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IGNORED

Probleme beim Antrag für WBK wegen Autounfall


TDK29

Empfohlene Beiträge

Hallo,

entweder ich stell mich wirklich blöd an, oder ich finde einfach nichts zu dem Thema.

Folgendes Problem: Ich hatte vor ungefähr 10 Monaten einen Autounfall, die Schuld ist noch nicht geklärt (Aussage gegen Aussage), es gab jedoch keine Personenschäden (auch kein Alkohol/Drogen).

Da ich nächstes Jahr 21 werde, und mich stark dafür interessiere GK-Pistolen schießen anzufangen, stellt sich mir natürlich die Frage ob es durch den Eintrag irgendwelche Probleme beim Antrag geben kann? (Da ich nicht unter Alkoholeinfluss stand sollte es ja keine Probleme geben oder?)

Weiters war ich heute bei der BH um mich über Waffen- und Munitionsrecht zu informieren.

Kategorie C und D sind ja frei ab 18. Allerdings musste ich heute erfahren, dass ich, wenn ich in Besitzt einer dieser Waffen bin, NICHT das Recht habe Munition dafür zu erweben (egal welches Kaliber) und NICHT dazu berechtigt bin sie von meinen Wohnort zum nächsten Schießstand mitzunehmen.

Müsste ich dann, diese Waffe auch in eine WBK eintragen lassen (inkl. dem Munitionstyp) um sie zu transportieren und Munition dafür zu erwerben?

Danke schon mal

mfg

TDK29

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zu Deinem Autounfall kann ich nichts sagen.......

aber laß Dir von Deiner Behörde bezüglich Kat C und D nichts vom Weihnachtsmann erzählen!!!!!!

Geh zum Waffenhändler Deines Vertrauens und laß dich da beraten!

Munition kannst Du ohne Probleme erwerben, allerdings fallen ohne WBK oder Jagdschein der Erwerb von Kurzwaffenmunition( z.B. 357 Mag) für Unterhebelrepetierer in diesen Kalibern weg--> D.h. du kannst ihn frei kaufen bekommst aber keine Munition. Das ändert sich aber zum Guten sobald das neue Waffg Mitte 2012 in Kraft tritt.

Weiterhin gibt es ohne WBK oder Jagdschein keine Vollmantelmunition für Langwaffen. Was die Auswahl an günstiger Muni einschränkt.

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.......Was die Auswahl an günstiger Muni einschränkt.

.... aber kein Verlust im technischen Sinne ist. Präzise ist das verfügbare G'raffel ohnehin nicht.

Auch wenn ich es darf - ich würde meinen Waffen diesen Surplus-Mist niemals zumuten.

@ TDK: waffenrechtlich ist kulli aber vollinhaltlich zuzustimmen. Bei Deiner Behörde hat man Dir entweder aus Dummheit oder, noch schlimmer, vorsätzlich einen Karawankenbären aufgebunden.

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  • 2 Wochen später...

Ein Autounfall ohne Personenschaden hat rechtlich keinerlei Auswirkungen auf waffenrechtliche Angelegenhaiten, da es sich nur um eine versicherungstechnische Geschichten handelt, es sei denn es wäre eine Straftat, wie z.B. Vorsatz, Fahrerflucht, Betäubungsmittel, kein Führerschein, etc. im Spiel.

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WaffG 1996 (oesterreich)

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.

das wars zum thema waffenrechtliche verlaesslichkeit

ende gelaender

die behoerde hat hier keinerlei ermessensspielraum

entweder einer der gruende trifft zu

oder die person ist als verlaesslich im sinne des waffenrechts anzusehen

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und woher kommt dann das gerücht, dass wenn man mehrmals wegen verkehrsdelikten angezeigt wird, sich das auch auf die verlässlichkeit auswirkt?

wäre ja in dem gesetz, das du da zitierst auch nicht abgedeck. ich kenne zwar keinen, auf den das zutreffen würde, aber man hörts halt immer wieder.

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und woher kommt dann das gerücht, dass wenn man mehrmals wegen verkehrsdelikten angezeigt wird, sich das auch auf die verlässlichkeit auswirkt?

wäre ja in dem gesetz, das du da zitierst auch nicht abgedeck. ich kenne zwar keinen, auf den das zutreffen würde, aber man hörts halt immer wieder.

hi

den bloedsinn hoere ich immer nur von proponenten von verbaenden die ihre rechtsschutzversicherung mit mehr "saft" versehen wollen

natuerlich kann die behoerde mal einfach so jedem immer versuchen die waffenrechtliche zuverlaessigkeit abzuerkennen

aber spaetestens im berufungsverfahren ist dann schluss mit dem unfug

ich selber kenne keinen fall wo das bei "normalen" strassenverkehrsverstoessen jemals versucht worden waere dioe waffenrechtliche zuverlaessigkeit abzuerkennen

aber evt liegt das problem ja auch im auge des betrachters

es klingt ja wesentlich cooler zu sagen "sie haben mir die WBK abgenommen, nur weils mich zweimal mit 220km/h auf der autobahn erwischt haben" als zu sagen "ich war blunzenfett und sie haben mir mit 2 promille den schein abgenommen, 3 monate fuehrerscheinenzug, 2500,- geldstrafe und die WBK habens mir auch gleich abgenommen .."

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Die meisten bringen das Verkehrsthema wegen dem bereits zitierten Absatz wenn man zweimal betrunken ein Auto gelenkt hat mit ins Spiel:

Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist

Gewo, was meinst du mit "normalen Straßenverkehrsverstößen"? Ist eben relativ .. man kann ja auch den Menschenschmuggel als illegalen Transport bezeichnen :fool: . Grundsätzlich pflichte ich aber bei, ein zu schnelles Fahren kann man nicht als Grund für WBK-Entzug ansehen. Wenn man einen Unfall mit Todesumständen verursacht hat und anschließend wegen fahrlässiger Tötung oÄ verurteilt wurde, das ist dann womöglich aus einem Verkehrsdelikt entstanden, man wurde aber wegen eines Folgeumstandes verurteilt und ist deshalb dann nicht mehr zuverlässig:

mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung
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Gewo, was meinst du mit "normalen Straßenverkehrsverstößen"? ..

hallo

ich meine damit alles was im verwaltungsstrafrecht reglementiert wird

jedenfalls aber keine "...mit gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung..."

;-)

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