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IGNORED

Grundbedürfniss KW Sportschütze / Jäger


farmer3

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Geschrieben

Kennt sich jemand mit folgender Gesetzeslage aus.

Ich bin Jäger und habe bereits 2 KW, 1x Sig Sauer P229 in 357 Sig und 1x S&W 629 Classic mit 5" Lauf in 44 Mag.

Ich hätte Interesse am sportlichen KW Schießen im Verein, ist nun mein Grundbedürfniss durch diese beiden KW bereits belegt oder bekomme ich nochmal 2 KW ohne spezielle Teilnahmen an LM oder dergleichen ? Ich vermute mein Kontingent ist bereits ausgeschöpft, man sieht der WBK ja nicht an welches Bedürfniss vorlag. Besonders der P229 möchte ich den Dauergebrauch nicht zumuten, es soll ja da schonmal zu Problemen kommen ;), mal davon abgesehen dass das Kaliber sportlich nicht ideal ist.

Mir sind im umgekehrten Fall (erst Sportschütze dann Jäger) 2 Möglichkeiten bekannt.

Einer bekam eine 3 KW genehmigt, dem anderen wurde sie verwehrt. Er legte daraufhin Einspruch ein dass die beiden Waffen (686, 1911 beide mit 6" Lauf) nicht ideal wären und bekam daraufhin die Antwort dass er mit kleinen Einschränkungen eben leben müsse oder eine der Waffen ersetzen.

Geschrieben

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), unter Punkt 14.3:

(...) Für die Frage, ob der Schießsportver-band eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Abs. 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der grünen Waffenbesitzkarte für das Bedürfnis "Schießsport" bereits eingetra-genen Waffen entscheidend. Die Beurteilung des Verbands beruht da-bei in der Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Be-dürfnisbescheinigungen. Die Gesamtübersicht hat letztendlich nur die Waffenbehörde, die dann ggf. eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 2 mit dem Hinweis an den Verband zurückverweisen muss, dass auf Grund der Waffenzahl eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 erfor-derlich ist. (...)
Geschrieben

@Stiely

Ja, das kannte ich schon ;) , da gehts aber auch vom Sportschützen zum Jäger, da ist es m.E. einfacher, viele Sportwaffen sind ja tatsächlich ungeignet für den jagdlichen Einsatz.

Zumindest mein Smith & Wesson wäre in allen Verbänden grundsätzlich uneingeschränkt nutzbar, da könnte sich der SB querstellen. Der Verband hat bei der Bedürfnisserklärung ja auch noch seine Finger mit im Spiel, evtl. Befürwortet der gar nicht wenn bereits 2 Waffen vorhanden sind.

Die 2/6 Regelung würde mich wohl auch treffen beim Erwerb durch ein sportliches Bedürfniss, obwohl ich mir als Jäger jede Woche eine Langwaffe kaufen könnte.

EDIT:

@KimmeKorn

Ich hatte schon gepostet bevor ich deine Antwort sah.

Keine meinerr Waffen hat "Schießsport" als Bedürfniss.

Schlußendlich wird es wohl auf ein "try and error" rauslaufen.

Geschrieben

Selbst wenn man sich auf die Bedürfnisvermengung prinzipiell einläßt: Das Gerät muß für die von Dir bevorzugten Disziplinen geeignet sein. Gängig im GK-Bereich sind eher 9 mm Para oder .38/.357 beim Revolver.

Weitere Argumente: Sportordnungskonformität (Maße, Visierungen usw.) , Kosten (Deine aktuellen Kaliber sind von den Munitionskosten suboptimal bei üblichen ca. 50 Schuß pro Standbesuch) und Mitmachen beim Vereinsüblichen.

Was hast Du davon, wenn Du in einer Orchideendisziplin als erster, aber einziger auf der Ergebnisliste stehst.

Ein feingetunter 6-Zöller ist in Wald und Wiese deplaziert.

Die 2/6-Regelung finde ich weniger störend als das Jahr Trainingseinheiten bis zum Bedürfnis trotz vorhandener WBK.

Geschrieben
EDIT:

Keine meinerr Waffen hat "Schießsport" als Bedürfniss.

Schlußendlich wird es wohl auf ein "try and error" rauslaufen.

Naja, lieb fragen und bei Gegenwehr freundlich auf die erst Ende 2011 beschlossene WaffVwV hinweisen. Du forderst ja nur etwas, das dir als aktiver Sportschütze zusteht - ein Trainingsgerät.

