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IGNORED

Enteignung von staatswegen


Brestan

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Geschrieben
@BFP: Na ja, es ist auch so, dass sich bei manchen Händlern die "Komissionsware" stapelt, zumal die Technik (Thema Neuerwerb) ja auch nicht stehengeblieben ist. Und wer (wenn nicht Sammler) "opfert" einen Eintrag z.B. für "ein Waltherchen"?

Meinem Händler hier ist das egal, er kauft nicht direkt an, sondern nimmt die Waffen in Kommission und handelt mit den Eigentümern eine Provision aus. Dann verkloppt er die Waffen im Internet und zahlt den Eigentümern das Geld aus. Somit sind die Waffen wenigstens nicht vernichtet und die Besitzer bekommen noch ein wenig Geld, oder auch mehr...je nach dem, für die Erbwaffen heraus.

Allemal besser, als die Waffen zu vernichten, auch wenn sich die Politik das so sehr wünscht....

Wobei, was geht den Staat eigentlich Privateigentum an ???

Frechheit !

BFP

Geschrieben
Also alle Kurzwaffen unter Kal. 9mm dürfen weiter besessen werden ohne Blockierung, weil es kein System dafür gibt.

Ja, sofern ein entsprechender Antrag auf Befreiung von der Erbwaffenblockierpflicht gestellt wird. Dem muss dann stattgegeben werden, weil ja nichts zugelassenes auf dem Markt ist. Generell! Auch für KK-Waffen oder auch Leuchtpistolen Kal. 4...

Geschrieben
Bei wissentlichen falsch bzw Unterschlagung von Informationen müßte einem doch Sadensersatz zustehen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang an ein Urteil des OLG Celle v. 1986 erinnern: "3 Ws 176/86"

Darin wir auf einen Widerspruch zwischen einer gesetzlichen Norm, und den Dienstanweisungen eines Beamten eingegangen.

Der Beamte hat wiederholt, und absichtlich, in Kenntnis des tatsächlichen Gesetzestextes, und der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisung,

zum Schaden eines Bürgers, gegen diesen eine Steuer festgesetzt, die zu hoch berechnet war. Dabei ist er einer Dienstanweisung gefolgt,

die zwar klar erkennbar rechtswidrig, aber für ihn als Beamten dennoch bindend war.

Er wurde freigesprochen mit der Begründung "Allerdings hat der .... sich dabei an des Recht zuhalten, ohne daß dies jedoch seine

vordringlichste Aufgabe ist".

Kurz und gut: Beamte dürfen absichtlich Recht brechen, da sie selbst "Partei" sind, sofern ihnen dies angeordnet wird.

Umsomehr muß dies bei einfacher "Nichtnennung" v. Alternativen möglich sein.

Lediglich Beamten in bestimmten Berufgruppen (Richter, Staatsanwälte u.s.w) haben schlechtere Karten.

Geschrieben

Das hier steht auf der Seite des Landratsamtes Reutlingen - Aussenstelle Münsingen...

Kein Wort von der Möglichkeit, Waffen bei einem Händler abzugeben, nur der klitzekleinie Hinweis bei Munition, das diese zu vernichten ist (was der Erbe im Regelfall NICHT darf, in Ermangelung einer § 27 SprengG.-Erlaubnis...) oder einem Berechtigten (was ja ein Händler wäre) zu überlassen....

"Bürgerservice

Waffenbesitzkarte im Erbfall

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erben und diese in Ihrem Besitz behalten wollen, gilt Folgendes:

•Sie müssen die Schusswaffe, sofern Sie bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

•Sind Sie noch nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte, müssen Sie eine solche bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und der Antragsteller waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet ist.

•Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jäger oder Sportschütze) verfügen, müssen die geerbten Schusswaffen grundsätzlich durch ein Blockiersystem gesichert und der Einbau der Blockiersysteme gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.

•Eventuell geerbte Munition ist entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Sie können die geerbte Waffe auch bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.

Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, ist der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste) zu entnehmen.

