Guest Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Da Du sicher eine WBK hast - warum nicht. Alles klar, das freut mich ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reinhard Bergmann Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Verlange doch bitte nicht, dass ich deine Bildungslücke kostenlos schließe. Von einer sachkundigen Person erwarte ich eigenständige Weiterbildung, wenn es am Basiswissen hapert.Da offensichtl. erhebliche Wissensmängel vorliegen, gebe ich noch die Richtung AWaffV vor, damit der nur oberflächlich Sachkundige sich nicht von den wenigen waffenrechtlichen Vorgaben überfordert fühlt. Du kannst Dich auf dein Hausrecht berufen, auf nichts anderes. Anderen (die nach WaffGes handeln), Bildungslücken zu unterstellen, halte ich nicht für fair. Keine Aufsicht hat das Recht, ist geschweige denn verpflichtet, WBKs einzusehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 ... Du fühlst Dich aber doch besser, wenn Du jemand Anderen runtermachen kannst, oder ? Wie schön, daß Du dann beim Führen der Aufsicht das angenehme Gefühl der Verantwortung mit gleichzeitiger Machtbefugnis auskosten darfst und Deine Schützen auch noch den Nutzen der Anlage haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Ich mag ja eure Interpretationsgabe. Fakt ist jedoch, dass ich mich nicht dumm anmachen lasse und darauf dann gern auch direkter reagiere. Halbwissendes "Heul doch" bekommt die verdiente Reaktion, alles andere schule ich gern zu einem geringem Kostenanteil nach. Sich normalverhaltende bekommen Tipps auch gerne gratis. Allg. gesprochen ist die AWaffV relativ präzise zu diesem Thema, Hausrecht hat damit garnichts zu tun. Ich leite meinen Verein keineswegs gängelnd oder machtbezogen, Dummschwätzer bekommen allerdings die Umgangsform die sie verdienen. Als reiner IPSC Verein sind wir ganz sicher an einem hohen Spaßanteil interessiert und wenig rückwärtsgewandt. Die gesetzlichen Vorgaben werden jedoch ganz sicher eingehalten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reinhard Bergmann Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Schön und gut, ich hab Dir keine Spassbremse unterstellt, aber auf welche gesetzliche Regelung präzise, zur Kontrolle der WBK, beziehst Du Dich als Aufsicht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Du warst auch sicher nicht mit meiner flapsigen Antwort gemeint. Ein paar Seiten zuvor ist die Entwicklung sicher einlesbar. Ich beziehe mich auf Abschnitt 4 der AWaffV. Spitzfindige können mit mir gern über das "oder" diskutieren. Dann sprechen wir das gern am konkreten Beispiel durch. Waffen kommen nämlich nicht aus der Luft auf den Schießstand und theoretische Konstrukte sind mir die Diskussionszeit nicht wert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reinhard Bergmann Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 "Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen. "" Das weise ich beim Schießleiter, bei dem ich bezahle, nach. Die Aufsicht hat keinerlei Legitimation, meine WBK zu sehen. Es sei denn, dass dies Vereinsintern, anders beschlossen wurde. (Hausrecht) Dann kann ich mich dem beugen oder meine Sachen packen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Ich habe heute die BSSB-Zeitung gelesen, da ist zum Thema Halbautomaten nur das bereits bekannte Kohlheim-Interview abgedruckt. Das Grußwort ist allerdings wieder mal an Pro-Legal und BDS/BdMP/DSU-Hetze nicht zu überbieten. Herr Kink sollte sich was schämen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 "Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen. ""Das weise ich beim Schießleiter, bei dem ich bezahle, nach. Die Aufsicht hat keinerlei Legitimation, meine WBK zu sehen. Es sei denn, dass dies Vereinsintern, anders beschlossen wurde. (Hausrecht) Dann kann ich mich dem beugen oder meine Sachen packen. Also bei mir steht da folgendes § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, Da steht natürlich noch mehr. Darüber können wir dann anschließend reden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Dann dürfen keine Gäste schießen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reinhard Bergmann Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Siehe mein Posting weiter oben. Genau das weise ich, auf Verlangen, beim Lösen einer Karte, beim Schießleiter nach. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Also bei mir steht da folgendesDa steht natürlich noch mehr. Darüber können wir dann anschließend reden. Du willst das "oder" hier als negiertes "und-nicht" interpretieren, ja ? Solange keine §6 AWaffV-Waffen: Sch...egal, Jedermann darf schießen. Sogar ohne SpO. Womit sich der Kreis zu den kriegswaffenähnlichen Halbautomaten wieder zu schließen beginnt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Doch natürlich. Ich habe bereits darauf hingewiesen. Ich lasse mich allerdings auch nicht von naseweißen (damit meine ich nicht dich) veräppeln. Gäste kommen bspw.nicht einfach so mit einer Waffe angereist, sondern bekommen diese i.d.R. bei uns. Spitzfindigkeiten bringen doch kein vernünftiges Ergebnis in dieser Diskussion. Der zitierte Part zeigt sehr wohl die Möglichkeit der WBK Einsichtnahme auf. Genau das wurde hier ja von ganz besonders schlauen und niedlichen Smilieverwendern negiert und als Blockwartmentalität bezeichnet. Sonderfallaufzählungen alleine sind nicht zielführend. Erst dann Grundsätzliche, dann der rest. Es geht immer vom Groben ins Feine. