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IGNORED

§27 Sprengstoffgesetz / Auflagen


Gast

Empfohlene Beiträge

Hallo,

in meiner Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz sind folgende Auflagen drin:

1. Die Gesamtmenge wird festgesetzt auf 25kg NC-Pulver.

2. Die Erlaubnis berechtigt zum Laden und Wiederladen von Patronen für den eigenen Gebrauch.

Nach Lektüre aller einschlägigen Threads, die ich mit der Suche finden konnte bin ich zu folgendem Schluss gekommen:

zu 1.: Das ist komplett ohne Rechtsgrundlage.

zu 2.: Der "eigene Gebrauch" ist ohne Rechtsgrundlage.

Ich würde das gerne bei meinem nächsten Termin im Amt ansprechen und um Streichung bitten.

Um nicht eine Welle zu machen und dann zurückrudern zu müssen würde ich gerne vorab eure Ansichten dazu hören.

Danke!

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Warum sollte dies komplett ohne Rechtsgrundlage sein?

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden!

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__10.html

Nachtrag:

Für den eigenen Gebrauch dürfte auch gedeckt sein, weil die 27er Erlaubnis nicht die Abgabe an Andere mit abdeckt. Dafür gilt eine gewerbliche Erlaubnis nach § 7 SprengG.

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§27 Abs 2 SprengG:

"Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen.

Soll dass die Rechtsgrundlage für die Beschränkung unter 1. sein? Da steht was von erforderlich und nichts von willkürlich. Und es erschließt sich mir nicht, wo die Erforderlichkeit herkommen soll.

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Doch, das deckt sie ab.

Abgabe an Vereinskameraden oder Mitglieder des Hegeringes ist erlaubt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht dahintersteckt.

Deshalb würde ich diesen Passus auch nicht gerne drinhaben.

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

(Beschussverordnung - BeschussV)

§39 Abs.3

"...Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern

der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen

Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört."

Bezüglich §27 Abs. 2 SprengG wird die Behörde die Beschränkung/Auflage natürlich begründen müssen, alles Andere wäre Willkür.

Also die Behördenmitarbeiter auf entsprechende Gesetzes- und Verordnungstexte hinweisen und unverzügliche Streichung beantragen. Notfalls schriftlichen Bescheid mit Begründung der Anlehnung/Weigerung verlangen.

Sie werden sich schwer tun Ihre (diese) Beschränkungen/Auflagen aufrecht zu erhalten.

es gibt weitere Beschränkunge/auflagen die zuweilen in die Erlaubnis geschrieben wird. wurde hier schon einige male diskutiert, nebst Argumentation für die jewilige Streichung. Suchfunktion hilft hier weiter.

gruß alzi

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... Abgabe an Vereinskameraden oder Mitglieder des Hegeringes ist erlaubt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht dahintersteckt. ...

In den Fachkundelehrgängen wird immer viel Unsinn erzählt! Nichtgewerbliche Abgabe an Dritte - genau genommen - auch nur unter gewisse Auflagen! Waffenrechtliche Kennzeichnung, Hersteller, Laborierung, Verpackung etc. könnten als die an andere Auflage ersetzen!

§27 Abs 2 SprengG:

"Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen.

Soll dass die Rechtsgrundlage für die Beschränkung unter 1. sein? Da steht was von erforderlich und nichts von willkürlich. Und es erschließt sich mir nicht, wo die Erforderlichkeit herkommen soll.

Warum nicht? Ein Beschränkung lässt sich schon dadurch begründen, dass der Gesetzgeber den nichtgewerblichen Umgang der staatlichen Erlaubnispflicht unterwirft. Der Staat hat damit schon zu Ausdruck gebracht, dass ein unreglementierter Umgang nicht vorgesehen ist!

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Warum nicht? Ein Beschränkung lässt sich schon dadurch begründen, dass der Gesetzgeber den nichtgewerblichen Umgang der staatlichen Erlaubnispflicht unterwirft. Der Staat hat damit schon zu Ausdruck gebracht, dass ein unreglementierter Umgang nicht vorgesehen ist!

Quasi als Ermächtigungsgesetz für die zuständige Behörde, willkürlich zu reglementieren?

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"...Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern

der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen

Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört."

Und da steht nichts von "Hegering", wie es hier immer wieder heißt. Der Hegering ist zwar damit abgedeckt, eine jagdliche Vereinigung kann aber auch was anderes sein. Jedenfalls nach meinem Verständnis.

Außerdem halte ich es für schwierig aus dem Beschussgesetz in das Sprengstoffrecht rein zu argumentieren. Aber das nur so nebenbei.

bye knight

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Warum sollte dies komplett ohne Rechtsgrundlage sein?

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden!

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__10.html

... aber bitte zu Ende lesen:

soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen.

Ist es das?

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Nein, denn die Lagermengen sind ja festgeschrieben. Und von verbrauchtem Pulver geht keine zusätzliche Gefahr aus. Wer in 5 Jahren 250kg Pulver verlädt darf kein Gramm mehr lagern als jemand, der mit 2,5kg auskommt.

Die Mengeneinschränkung wird ja auch mit dem Bedarf begründet und nicht mit der Gefahr. Manche Ämter schreiben eben rein "nach Bedarf", andere wollen den voraussichtlichen Bedarf in der Erlaubnis niederschreiben. Beides ist vom Gesetz her gedeckt, aber nicht durch die Gefährlichkeit.

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Doch, das deckt sie ab.

Abgabe an Vereinskameraden oder Mitglieder des Hegeringes ist erlaubt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht dahintersteckt.

Deshalb würde ich diesen Passus auch nicht gerne drinhaben.

Ich hatte geschrieben, dass die nichtgewerbliche Abgabe an Andere, neue Auflagen nach sich ziehen kann!

Quasi als Ermächtigungsgesetz für die zuständige Behörde, willkürlich zu reglementieren?

Wenn der Gesetzgeber den Umgang mit Treibladungspulver als ungefährlich betrachtet hätte/würde, wäre die Erlaubnispflicht oder der Auflagenvorbehalt http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html nicht im Gesetz mit aufgenommen worden. Ich weiß, in Österreich, in der Schweiz und den Beneluxländern gibt es vergleichbare Vorschriften nicht. Dies hilft hier aber nicht weiter.

Und da steht nichts von "Hegering", wie es hier immer wieder heißt. Der Hegering ist zwar damit abgedeckt, eine jagdliche Vereinigung kann aber auch was anderes sein. Jedenfalls nach meinem Verständnis.

Außerdem halte ich es für schwierig aus dem Beschussgesetz in das Sprengstoffrecht rein zu argumentieren. Aber das nur so nebenbei.

bye knight

Letztendlich bleibt bei Abgabe an Dritte ein Haftungsrisiko. Deshalb verschieße in nur selbst geladene Patronen oder Fabrikpatronen. Fremd geladene Munition kommt nicht in meine Schusswaffen!

... aber bitte zu Ende lesen:

Ist es das?

Tue ich doch! Die Begründung von Gefahren muss nur Abstrakt erfolgen!

Aber wer es nicht hinnehmen will muss hier nicht laut Bellen sondern Klage bei Verwaltungsgericht einreichen. Die Politik hat - zu mindestens in NRW - das bürgerunfreundliche Vorverfahren (Widerspruch) abgeschafft. Nun gibt es zwischen Bürger und Gericht keine Widerspruchsbehörde, die durch liegen lassen den Erlaubnisinhaber mürbe macht!

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