Geschrieben

Also, mein Sachbearbeiter sagt das es seit 2003 kein Doppelbedürfnis mehr gibt. Das

hat für mich zur Folge, das ich meine Sportschützen Waffen nicht zur JAgd benutzen darf, und meine

Jagdwaffen nicht zum sportlichen Schießen, es sollte also garkein Problem sein

eine BEfürwortung zu bekommen

Grüße

Frank

Geschrieben

Wobei ich hier nicht sicher bin ob das stimmt. Die WBK regelt ja eigtl. nur den Besitz, nicht wofür die Waffen verwendet werden dürfen.

Beispiel: Ein Sportschütze darf sich meinen Revolver leihen um damit einen Wettkampf zu schießen, ich sollte meine eigene Waffe nun nicht dafür nutzen dürfen ? Mh, soll ich mir selbst einen Leihschein ausstellen :confused:

Hier hört man aber oft unterschiedliche Meinungen, auch von den SBs, einen Tod muss man wohl sterben, zumal man beim SB schlecht für ein 2 Grundbedürfniss und gleichermaßen für die gleichzeitige Verwendung der bereits vorhanden Waffen argumentieren kann.

Auch meine Langwaffen von denen mehrere durchaus sportlich einsetzbar wären dürfte ich dann nicht verwenden.

Geschrieben
Also, mein Sachbearbeiter sagt das es seit 2003 kein Doppelbedürfnis mehr gibt. Das

hat für mich zur Folge, das ich meine Sportschützen Waffen nicht zur JAgd benutzen darf, und meine

Jagdwaffen nicht zum sportlichen Schießen, es sollte also garkein Problem sein

eine BEfürwortung zu bekommen

Kompletter Bullshit.

Du darfst jederzeit einem Berechtigten per Leihschein eine Waffe leihen. Du musst Ihn dazu nicht fragen ob er damit zur Jagd oder zum sportlichen Schießen geht.

Was soll Dich als Person Sportschütze, Dich als Person Jäger daran hindern, Dir eine Waffe zum Jagen zu leihen?

Gruß

Tauschi

Geschrieben

@ Tauschi: Ich sehe es genauso.

Hier begegnen sich eben zwei unterschiedliche Interessenlagen. Eine restriktive "Bedürfnistrennung" Sport/Jagd kann im Sinne der

Waffenerwerbsmöglichkeiten nützen - und genauso kann sie schaden, wenn vorhandene, für beides taugliche Waffen nicht genützt

werden dürfen.

Aber, wie gesagt, spätestens die genannten Überlassungsmöglichkeiten durchbrechen in Bezug auf die Nutzung

jede Bedürfnis-Auseinanderdividiererei....

Geschrieben

Es ist im Prinzip ganz einfach. Befinden sich geeignete waffen in Besitz, besteht kein Bedarf (Bedürfnis) an weiteren. Dementsprechend muss der Bedarf begründet werden. Dabei geht es bei Mehrbedarf um den Nachweis der sportlichen/jagdlichen Nichttauglichkeit.

Im Detail:

Vorhandene Jagdwaffe ist für die sportliche Diziplin nicht zugelassen (einfach) oder geeignet, weil...(Gründe können in Visierung, Abzug, Handhabung etc. vorhanden sein)

Vorhandene Sportwaffe ist für die Jagd nicht zugelassen (einfach) oder geeignet, weil... (siehe oben)

Geschrieben

@Tauschi

also, ich verklage meine BEhörde gerade weil sie meine HA´s alle nur als zweischüssig in die WBK einträgt,

dafür habe ich einen RA gefunden, aber einen RA zwecks Klage wegen Doppelbedürfnis war nirgends aufzutreiben,

da haben alle abgewunken, ich weiß nicht wie DU das so sorglos wegstecken kannst, grundsätzlich ist beim

Verleih sicherlich nicht merh nachzuweisen wozu die Waffe benutzt wird, nur wenn bei einem Wettkampf etwas damit

passiert kanns laut SAchbearbeiter sehr sehr eng werden.

Frank

Geschrieben
wollt Ihr mal mit meinem SB telefonieren ?

Das braucht's nicht. Zur "2-Schuss-Magazin-Problematik" dürfte auch ein eingehendes Lesen und Verstehen von § 19 Abs. 1 Nr. 2c ) BJagdG weiterhelfen.

Aber in der Materie (siehe Klagevorbereitung) bist du ja selbst drin.

PS: Bei Gelegenheit vielleicht mal lesen : http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...doppelbedürfnis

Ich habe den 6 Jahre alten Thread jetzt mal quergelesen, er bringt aber zum Thema "Doppelbedürfnis'" nicht wirklich Neues bzw. Erhellendes.