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Du willst das "oder" hier als negiertes "und-nicht" interpretieren, ja ?Solange keine §6 AWaffV-Waffen: Sch...egal, Jedermann darf schießen. Sogar ohne SpO. Womit sich der Kreis zu den kriegswaffenähnlichen Halbautomaten wieder zu schließen beginnt. Nein, das tue ich nicht. Du darfst mir schon ein wenig mehr zutrauen. Grundsätzlich wurde die Möglichkeit der WBK Einsichtnahme aufs Hausrecht beschränkt. Das stimmt nunmal nicht, weil die AWaffV dahingehend anderes regelt. Darüberhinaus gibt es weitere Regelungen. So Whatt? Schau mal in die Praxis und dann siehts du wo du in den allerimeiseten Fällen landest. Genau bei diesem Satz. Danach werden alle andere Möglichkeiten behandelt. Ich bin mir sicher, dass mehr als 90% aller Schießenden zunächst unter die Vorraussetzungen dieses Zitats fallen. Und das werd ich auch ansprechen dürfen Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Wenn ich also als Gast ohne eigene Waffe komme, zu schießen beabsichtige, keine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann sowie auch kein Bedürfnis habe dann darf ich auch nicht schießen, selbst wenn mir der Standbetreiber eine Leihwaffe geben würde? So hat der Schiiter das geschrieben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Nein, das habe ich mit keinem Wort geschrieben. Ich habe sogar etwas ganz Gegenteiliges geschrieben. Wird das etwa Propaganda oder Desinformation? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 ...dann darf ich auch nicht schießen,selbst wenn mir der Standbetreiber eine Leihwaffe geben würde? Doch, natürlich - denn Schießen auf zugelassenen Ständen ist genehmigungsfrei. Das Gesetz ist in dem Punkt nur ein wenig ... äh ... unsauber formuliert. (siehe auch zum Bleistift die Regelungen bezüglich des Schießens mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen und denen, die nicht davon ausgeschlossen sind... - das kann man nur mit mindestens 2 Flaschen Jonny Walker intus korrekt verstehen) Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Nein, das habe ich mit keinem Wort geschrieben. Ich habe sogar etwas ganz Gegenteiliges geschrieben. Wird das etwa Propaganda oder Desinformation? Ich beziehe mich darauf, Dein Beitrag: Also bei mir steht da folgendesZITAT § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, Das interpretiere ich so: Wenn ich also als Gast ohne eigene Waffe komme,zu schießen beabsichtige, keine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann sowie auch kein Bedürfnis habe dann darf ich auch nicht schießen, selbst wenn mir der Standbetreiber eine Leihwaffe geben würde? Wo liegt mein Fehler, so es denn einen gibt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 3, 2012 Share Posted March 3, 2012 Ich beziehe mich darauf, Dein Beitrag:Das interpretiere ich so: Wo liegt mein Fehler, so es denn einen gibt? Darin, dass du unvollständig zitierst und deshalb diese Aussage direkt anschließend weglässt Da steht natürlich noch mehr. Darüber können wir dann anschließend reden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted March 3, 2012 Share Posted March 3, 2012 Ganz schön weit abgekommen..... ;-) Vom Thema, meine ich. Ich wollte nur nochmal auf meinen Beitrag #108 hinweisen, der die Ausgangsfrage dieses threads z.T. beantwortet. Es wird natürlich immer Menschen geben, die in vorauseilendem Gehorsam mehr in das Kohlheim-Interview hineininterpretieren als tatsächlich drinsteht. Das sieht man auch in diesem thread schön.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reinhard Bergmann Posted March 3, 2012 Share Posted March 3, 2012 Für die, die es noch nicht gefunden haben: Deutsche Schützenzeitung, 02/2012, Seite 8 bis 14. Der unsägliche Absatz ist auf Seite 10 zu finden. @ schiiter: "Der zitierte Part zeigt sehr wohl die Möglichkeit der WBK Einsichtnahme auf." Sehe ich in keinster Weise. Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted March 3, 2012 Share Posted March 3, 2012 Könntest Du das bitte mal zitieren? Nicht jeder hat die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Publikation. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reinhard Bergmann Posted March 3, 2012 Share Posted March 3, 2012 Ich kann es sinngemäß wiedergeben: "Der DSB lehnt das sportliche Schießen mit militärisch aussehenden HA ab, da diese aus sportlicher Sicht unnötig seien. Den DSB Vereinen wird empfohlen, solche militärisch aussehenden HA auf ihren Ständen nicht zu erlauben." Eine klare und deutliche Ansage, die keinen Raum für Interprtationen lässt. Und die nehmen für sich in Anspruch, ALLE Schützen zu vertreten??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
zykez Posted March 3, 2012 Share Posted March 3, 2012 ALLE bezieht sich beim DSB nur auf Ihre Disziplinen, auch wenn HA verpönt und dann doch wieder per Liste.B irgendwie erlaubt wird. grüße, zykez Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 3, 2012 Share Posted March 3, 2012 @Reiner Es steht aber da, ob du das rauslesen kannst oder nicht Eine sinngemäße Wiedergabe ist leider zu ungenau.gerade in einer waffenrechtlichen Bewertung ist der exakte Wortlaut notwendig und militärisches Aussehen wäre dann mal zu definieren. Ein generelles HA Verbot oder auch AR15 als Bsp. ist auch das jedoch nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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