst zwei Kurzwaffen ohne Bedürfnisprüfung auf sein Jagdkontingent, kann er ggf. eine dritte oder vierte mit Bedürfnisprüfung auf das Sportschützen-Grundkontingent erwerben, wenn die Jagd-Kurzwaffen für die entsprechenden Disziplinen nicht zugelassen sind.

Erwirbt er dagegen dieselben Waffen in der umgekehrten Reihenfolge - erst zwei als Sportschütze, dann die dritte und vierte für die Jagd, bekommt er die Jagdkurzwaffen nur genehmigt, wenn die Sportwaffen dafür nicht erlaubt sind (Mündungsengerie < 200 Joule, vgl. § 19 I Nr. 2 lit. d BJagdG). Dass die Sportwaffen möglicherweise unpraktikabel sind, z.B. Perkussions-Revolver, soll laut Gericht dagegen keine Rolle spielen.

Zum Glück gibt es noch einige Behörden, die diese Rechtsfrage anders beurteilen und mit Verstand an die Sache herangehen.

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