Wie gesagt, im Wesentlichen ist das Thema ohnehin nur ein rechtstheoretisches...

Geschrieben
....... also, ich verklage meine BEhörde gerade weil sie meine HA´s alle nur als zweischüssig in die WBK einträgt,

dafür habe ich einen RA gefunden,........

Gut, dass Du Dir nicht alles gefallen lässt.

Wenn Dein SB so ahnungslos ist, wie er es mit den "Zweischuss-Einträgen" zum Besten gibt, dann würde ich ihn spaßeshalber doch mal ein paar rechtsmittelfähige Bescheide schreiben lassen. Vielleicht setzt er sich, wenn er seinen Blödsinn begründen muss, ja mal mit seiner beruflichen Materie auseinander und liest sich in die Thematik ein.

...ich weiß nicht wie DU das so sorglos wegstecken kannst, grundsätzlich ist beim

Verleih sicherlich nicht merh nachzuweisen wozu die Waffe benutzt wird, nur wenn bei einem Wettkampf etwas damit

passiert kanns laut SAchbearbeiter sehr sehr eng werden.

Ich bin letzten Donnerstag, Freitag und Samstag coloskopiert worden. Glaube mir, ich stecke nichts mehr sorglos weg.....

Allerdings verstehe ich nicht was für ein Problem für mich entstehen sollte, wenn ich einem Berechtigten meine (jagdliche) Glock 22 leihe, und der sich damit beim IPSC in den Fuß schießt? Was macht den Unterschied zu meiner (sportlichen) .40er USP.

Gruß

Tauschi, dessen Behörde ganz klar das Bedürfnis des Jägers vom Bedürfnis des Schützen trennt aber nichts gegen die wechselseitige Verwendung der Waffen hat.

Geschrieben

@Tauschi

also für deine Coloskopie Ergebnisse wünsche ich Dir VIEL Glück.

Die Klage läuft, warten wir mal ab, was dabei rauskommt. Ich werds Euch wissen lassen :-)

Daumendrückende Grüße

Frank

Geschrieben

@Karlyman

in dem Thread steht genau das, was mein SB sagt, und wenn der damit durchkommt

bin ich der Arsch der verursacht hat, das es nen Feststellungsbescheid für diese Scheiß

Aussage gibt. Mal sehen wer dann noch mit mir redet, vonwegen Du läßt Dir wenigstens nix gefallen.

Im Moment glaube ich fast es wäre besser gewesen die Fresse zu halten :-(

Frank

Geschrieben
Gruß

Tauschi, dessen Behörde ganz klar das Bedürfnis des Jägers vom Bedürfnis des Schützen trennt aber nichts gegen die wechselseitige Verwendung der Waffen hat.

Das ist natürlich der Idealfall :D

Btw.: Bei meiner Selbstladeflinte hab ich auch die 2 Schuss Magazinbegrenzung drin stehen, beim KK Selbstlader hat das dagegen niemanden interessiert.

Geschrieben

Jagdgesetz, 2 Schuß im Magazin, einer im Lauf, sprich

es wird vorausgesetzt das kein MAgazin größer 2 Schuß

benutzt wird, weder im Wald noch auf dem Stand

Frank

Geschrieben
Jagdgesetz, 2 Schuß im Magazin, einer im Lauf, sprich

es wird vorausgesetzt das kein MAgazin größer 2 Schuß

benutzt wird, weder im Wald noch auf dem Stand

Wird auch durch mehrmaliges Wiederholen nicht richtig:

in § 19 BJG steht nur:

"bei der Jagd auf Wild"

Für sämtliches und gesetzlich konformes anderes Umgehen mit der

Selbstladewaffe gilt dies nicht...

Geschrieben

lassen wir uns überraschen was das Verwaltungsgericht in Arnsberg sagt.

Drückt mir, oder vielleicht auch Euch die Daumen

Frank

Geschrieben

Also ganz plump gesagt, erwarte ich da keine Schwierigkeiten. Das BJagdG ist in seiner Formulierung eindeutig. Die Begründung im Rechtsbehelfsbescheid muss dementsprechend schlampig geschriegen sein.

Die 2-Schuss Magazinbegrenzung gilt ausschließlich bei der Jagd auf Wild. Dazu ist erstens festzuhalten, dass nicht alles Wild ist, was man schießen kann und es ausserhalb der Jagd auf Wild ausreichend andere Betätigungsfelder für jagdliche Schusswaffen gibt.

Dementsprechend muss dein Anwalt nur andere Einsatzfelder deiner Schusswaffen aufzählen und das Ding ist gegessen.

§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

...

c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

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