Schusswaffen müssen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden.

Tipp: Gelangen Sie infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe oder haben Sie in der Vergangenheit eine Waffe geerbt, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit."

Schon schade, wie in Deutschland mit den Leuten umgegangen wird !

BFP

Geschrieben
DIE WOLLEN, DASS DIE OMAS DIE ERBWAFFEN BEI DER POLIZEI bzw. DEN LANDRATSÄMTERN ZUR VERNICHTUNG ABGEBEN !!!

DAS IST POLITIK !

Komischerweise landen in NRW nicht alle abgegebenen Waffen im Hochofen, sondern beim Zoll und werden an Waffenhändler zum Verkauf

ausgeschrieben. So hat z.B. mein "Smelly" den Weg zu mir gefunden, weil einer dieser Händler die Waffe nach dem Erwerb bei eGun eingestellt

hat.

Auf der Behörde wird aber immer noch behauptet, die Waffen würden vernichtet.

Geschrieben
Ich möchte in diesem Zusammenhang an ein Urteil des OLG Celle v. 1986 erinnern: "3 Ws 176/86"

Darin wir auf einen Widerspruch zwischen einer gesetzlichen Norm, und den Dienstanweisungen eines Beamten eingegangen.

Der Beamte hat wiederholt, und absichtlich, in Kenntnis des tatsächlichen Gesetzestextes, und der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisung,

zum Schaden eines Bürgers, gegen diesen eine Steuer festgesetzt, die zu hoch berechnet war. Dabei ist er einer Dienstanweisung gefolgt,

die zwar klar erkennbar rechtswidrig, aber für ihn als Beamten dennoch bindend war.

Er wurde freigesprochen mit der Begründung "Allerdings hat der .... sich dabei an des Recht zuhalten, ohne daß dies jedoch seine

vordringlichste Aufgabe ist".

Genauso läuft es mit diesen sogenannten "Handlungsanweisungen" ab. Habe ich schon mehrfach geschrieben. Nicht jeder Sachbearbeiter

ist ein Waffenhasser und schikaniert uns LWB's aus eigenem Antrieb.

Geschrieben
Ich möchte in diesem Zusammenhang an ein Urteil des OLG Celle v. 1986 erinnern: "3 Ws 176/86"

Darin wir auf einen Widerspruch zwischen einer gesetzlichen Norm, und den Dienstanweisungen eines Beamten eingegangen.

Der Beamte hat wiederholt, und absichtlich, in Kenntnis des tatsächlichen Gesetzestextes, und der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisung,

zum Schaden eines Bürgers, gegen diesen eine Steuer festgesetzt, die zu hoch berechnet war. Dabei ist er einer Dienstanweisung gefolgt,

die zwar klar erkennbar rechtswidrig, aber für ihn als Beamten dennoch bindend war.Er wurde freigesprochen mit der Begründung "Allerdings hat der .... sich dabei an des Recht zuhalten, ohne daß dies jedoch seine

vordringlichste Aufgabe ist".

Kurz und gut: Beamte dürfen absichtlich Recht brechen, da sie selbst "Partei" sind, sofern ihnen dies angeordnet wird.

Umsomehr muß dies bei einfacher "Nichtnennung" v. Alternativen möglich sein.

Lediglich Beamten in bestimmten Berufgruppen (Richter, Staatsanwälte u.s.w) haben schlechtere Karten.

Ist ja interessant. Bei der Bundeswehr gab es sogar eine Regelung, die klar besagte, dass rechtswidrige Befehle nicht nur nicht ausgeführt werden müssen, ja deren Ausführung sogar ausdrücklich verboten ist. Gibt es so etwas in der öffentlichen Verwaltung nicht?

Geschrieben
Was ist mit Umbau zu Dekowaffen bei geerbten Waffen? Ist zwar auch nicht das gelbe vom Ei aber bei nicht sammelswerten Erbwaffen allenfalls eine legale Möglichkeit die Waffen zu erben und zu behalten.

Was für ein Surrogat!

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